Sie haben in Ihrer Dienststelle sicherlich auch eine Schwerbehindertenvertretung (SBV). Wie gut arbeiten Sie bisher mit ihr zusammen? Die Vertrauensperson der SBV hat das Recht und die Pflicht, im Vorstand des Personalrats mitzuarbeiten.
Die Rechte der SBV sind im Einzelnen folgendermaßen geregelt:
Teilnahmerecht an Sitzung
Die SBV hat nach § 178 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats teilzunehmen. Die Teilnahme soll die Berücksichtigung der besonderen Belange der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung der kollektiven Interessenvertretungen der Beschäftigten sicherstellen.
Die Berechtigung beschränkt sich nicht auf diejenigen Sitzungen, in denen ausweislich der Tagesordnung die Erörterung behindertenrechtlicher Fragen zu erwarten ist.
Parallel zur Privatwirtschaft findet sich eine entsprechende Vorschrift in § 37 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die SBV kann zu allen Fragen das Wort ergreifen.
Teilnahmerecht an Vorstandssitzungen
Ein Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats dürfte in Anbetracht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BPersVG ebenfalls vorliegen („Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.“). Denn die Willensbildung des Personalrats erfolgt in wesentlichen Teilen im Vorstand, sodass der Normzweck des § 178 Abs. 4 SGB IX nur dann erfüllt ist, wenn die Beteiligung der SBV bereits bei der umfangreichen Vorbereitung der Personalratsbeschlüsse durch den Vorstand gewährleistet ist.
Rein „interne“ Sitzungen des Personalrats kennt das Gesetz nicht.
Die SBV hat hier ein Teilnahmerecht.
Rechtzeitige Übermittlung der Tagesordnung
Der Personalrat hat den Zeitpunkt der Personalratssitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitglieder des Personalrats und auch selbstverständlich die SBV müssen so klar über die anstehenden Themen informiert werden, dass sie sich auf die Diskussion dieser Themen vorbereiten können.
Pauschale Tagesordnungen genügen dieser Anforderung nicht. Die Themen müssen genau bekannt sein. So müssen beispielsweise vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens der Streitgegenstand und die angestrebten Ergebnisse des Verfahrens mitgeteilt werden. Es reichen also in keinem Fall lediglich Schlagworte und Ähnliches.
Unterlagen übersenden
Der SBV sind die gleichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen wie sämtlichen anderen Mitgliedern des Personalrats.
Bei einer Anhörung zu einer Kündigung ist der SBV rechtzeitig, also mit der Einladung, das Anhörungsschreiben des Dienstherrn, zu übersenden. Bei einer Kündigung einer Dienstvereinbarung durch den Dienstherrn ist das Kündigungsschreiben zu überreichen.
Protokoll fertigen
Nach der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen nach § 43 BPersVG. Eine vorherige Stellungnahme einzelner Mitglieder oder auch der SBV zu dem Protokoll ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings können Einwendungen gegen die Niederschrift unverzüglich schriftlich erhoben werden und sind der Niederschrift beizufügen.
Geheimhaltungspflichten der SBV
Die SBV unterliegt einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Sie ist verpflichtet, die ihr ihres Amtes wegen anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen fremden Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse (zum Beispiel der gesundheitliche Zustand oder die familiäre, finanzielle oder soziale Situation des Betroffenen), nicht zu offenbaren und ihr wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Dienstherrn ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 179 Abs. 7 SGB IX). Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn der Betroffene der Offenbarung zugestimmt hat, in der Zusammenarbeit mit dem Personalrat und den Stufenvertretungen, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Inklusionsämtern oder den Rehabilitationsträgern, wenn die Offenlegung im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Einzelfall notwendig ist (§ 179 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB IX). Eine Geheimhaltungspflicht Ihnen als Personalrat gegenüber besteht also nicht.
Trotzdem sollte sich die SBV im Einzelfall bei den betroffenen Kolleginnen und Kollegen absichern, ob eine Weitergabe von Daten gewünscht und erlaubt ist.
Aussetzung eines Beschlusses
Auf Antrag der SBV ist ein Beschluss des Personalrats auszusetzen, wenn sie den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer erachtet oder wenn der Dienstherr sie in der Angelegenheit nicht beteiligt hat nach § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, § 42 BPersVG und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Dann sollte mithilfe der Gewerkschaft versucht werden, eine einvernehmliche Verständigung zu erreichen.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!