Wann schon ein einziger WhatsApp-Sticker den Beamtenstatus gefährdet

28. März 2024
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Social Media sind schnell. Für manchen zu schnell. Ein zu schnelles Hochladen oder Posten von Inhalten kann verheerende Folgen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus haben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 12.9.2023 (Az. 2 K 354/23.KO) entschieden.

Der Fall: Zum Verhängnis wurde einem Polizeianwärter eine Aktion, die er ungefähr ein Jahr vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst brachte: Er lud in einer WhatsApp-Chatgruppe ein Bild hoch, auf dem eine Person in Uniform und mit Gasmaske zu sehen war. Auf der Uniform war ein Hakenkreuz zu erkennen. Die Abbildung wies auch den Schriftzug „Willste Spaß brauchste Gas“ auf.

Sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Als der Dienstherr dies erfuhr, entließ er den Anwärter prompt aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis, denn er hatte damit erhebliche Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den polizeilichen Vollzugsdienst.

Die durch den Sticker zum Ausdruck gekommene Identifikation mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus und das Lustigmachen über die Ermordung von Menschen in Gaskammern sei weder mit der Stellung eines Polizeibeamten noch mit der damit verbundenen Repräsentanz des demokratischen Rechtsstaats vereinbar.

Hiergegen klagte der entlassene Beamte. Er berief sich zum einen auf seine bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen. Außerdem sei er – abgesehen von dieser einmaligen Aktion – noch nie negativ aufgefallen. Das Bild entspreche im Übrigen nicht seiner inneren Haltung oder Gesinnung.

Innere Haltung ist nicht ausschlaggebend

Das Urteil: Seine Argumente überzeugten das Gericht nicht. Zweifel an der charakterlichen Eignung seien gerechtfertigt. Dabei habe der Dienstherr auch auf das einmalige Ereignis vor Eintritt in das Beamtenverhältnis abstellen dürfen. Es reiche, dass das Bild objektiv menschenverachtend, gewaltverherrlichend und antisemitisch sei. Diesen Eindruck habe der Beamte selbst verursacht. Die Klage war daher ohne Erfolg.

Keine Einzelentscheidung

In einem ähnlichen Fall entschied das VG Düsseldorf identisch (25.7.2023, Az. 2 K 2957/23). Die fehlende charakterliche Eignung im Zusammenhang mit Social-Media-Beiträgen wurde auch in einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München vom 15.5.2019 (Az. 3 CS 19.655) bejaht. Ein Polizeibeamter hatte während seines Dienstes für ein Foto mit einer in Handschellen vor ihm jagdtrophäengleich auf dem Rasen liegenden befreundeten jungen Dame mit hochgereckten Daumen posiert. Dies sei eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und Herabwürdigung, die mit dem Status eines Beamten nicht vereinbar sei. Das Besondere an dem Fall: Das Foto hatte nicht er selbst, sondern die junge Dame in den sozialen Netzwerken geteilt. Da er die Veröffentlichung aber nicht verhindert hat, musste er die Konsequenzen tragen.

Mein Tipp: Medienkompetenz stärken

Wie schnell sich einmal veröffentlichte Inhalte in den sozialen Medien unkontrolliert verbreiten, ist offensichtlich vielen Menschen nach wie vor nicht klar. Als Personalrat könnten Sie sich dafür einsetzen, dass die Medienkompetenz gestärkt wird, z. B. durch entsprechende Schulungen. Da sich viele Dienstherren auch in den sozialen Medien präsentieren, liegt dies auch in deren Interesse.

Fehlverhalten außerhalb von Social Media

Ein einzelnes Fehlverhalten kann übrigens auch in anderen Fällen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, z. B.:

Fazit: Social-Media-Beiträge sind riskant

Wenn selbst Äußerungen in der Zeit vor Aufnahme in das Beamtenverhältnis diese Wirkung haben, gilt das erst recht für entsprechende Äußerungen nach der Verbeamtung. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen darauf hin und nehmen Sie auch selbst eine klare Position ein.

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