Verkaufen Sie sich nicht unter Wert!

07. Februar 2025
adobe.stock.com - Tanja Esser

Irren ist menschlich. Auch Ihr Dienstherr kann sich irren und Ihnen monatlich zu wenig Geld überweisen. Achten Sie oder andere Beschäftigte im Vertrauen auf Ihren Dienstherrn nicht darauf, kann sich das rächen – wie der folgende Fall zeigt (Verwaltungsgericht Bremen, 6.12.2024, Az. 6 K 1987/22).

Die genügsame Studienrätin

Der Fall: Eine Studienrätin war in Vollzeit mit 26 Stunden (25 Unterrichtsstunden plus eine Wegestunde) angestellt. Ihr wurden aber aufgrund eines Fehlers nur 25 bezahlt. Dies fiel dem Dienstherrn nach 6 Jahren auf. Die Studienrätin erhielt eine Nachzahlung für die letzten 3 Jahre. Für die übrigen Jahre hielt der Dienstherr die Nachzahlungsansprüche für verjährt. Die Studienrätin klagte.

Eigenverantwortung großschreiben

Das Urteil: Sie scheiterte vor Gericht. Es wurde ihr eine grob fahrlässige Unkenntnis der Unterzahlung vorgeworfen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu kontrollieren, und hätte den Fehler so erkennen müssen. Denn in ihren Bezügemitteilungen sei eine Teilzeittätigkeit ausgewiesen gewesen. Daran hätte sie gleich zu Anfang den Fehler erkennen können. Die Überprüfung der Richtigkeit der Bezügemitteilungen gehört zur beamtenrechtlichen Treuepflicht.

Fazit: Sehen Sie genau hin!


Nicht nur Ihre verbeamteten Kollegen unterliegen der Verjährung, sondern alle Beschäftigten in der Dienststelle! Dazu kommen dann noch tarif- und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Hinsehen, nachrechnen und gegebenenfalls zeitnah einfordern lohnt sich immer!

Geben Sie dies auch an Ihre Kollegen und Kolleginnen in der Dienststelle weiter.

Besoldung
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