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Wegen der steigenden Kosten der Lebensführung prüfen auch Beamte aktuell noch sorgfältiger als früher, ob sie die ihnen zustehende Besoldung erhalten. Dabei kann auch die Frage aufkommen, zu welchem Zeitpunkt sie oder er eine Beförderung und damit eine höhere Besoldung verlangen kann. Befördert der Dienstherr zu spät, kann ein Schadenersatzanspruch wegen der dadurch verlorenen höheren Besoldung entstehen. Worauf es dabei ankommt, ergibt sich aus einem ganz aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (20.12.2023, Az. 2 K 8717/21).
Der Fall: Eine Landesbeamtin aus Nordrhein-Westfalen verlangte Schadenersatz, weil sie ihrer Ansicht nach zu spät von der Besoldungsgruppe A9 nach A10 befördert worden war. Sie wurde zunächst mehrere Monate aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt und war anschließend in Mutterschutz und Elternzeit. Daher wurde die eigentlich zum Stichtag 1. Juni 2017 fällige Regelbeurteilung als Grundlage für die Beförderungsentscheidung nicht erstellt. Sie beantragte daher entsprechend dem Landesbesoldungsrecht eine fiktive „Nachzeichnung“ ihrer Beurteilung. Später wurde festgestellt, dass die zunächst erstellte Nachzeichnung rechtswidrig war.
Nach mehreren weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde sie schließlich nach einer neuen Nachzeichnung in die Besoldungsgruppe A10 versetzt, ihrer Ansicht nach aber zu spät. Sie verlangte schließlich, beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie bereits zu einem früheren Datum (dieses ist in dem veröffentlichten Urteil verschlüsselt) in die Besoldungsgruppe A10 versetzt worden wäre.
Das Urteil: Die Beamtin gewann den Prozess auf ganzer Linie. Die Richter stellten darauf ab, dass ein Beamter von seinem Dienstherrn Schadenersatz verlangen kann, wenn dieser bei einer Beförderungsentscheidung fehlerhaft gehandelt hat. Für den Schadenersatzanspruch müssen diese 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
Checkliste: Schadenersatz bei zu später Beförderung
- 1. Der Beamte wurde fehlerhaft nicht in die Bewerberauswahl für die Beförderung einbezogen.
- 2. Dieser Fehler erfolgte schuldhaft.
- 3. Der Fehler war kausal für die Nichtbeförderung zu dem früheren Termin.
- 4. Der Beamte hat es nicht schuldhaft unterlassen, rechtzeitig Rechtsmittel gegen die fehlerhafte Entscheidung einzulegen.
So können Sie als Personalrat unterstützen
Besoldungs- und Beförderungsfragen sind für Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht immer einfach nachzuvollziehen. Unterstützung brauchen sie oft bei der ersten Stufe der Checkliste, der Fehleridentifikation. Hier können Sie mit Ihrem Fachwissen helfen.
Dieser Fehler brachte der Beamtin bares Geld
Im Kern ging es hier um die Frage der rechtmäßigen Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung. Wenn diese unter anderem wegen Elternzeit erforderlich ist, muss der Dienstherr eine Vergleichsgruppe mit anderen, vergleichbaren Beamten bilden. Dabei muss er feststellen, wie deren berufliche Laufbahn durchschnittlich verlaufen ist. Entsprechend muss er Beförderungsentscheidungen auch im Hinblick auf Beamte treffen, die zum Stichtag nicht im aktiven Dienst waren. In die Vergleichsgruppe einzubeziehen sind nach Ansicht des Gerichts Beamte, die
Hier lagen gleich mehrere Fehler vor: Zum einen waren die in die Vergleichsgruppe einbezogenen Beamten nicht vergleichbar beurteilt. Zum anderen war auch die Verweildauer in dem Statusamt, aus dem heraus befördert werden sollte, nicht vergleichbar.
Wären bei der Nachzeichnung alle 3 Kriterien korrekt berücksichtigt worden, wäre die Beamtin in der Beförderungsliste weiter oben gewesen und früher befördert worden. Der Fehler war daher die Ursache für die verspätete Beförderung.
Er war auch schuldhaft, weil bei der Nachzeichnung nicht alle von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (siehe oben) berücksichtigt worden waren. Und schließlich war die Beamtin rechtzeitig gegen die Nachzeichnungen vorgegangen, sodass auch das vierte Kriterium der Checkliste erfüllt war.
Wenn Sie als Personalrat mit solchen Fällen befasst sind, sollten Sie insbesondere die Vergleichsgruppenbildung im Auge behalten. Ist diese fehlerhaft, besteht oft Anspruch auf Schadenersatz.

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