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Schon im Jahr 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Stechuhr-Beschluss festgestellt, dass alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen (BAG, 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21).
Geklagt hatte damals ein Betriebsrat darauf, dass er vom Arbeitgeber verlangen kann, eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitaufzeichnung im Betrieb abzuschließen. Das BAG sagte, dass der Betriebsrat dies nicht verlangen kann, weil der Arbeitgeber schon nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet ist. Damit ist eine Betriebsvereinbarung nach dem Eingangssatz des § 80 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen (Gesetzesvorbehalt).
An sich eine sehr gute, arbeitnehmerfreundliche Entscheidung, aber „leider“ zieht das BAG die Verpflichtung zur Aufzeichnung aus § 3 ArbSchG. Dieser Paragraf schweigt jedoch – ebenso wie das Arbeitszeitgesetz – dazu, wie genau die Aufzeichnung zu erfolgen hat. Zudem hat die Regierung es bis heute nicht geschafft, eine gesetzliche Regelung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit auf die Beine zu stellen. Und genau da beginnen die Schwierigkeiten für Sie als Personalrat: Worauf genau sollen Sie denn Ihren Arbeitgeber festnageln, wenn das Gesetz zur genauen Ausgestaltung der Aufzeichnungspflicht schweigt?
Was kann der Personalrat tun?
Gut, dass ich heute gute Nachrichten für Sie habe: Die Regierung hat versprochen, dass es im 2. Quartal 2024 erste Projekt-Ergebnisse dazu geben wird, wie eine elektronische Arbeitszeiterfassung auch für kleinere Betriebe eingeführt werden kann, ohne diese übermäßig zu belasten.
Ich hoffe, dass die Ergebnisse tatsächlich vorgelegt werden, denn sie können allen helfen. Ein System, das in einem Kleinbetrieb funktioniert, kann schließlich auch ein Großbetrieb nutzen. Viele Arbeitgeber werden die Angst vor der Arbeitszeitaufzeichnung verlieren, wenn sie durch die Einführung der Systeme nicht sehr belastet werden.

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