Lesezeit 4 Minuten
Damit Sie als Personalrat nicht bei jedem Gespräch das Rad wieder neu erfinden müssen und nicht immer die gleichen Diskussionen führen müssen, habe ich Ihnen hier eine Muster-Dienstvereinbarung verfasst. Damit geben Sie den Rückkehrgesprächen in der Dienststelle die nötige Struktur.
Muster-Dienstvereinbarung: Rückkehrgespräche
Zwischen dem Dienstherrn und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung zur Einführung von Rückkehrgesprächen nach Arbeitsunfähigkeit geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Ziele
Ziel des Rückkehrgesprächs ist es, dem aus einer Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit zurückkehrenden Mitarbeiter die Arbeitsaufnahme zu erleichtern. Dazu wird in diesem Gespräch über die Geschehnisse in der Dienststelle und am Arbeitsplatz während seiner Abwesenheit informiert.
Zudem soll erforscht werden, ob die Ursache der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Dienststelle bzw. am Arbeitsplatz zu suchen ist.
Die Arbeitssituation, die Tätigkeit, das Vorgesetztenverhalten und das Gruppenklima werden angesprochen. Im Rückkehrgespräch soll deutlich werden, dass der Kollege als Mensch vermisst wurde, und nicht seine Arbeitskraft. Mit den Rückkehrgesprächen werden folgende Ziele verfolgt:
- Rückmeldung in der Dienststelle, um die Wiederaufnahme der Arbeit zu gewährleisten und anzuzeigen
- Förderung des Interesses für Geschehnisse am Arbeitsplatz während der Abwesenheit
- Information über Sondervorkommnisse während der Abwesenheit
- Erleichterung der Arbeitsaufnahme, Reintegration ins Team
- Sicherstellung der Einsatzfähigkeit
§ 3 Gesprächsführung / Zeitpunkt von Krankenrückkehrgesprächen
Das Rückkehrgespräch wird nur nach einer Abwesenheit von … Tagen/Wochen wegen Arbeitsunfähigkeit geführt. Es findet zwischen dem Vorgesetzten und dem Beschäftigten statt. Der Personalrat nimmt an dem Gespräch teil, es sei denn, dass der Beschäftigte sich ausdrücklich gegen die Teilnahme ausspricht.
Die Gesprächspartner tauschen sich in einem fairen, vertrauensvollen und offenen Klima aus. Es ist daher unbedingt notwendig, dass der Gesprächsinhalt von den Gesprächspartnern streng vertraulich behandelt wird. Die Gesprächsführer werden von dem Dienstherrn auf ihre Verschwiegenheitspflicht hingewiesen und entsprechend verpflichtet.
§ 4 Schulung der Vorgesetzten und Führungskräfte
Der Dienstherr hat sicherzustellen, dass Vorgesetzte und Führungskräfte in der Lage sind, die Gespräche nach den in dieser Dienstvereinbarung genannten Grundsätzen zu führen. Dafür ist die hierzu erforderliche Kompetenz der Führungskräfte und Vorgesetzten zu schulen, soweit diese noch nicht in angemessener Weise in der Führung von Rückkehrgesprächen geschult worden sind.
§ 5 Dokumentation des Gespräches
Rückkehrgespräche werden vom Gesprächsführer protokolliert. Der Beschäftigte erhält am Ende des Gesprächs das Protokoll zur Prüfung. Nach der Prüfung und ggf. Verbesserung unterzeichnet der Vorgesetzte das Protokoll. Der Arbeitnehmer erhält eine Kopie des Protokolls für seine eigene Dokumentation.
§ 6 Verwertung der Ergebnisse
Die Erkenntnisse aus dem Gespräch werden genutzt, um am konkreten Arbeitsplatz gesundheitsfördernde Maßnahmen durchzuführen. Eine Weitergabe der Erkenntnisse an den Amtsarzt oder andere Stellen ist nur mit Zustimmung des Beschäftigten erlaubt.
§ 7 Präventionsgespräche
Präventionsgespräche sind Gespräche, die zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern aufgrund häufiger Fehlzeiten geführt werden. Mögliche Probleme sollen so gemeinsam erkannt, analysiert und gelöst werden. Dienstherr und Personalrat werden zusammen einheitliche Grundsätze erarbeiten, die ein transparentes Verfahren und einen fairen einheitlichen Umgang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten für sämtliche Mitarbeiter sicherstellen.
Präventionsgespräche sind kein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX; die Rechte aus § 167 SGB IX bleiben unberührt.
§ 8 Rechte des Personalrats
Der Personalrat wird durch den Dienstherrn frühzeitig und umfassend über alle Maßnahmen der Gesundheitsförderung bereits im Planungsstadium informiert. Dabei werden ihm alle schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betroffene dem widerspricht. Zudem hat der Personalrat das Recht, sich an allen Planungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu beteiligen und mit den zuständigen Personen zu beraten.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zu diesem Thema nach.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung nicht berührt.
Ort, Datum, Unterschriften

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!