Schweigepflichtverstoß führt nicht immer zum Ausschluss aus dem Personalrat

31. Januar 2025
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Als Personalrat haben Sie eine Schweigepflicht. Sie müssen über alle Tatsachen, die nicht offenkundig sind, Stillschweigen bewahren. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Personalrat führen – müssen es aber nicht (Verwaltungsgericht Hannover, 10.12.2024, Az. 17 A 2737/24).

Ein Plausch mit dem Bürgermeister

Der Fall: Ein Mitglied des Personalrats suchte den stellvertretenden Bürgermeister auf und forderte diesen auf, aktiv zu werden. Die Vorzimmerkraft des Bürgermeisters sollte um 4 Entgeltgruppen höhergruppiert werde. Dies war in den Augen des Personalrats nicht gerechtfertigt. Die Dame erfülle diese Aufgaben nicht. Der Stellvertreter sollte aber nicht sagen, dass der Personalrat bei ihm war. Als der Bürgermeister hiervon erfuhr, leitete er ein Ausschlussverfahren gegenüber dem geschwätzigen Personalrat ein.

Verstoß ja, grob nein

Das Urteil: Der Bürgermeister verlor. Zwar habe der Personalrat gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen. Es handelt sich aber nicht um einen groben Verstoß. Der Personalrat hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten mitgeteilt. Vielmehr ging es um Fragen der Vergütungsgerechtigkeit.

Fazit: Lieber schweigen

Ich finde, hier liegt ein Grenzfall vor. Wenn es dem Personalrat um eine objektive Bewertung gegangen wäre, hätte er das normale Mitbestimmungsverfahren durchlaufen können. Jemanden „außerhalb des Protokolls“ aufzusuchen hat immer einen unangenehmen Beigeschmack.

Schweigepflicht
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