Wann eine Abordnung trotz dadurch entstehender privater Herausforderungen zulässig ist

21. Februar 2025
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Nicht immer verläuft die Arbeit in der Dienststelle konfliktfrei. Kommt es zum Streit, können die betroffenen Beamten unter Umständen zeitweise an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Das kann Herausforderungen im privaten Bereich mit sich bringen. Ob und welche Konsequenzen dies hat, hat das Verwaltungsgericht (VG) München entschieden (15.1.2025, Az. M 5 S 25.31).

Der Fall: Im Dezember 2024 verfügte der Dienstherr die Abordnung eines Lehrers von seiner bisherigen Realschule an eine räumlich weiter entfernte Realschule, befristet zunächst für ca. 6 Monate. Auslöser der Abordnung waren Konflikte des Beamten mit der Schulleitung und mit Kollegen. Der Dienstherr begründete die Abordnung damit, dass dem Lehrer nach dessen eigener Einschätzung eine Tätigkeit an der bisherigen Realschule nicht mehr zumutbar sei. Der Lehrer habe angekündigt, sich „krankschreiben zu lassen, da die aktuellen Umstände und das Umfeld für ihn ein krank machendes System darstellen“. Er reklamierte deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht für sich. Er sei aber bereit, an einer anderen Schule zu arbeiten.

Der Lehrer legte gegen die Abordnung Widerspruch ein. Der Widerspruch hat in solchen Fällen jedoch keine aufschiebende Wirkung, die Abordnung war also trotz des Widerspruchs sofort wirksam. Er wollte aber den Dienst an der anderen Schule nicht antreten. Daher beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim VG.

Lehrer bemängelte zu kurze Frist

Der Bescheid über die Abordnung wurde ihm erst 5 Tage vor Wirksamwerden der Abordnung zugestellt. Dies sei zu kurz, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Allerdings wurde er bereits im Oktober 2024 zu der geplanten Abordnung angehört. Seine Prozessbevollmächtigten gaben im November 2024 auch eine Stellungnahme dazu ab.

Lehrer beklagte Verstoß gegen die Fürsorgepflicht

Der Lehrer nahm auch einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Beamtenstatusgesetz) an. Der Dienstherr habe die ihm bekannten persönlichen und familiären Umstände des Lehrers nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei alleinerziehender Vater und verantwortlich für seine 15-jährige Tochter, die sich in ihrem schulischen Abschlussjahr befinde. Durch die Abordnung entstünden deutlich längere Fahrzeiten zum Standort der neuen, ihm zugewiesenen Schule.

VG urteilte: Der Lehrer muss die Schule wechseln

Die Entscheidung: Das VG lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Lehrer musste trotz der kurzfristigen Ankündigung den Dienst an der ihm nun zugewiesenen Realschule antreten.

Personalrat war ausreichend beteiligt

Bei einer Abordnung mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten muss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes der Personalrat zustimmen, sofern der Beamte mit der Abordnung nicht einverstanden ist. Die Zustimmung des Personalrats war erforderlich, sie lag aber auch vor.

Dienstliches Interesse für die Abordnung bestand

Die Voraussetzungen des § 47 Bayerisches Beamtengesetz (BBG) für eine Abordnung lagen ebenfalls vor. Insbesondere akzeptierte das Gericht die Einschätzung des Dienstherrn, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung an eine andere Dienststelle besteht. Der Lehrer habe selbst darauf hingewiesen, dass die Weiterarbeit in der bisherigen Schule für ihn nicht zumutbar sei. Das Ziel, den Beamten anderswo einzusetzen, wo die bisherigen Konflikte nicht bestehen, ist ein dienstliches Interesse im Sinne des § 47 BBG. Im Rahmen der Ermessensausübung muss der Dienstherr dabei zwar den Interessen des Betroffenen Rechnung tragen. Hierbei hat er aber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Interessen des Beamten waren berücksichtigt

Auch die Argumentation, dass die Abordnung wegen der persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar sei, überzeugte das VG nicht. Es erkannte keine Abwägungsfehler des Dienstherrn. Die längere Entfernung zum neuen Dienstort ändere dies nicht, diese sei noch zumutbar. Die Zumutbarkeit ergibt sich insbesondere aus der vorübergehenden Dauer der Abordnung.

Fazit: Eigentore lieber vermeiden

Unterstützen Sie die Kollegen für eine schlüssige Argumentation. Hier hatte der Lehrer selbst vorgetragen, an der bisherigen Schule könne er nicht weiterarbeiten. Lehnt er dann die Abordnung ab, ist das zumindest zum Teil widersprüchlich.

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