Verbotene Nebentätigkeit mit Kenntnis des Dienstherrn: So helfen Sie Ihren Kollegen

15. August 2024
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Unter gewissen Voraussetzungen können nicht genehmigte Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten sogar dazu führen, dass sie aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das muss aber nicht in jedem Fall so sein. Gerade wenn der Dienstherr die Nebentätigkeit kennt und nicht einschreitet, kann etwas anderes gelten, wie sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 16.4.2024 (Az. DL 16 S 2046/22) ergibt.

In diesem Fall ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich

Nach § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass

  • die langjährige Ausübung
  • einer nicht genehmigten und wegen der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit
  • von erheblichem Umfang

ein schweres Dienstvergehen sein kann. Dies kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.

Beispiel: Konkurrenztätigkeit

Der VGH Mannheim hat dies für einen Revierförster bejaht, der in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn auf Provisionsbasis für eine Kommune Holz verkauft hat.

So können Sie Ihre Kollegen unterstützen

Möglicherweise sind Sie als Personalrat (z. B. aufgrund eines entsprechenden Antrags des/der Betroffenen) in das Disziplinarverfahren eingebunden. Dann gehört es zu Ihren Aufgaben, mögliche Milderungsgründe, die zugunsten der Kollegin bzw. des Kollegen sprechen, herauszuarbeiten und vorzutragen.

Nach der Entscheidung des VGH Mannheim kann die ungenehmigte Nebentätigkeit milder zu beurteilen sein, wenn diese dem Dienstherrn bekannt ist. Dabei kommt es insbesondere auf folgende Punkte an:

  • Die Nebentätigkeit muss einem Vorgesetzten bekannt sein, der an der Genehmigung beteiligt wäre
  • die Beamtin / der Beamte muss von dieser Kenntnis haben
  • die Beamtin / der Beamte muss konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der/die Vorgesetzte die Nebentätigkeit billigt oder duldet. Im Fall des VGH Mannheim sahen die Richter solche Anhaltspunkte nicht.

Auf die Vorbereitung kommt es an

In der Praxis besonders problematisch ist häufig der dritte Punkt aus der obigen Liste. Hier müssen die/der Betroffene und Sie konkrete Anhaltspunkte dafür nennen, warum von einer Billigung oder Duldung der Nebentätigkeit ausgegangen werden kann.

Oft wird dies nicht spontan möglich sein. Bereiten Sie mit der Kollegin / dem Kollegen die Äußerungen im Disziplinarverfahren vor. Überlegen Sie gemeinsam, welche Anhaltspunkte für eine Billigung oder Duldung sprechen können. Das könnten z. B. Äußerungen des Vorgesetzten sein wie „Das liegt ja noch im Rahmen“ oder „Schön, dass Sie dadurch neue Kontakte für uns schaffen“.

Auch eine Verzögerung kann zugunsten der Betroffenen sprechen

Alternativ oder ergänzend können auch die Zeitabläufe entscheidend sein. Reagiert der Dienstherr über eine längere Zeit nicht, obwohl ihm die Nebentätigkeit bekannt ist, wiegt er Ihre Kollegin bzw. Ihren Kollegen damit in Sicherheit. Daher sollten Sie genau prüfen und gegebenenfalls im Rahmen des Disziplinarverfahrens mitteilen, wann der direkte Dienstvorgesetzte von den Nebentätigkeiten erfahren hat. Entscheidend ist dessen Kenntnis. Auch das hat der VGH Mannheim betont.

Diese weiteren Aspekte können entscheidend sein

Wenn möglich, sollten Sie bzw. die/der Betroffene im Disziplinarverfahren darauf hinweisen, dass die fraglichen Tätigkeiten deutlich weniger Zeit in Anspruch genommen haben als die Tätigkeit aus dem Beamtenverhältnis. Auch auf deutlich niedrigere Einnahmen aus der Nebentätigkeit sollte nach Möglichkeit hingewiesen werden. Betonen Sie, dass dienstliche Arbeitsmittel in keiner Weise für die Nebentätigkeit eingesetzt wurden. All dies können Argumente sein, die eine mildere Folge als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründen können.

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