Manchmal ist es für Ihren Dienstherrn sinnvoll, eine Urlaubssperre einzurichten, etwa dann, wenn dringende termingebundene Arbeiten erledigt werden müssen – denken Sie nur an die Coronazeit. Urlaub für das medizinische Personal war damals undenkbar.
Sie bestimmen mit
Aber: Generelle Regelungen für eine Urlaubssperre unterliegen Ihrem Mitbestimmungsrecht als Personalrat. Nur wenn dringende dienstliche Gründe vorliegen, dürfen Dienstherren eine solche Urlaubssperre aussprechen. Und ohne Ihre Zustimmung geht hier gar nichts.
Keine Regelung über den gesamten Urlaub
Unwirksam ist solch eine Anordnung von Betriebsferien, wenn es dem Mitarbeiter dadurch unmöglich wird, seinen kompletten Urlaub zu nehmen. Das gilt beispielsweise dann, wenn Dienstherren für Mitarbeiter des Rechnungswesens wegen des Jahresabschlusses eine Sperre aussprechen, die von Januar bis März gilt, und der Mitarbeiter eigentlich noch Resturlaub in dieser Zeit abfeiern müsste. Sofern Sie keine einheitliche Regelung für die Dienststelle in den Arbeitsverträgen oder per Dienstvereinbarung haben, muss diese Urlaubssperre jedes Jahr neu ausgesprochen werden.
Lieber immer wieder neu entscheiden
Als Personalrat würde ich hier keine generelle Regelung treffen, sondern immer wieder aufs Neue entscheiden, ob „Betriebsferien“ wirklich nötig sind. Mit einer generellen Regelung laufen Sie nur Gefahr, Ihrem Dienstherrn allzu viel Stoff bzw. Macht bei Regelungen von Betriebsferien zu geben. Das sollten Sie im Sinne Ihrer Kollegen und Kolleginnen vermeiden.

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