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Auch Beamte, die z. B. aufgrund einer teilweisen Freistellung weniger arbeiten als vollzeitbeschäftigte Kollegen, haben Anspruch auf den vollen Dienstkleidungszuschuss (Verwaltungsgerichtshof München, 6.9.2023, Az. 3 B 23.733).
Der Fall: Einem Beamten waren 10 zusätzliche Familientage gewährt worden. Dadurch hatte sich seine Arbeitszeit insgesamt reduziert. Er musste während der Arbeitszeit Dienstkleidung tragen. Gegen die aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgte anteilige Kürzung des Dienstkleidungszuschusses klagte er.
Dienstherr kann den Zuschuss nicht kürzen
Das Urteil: Der Dienstkleidungszuschuss soll die finanziellen Belastungen aller Beamten, z. B. für die Pflege der Dienstkleidung, ausgleichen. Die landesrechtliche Vorgabe, dass der Zuschuss bei Teilzeittätigkeit zu kürzen sei, sei europarechtswidrig.

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