Wann außerdienstliches Fehlverhalten die Beamtenstellung kostet

17. Juli 2024
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Ob außerdienstliches Fehlverhalten den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn dazu berechtigt, jemanden aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zu entlassen, beschäftigt die Gemüter nicht erst seit den „Ausländer raus“-Gesängen in Sylter Promibars und auf diversen Veranstaltungen. Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, was sie in ihrer Freizeit machen. Das hat aber Grenzen. Mit einem besonders krassen außerdienstlichen Fehlverhalten eines Beamten musste sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München beschäftigen (20.3.2024, Az.16a D 22.2572).

Der Fall: Ein Beamter auf Lebenszeit und Regierungsdirektor war ehrenamtlicher Schatzmeister und Mitglied des Vorstands eines Vereins zur Förderung der Forschung und Lehre an einer Universität. Er war rechtskräftig wegen Untreue in 49 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Bewährungsstrafe von 11 Monaten und einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Insgesamt entstand dem Verein durch die Taten ein Schaden in Höhe von rund 120.000 €. Die Taten erfolgten zwischen 2014 und 2019.

Das Verwaltungsgericht entschied auf Antrag die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis.

Die Entscheidung: Hiergegen legte der Beamte Berufung ein, jedoch konnte er die Richter am VGH nicht überzeugen. Sie bestätigten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach Ansicht der VGH-Richter lag ein Dienstvergehen in Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz vor, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige.

§ 47 Beamtenstatusgesetz: Nichterfüllung von Pflichten


(1) … Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) …

Eine bedeutsame Beeinträchtigung des Vertrauens in diesem Sinne liegt vor, wenn der Pflichtverstoß einen Bezug zu dem Dienst des Beamten hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wirkt.

Außerdienstliche Straftaten als Dienstvergehen

Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der Veruntreuung fremder Vermögenswerte schuldig macht, verletzt in erheblichem Maße seine Pflicht, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, so die Richter.

Zweifel an Gemeinwohlorientierung

Durch eine außerdienstliche Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, beeinträchtigt er die notwendige Gewissheit, dass er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde. Damit schädigt er sein Ansehen und das der Beamtenschaft.

Zweifel an Vertrauenswürdigkeit gegenüber Dienstherrn

Der in fremden Eigentums- und Vermögensangelegenheiten treuwidrig handelnde Beamte setzt sich zugleich erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Durch sein Verhalten erschüttert er deshalb das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig und kann so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses infrage stellen.

Verlust der Beamtenstellung ist kein Automatismus

Da bei Straftaten wie Untreue viele Fallkonstellationen vorliegen können, ist nicht immer zusätzlich zur Strafe die schwerste disziplinare Höchststrafe, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, dann zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, z. B.

  • viele Einzelzugriffe über einen längeren Zeitraum,
  • Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe oder
  • ein erheblicher Schaden.

Als erschwerend werteten die Richter hier, dass es sich um eine Vielzahl von Taten handelte. Als Personalrat sollten Sie darauf achten, dass nicht bei jeder strafrechtlichen Verurteilung wegen eines außerdienstlichen Verhaltens immer die schwerste Disziplinarmaßnahme zusätzlich gewählt wird. Augenmaß tut Not.

Disziplinarrecht
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