Die Deutschen agieren immer umweltbewusster – und auch in weiten Teilen der Politik ist mittlerweile angekommen, dass „weiter wie bisher“ nicht möglich ist. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, diese Veränderungen aufzugreifen und zu intensivieren, Umweltschutz in den dienstlichen Alltag zu integrieren und so umweltbewusstes Handeln aller Beschäftigten zu erwirken. Denn Umweltschutz ist Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Schutz des Gemeinwohls. Die Vertiefung dieses Themas lohnt sich also auf jeden Fall!
Muster-Dienstvereinbarung: Umweltschutz in der Dienststelle
Präambel
Der Dienstherr bekennt sich mit dieser Dienstvereinbarung zum Umweltschutz zur Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und den Mitarbeitern. Der Schutz der Umwelt, die Produktsicherheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz werden in der Dienststelle als gleichwertige Ziele erachtet. Diese Ziele können aber nur in Zusammenarbeit zwischen Unternehmern, Vorgesetzten und Arbeitnehmervertretungen erreicht werden.
§ 1 Zielsetzungen dieser Dienstvereinbarung
Der Schutz der Umwelt wird als zusätzliches Ziel der Dienststelle festgeschrieben. Die Dienststellenleitung und das Personalratsgremium streben einen vorsorgenden umfassenden Umweltschutz in der Dienststelle an und vereinbaren hierfür eine kooperative vertrauensvolle Zusammenarbeit.
§ 2 Umweltschutz in der Dienststelle
In den Bereich Umweltschutz in der Dienststelle fällt vor allem (nicht abschließend):
- die Vermeidung umweltfeindlicher Produkte
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung
- umwelt- und gesundheitsverträgliche Gestaltung der Arbeitsplätze.
§ 3 Umweltschutzbeauftragte
Es wird ein Umweltschutzbeauftragter bestellt. Auf die Person des Beauftragten einigen sich Dienstherr und Personalrat. Der Beauftragte koordiniert die Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt (evtl. dem Immissionsschutzbeauftragten – das orientiert sich an Ihren innerdienstlichen Gegebenheiten) und dem Personalrat.
Der Umweltschutzbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung nicht weisungsgebunden und darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindert werden.
§ 4 Umweltbericht
Der Umweltschutzbeauftragte erstellt zum 30.6. eines jeden Jahres einen Umweltbericht, der über den Stand der Umweltverträglichkeit in der Dienststelle berichtet (also über evtl. Schadstoffausstöße etc.).
Der Bericht soll darüber hinaus Vorschläge zur Verbesserung des Umweltschutzes, Maßnahmen für die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Informationen über Sicherheitsvorsorge beinhalten.
§ 5 Umweltausschuss
Es wird ein paritätisch besetzter Umweltausschuss gebildet. Dienstherr und Personalrat entsenden je 2 Mitglieder. Der Umweltschutzbeauftragte gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied an. Der Ausschuss hat im Einzelnen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Beratung des Umweltberichts
- Beratung über eventuelle Störfälle (etwa Austreten giftiger Dämpfe, Beanstandungen von Umweltschutzbehörden)
- Beratung über notwendige Maßnahmen im Umweltschutz und deren Kosten
- Feststellung von Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- Verbesserung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Umweltschutzes
- auch der Wirtschaftsausschuss wird durch die Information an die Arbeitsgruppe über die behandelten Themen informiert.
§ 6 Sachverständige
Der Umweltschutzausschuss bzw. der Umweltschutzbeauftragte können bei Erforderlichkeit Sachverständige zur Klärung von Einzelfragen hinzuziehen.
§ 7 Qualifizierungsmaßnahmen
Die Mitglieder des Umweltausschusses werden in erforderlichem Umfang für Schulungen freigestellt. Die Schulungskosten trägt der Dienstherr.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Ort, Datum, Unterschriften

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