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Wenn Beamte vorübergehend auf eine Stelle versetzt werden sollen, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, wird oft gerichtliche Hilfe im Eilverfahren in Anspruch genommen. Das ist aber kein Selbstläufer, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München ergibt (23.10.2023, Az. 3 CE 23.1742).
Um im Eilverfahren erfolgreich zu sein, müssen Beamte in solchen Fällen „unzumutbare und schwere Nachteile“ durch die vorübergehende unterwertige Beschäftigung konkret glaubhaft machen.
Allein der Umstand, dass eine neu übertragene Aufgabe einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, reicht dafür nicht. Denn eine unterwertige Beschäftigung ist grundsätzlich zumindest vorübergehend hinzunehmen. Das Gericht schließt sich insoweit anderer Rechtsprechung an.
Ihr Job: Verhinderung dauerhafter unterwertiger Beschäftigung
Der Dienstherr darf aber einen Beamten nicht dauerhaft unterwertig beschäftigen. Das kann z. B. verhindert werden, indem das Amt, auf das der Beamte versetzt wurde, durch neue Aufgaben aufgewertet wird. Oder indem der Dienstherr bei der Besetzung passender Stellen den niederwertig beschäftigten Beamten einbezieht. Prüfen Sie, ob der Dienstherr sich an diese Vorgabe hält!

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