Übersicht: Alle Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Geflüchteten im Blick?

31. Januar 2024

Lesezeit 3 Minuten

Viele Dienstherren stellen sich die Frage, ob sie Geflüchtete beschäftigen sollen und wenn ja, welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen sowie worauf generell zu achten ist.

Bei der Beschäftigung ausländischer Kolleginnen und Kollegen gelten die gleichen Mitbestimmungsregelungen wie für die Arbeitsverhältnisse Ihrer deutschen Kolleginnen und Kollegen. Sämtliche Mitbestimmungsrechte, die Ihnen im Hinblick auf die Beschäftigung Ihrer deutschen Kolleginnen und Kollegen zustehen, stehen Ihnen auch bei ausländischen Kräften zu.

Deshalb sehen sämtliche Personalvertretungsgesetze ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn es um die Einstellung eines neuen Kollegen geht, egal, ob Flüchtling oder nicht.

Mithilfe der nachfolgenden Checkliste können Sie die Beschäftigung von Geflüchteten in Ihrer Verwaltung aktiv unterstützen.

Checkliste: Maßnahmen zur Beschäftigung von Flüchtlingen

  • Dienststelle und Personalvertretung haben nach § 2 Abs. 1 BPersVG darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
  • Jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität ist verboten.
  • Sie haben als Personalrat nach § 62 Nr. 7 BPersVG die Aufgabe, die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen,
  • Am besten schließen Sie eine Dienstvereinbarung zur Vermeidung von Fremdenfeindlichkeit ab.
  • Gehen Sie als Personalrat aktiv gegen Fremdenfeindlichkeit vor. Werden Sie deshalb am besten präventiv tätig und vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Verhaltenskodex, der folgendermaßen aussehen könnte: „Sämtliche in der Dienststelle Beschäftigten verpflichten sich, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzutreten. Alle setzen sich für ein belästigungsfreies Betriebsklima und ein kollegiales Miteinander ein. Dies gilt auch gegenüber Besuchern der Dienstelle und gegenüber in der Dienststelle beschäftigten Fremdfirmenangehörigen. Verstöße gegen diese Grundsätze können arbeitsrechtliche Sanktionen (bis zur außerordentlichen Kündigung oder der Entfernung aus dem Dienst) nach sich ziehen.“
  • Sie nutzen die Möglichkeiten der Sprachförderung für Flüchtlinge. Viele unterschiedliche Träger bieten geflüchteten Menschen die Möglichkeit zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache an. Häufig werden diese Kurse von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.
  • Aktiver Personalrat: Sie als Personalrat kümmern sich aktiv um die Integration Ihrer ausländischen Kollegen und insbesondere der Flüchtlinge. Sie schlagen Ihrem Dienstherrn Maßnahmen zur Integration und Verständigung vor und setzen sich selbst aktiv für eine bessere Aufnahme der Kollegen in die Belegschaft ein. Dazu führen Sie regelmäßig Gespräche mit den Betroffenen – und zwar am Arbeitsplatz und in den Abteilungen.
Maßnahmen des Personalrats
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