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Der Urlaub ist Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen enorm wichtig. Deshalb haben Sie als Personalrat bei diesem Thema eine große Verantwortung. Die Belegschaft Ihrer Behörde erwartet von Ihnen, dass Sie Ihre Mitbestimmungsrechte voll ausschöpfen.
Zu bestimmten Zeiten – beispielsweise in den Sommerferien oder rund um Weihnachten – möchten viele Beschäftigte gleichzeitig Urlaub haben. Das ist aber häufig nicht möglich, weil ja auch die Dienstgeschäfte weiterlaufen müssen. Sie haben es also nicht nur mit Dienstherr-Mitarbeiter-Konflikten zu tun, sondern auch mit widerstreitenden Wünschen der Belegschaft untereinander. Am besten werden Sie Ihrer Aufgabe gerecht, wenn Sie mit Ihrem Dienstherrn in einem sogenannten Urlaubsplan einige grundlegende Richtlinien vereinbaren, die für ein Gerüst sorgen. Auf diese Weise vermeiden Sie viele Zankereien von vornherein.
Unterscheiden Sie die Urlaubsliste vom Urlaubsplan
Vor allem, wenn Ihre Behörde viele Mitarbeiter beschäftigt, ist eine Urlaubsliste sinnvoll. Sie wird in der Regel Ende des vorangegangenen Jahres oder zu Beginn des laufenden Jahres ausgelegt. Auf der Liste können die Mitarbeiter ihre konkreten Urlaubswünsche für das aktuelle Jahr eintragen.
Urlaubsliste ist noch nicht verbindlich
Sind sich alle Beteiligten über die Wünsche in der Urlaubsliste einig, wird aus der Urlaubsliste der Urlaubsplan. Dieser ist dann verbindlich, sodass der Urlaub nicht noch gesondert erteilt werden muss.
Die Einträge der Urlaubsdaten in eine Urlaubsliste haben noch keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Ihre Wirkung ist die eines förmlichen Urlaubsantrags. Die Entscheidung über den Urlaub trifft Ihr Dienstherr.
Ein Urlaubsplan ist eine Richtlinie, wie der Urlaub während des gesamten Jahres oder während der Urlaubssaison gewährt werden soll. Die Dienststellenleitung legt den Urlaubsplan als Dienstvereinbarung mit Ihnen fest. Folgende Inhalte hat die entsprechende Dienstvereinbarung grundsätzlich:
Zusammentreffende Urlaubswünsche
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stellt klar: Die Wünsche von Ihnen und Ihren Kollegen oder Kolleginnen kommen an erster Stelle. Ihr Dienstherr darf diese nur hintanstellen, wenn ihnen
Der Urlaub muss sogar gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Wo Sie konkret mitbestimmen
Ihre Beteiligung bei Urlaubsfragen richtet sich im Bund nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz. Danach haben Sie, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, folgende Mitbestimmungsrechte:

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