Tattoo beseitigt nicht die charakterliche Eignung

29. Januar 2024
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Der öffentliche Dienst sucht aktuell händeringend nach neuen Mitarbeitern und Beamten. Gleichzeitig macht er sich gelegentlich durch allzu pauschale Beurteilungen von Bewerbern das Leben selbst schwer. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Grenzen pauschaler Beurteilungen in Hinblick auf Tattoos aufgezeigt (25.9.2023, Az. 1 L 832/23).

Der Fall: Ein Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen ging im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Ablehnung seiner Bewerbung vor. Grund der Ablehnung war eine Tätowierung auf seinem Unterarm: ein Schlangenkopf, der in eine zum Handschlag gereichte Hand beißt. Allein wegen der Tätowierung nahm das Land an, dass der Bewerber charakterlich für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet sei.

Tattoo allein rechtfertigt Ablehnung nicht

Das Urteil: Das VG entschied, dass die Bewerbung neu zu prüfen ist. Sofern sich einer Tätowierung nicht eindeutig eine verfassungsfeindliche Gesinnung entnehmen lasse, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus der Tätowierung die fehlende charakterliche Eignung zum Beamten abzuleiten. Solche Anhaltspunkte hatte der potenzielle Dienstherr aber nicht dargelegt. Insbesondere wies der beißende Schlangenkopf weder auf verfassungsfeindliche Gedanken noch auf sonstige charakterliche Mängel hin. Findet das Land also keine anderen Anhaltspunkte für charakterliche Mängel als das Tattoo, muss es den Bewerber einstellen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Prozess die Nichteinstellung auch damit begründet, dass durch dieses Tattoo die Außensicht auf die Polizei und die Funktionalität der Behörde gefährdet sei. Das reichte dem Gericht allerdings nicht. Denn aus diesen Aspekten lassen sich nach Meinung der Richter keine Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Bewerbers ziehen. Und allein dies ist entscheidend.

Hinweis: Entscheidung gilt auch nach Einstellung

Auf diesen Beschluss können Sie auch hinweisen, wenn der Dienstherr gegen eine bereits verbeamtete Person Maßnahmen wegen eines Tattoos einleitet. Für ein Tattoo, das nach Verbeamtung gestochen wird, müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für ein Tattoo, das bereits vor der Einstellung vorhanden ist.

charakterliche Eignung
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