Angesichts der hochemotionalen Bundespolitik fällt es vielen nicht leicht, in der Dienststelle die Parteipolitik außen vor zu lassen. Und das gilt insbesondere für Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Personalrat. Doch das ist eine gefährliche Sache. Es kann in Extremfällen sogar zu Entlassung aus dem Dienst bzw. zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Nutzen Sie deshalb diese Hinweise an Ihre Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Gremium:
Hinweisblatt für Mitglieder des Personalrats: Parteipolitische Neutralität in der Dienststelle
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Vorschrift des § 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), bzw. die entsprechenden Regelungen in den Bundesländern, verpflichtet alle Mitglieder des Personalrats sowie die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dazu, in der Ausübung ihrer Tätigkeit parteipolitische Neutralität zu wahren. In diesem Hinweisblatt finden Sie eine Übersicht darüber, welche Handlungen zulässig sind und welche untersagt sind, damit Sie Ihren Aufgaben rechtssicher und transparent nachkommen können.
Was ist nach § 2 BPersVG erlaubt?
Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten:
Die Vorschrift des § 2 BPersVG schließt ausdrücklich aus, dass diese Belange von der Neutralitätsverpflichtung betroffen sind. Daher dürfen Sie als Mitglied des Personalrats uneingeschränkt:
- Verhandlungen über Tarifverträge unterstützen oder durchführen,
- sich öffentlich für bessere Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen einsetzen,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzsituation initiieren oder fordern.
Ausdruck eigener politischer Meinung in privaten Zusammenhängen:
Außerhalb der Dienststelle können Sie als Privatperson an parteipolitischen Veranstaltungen teilnehmen, Meinungen äußern oder entsprechende Positionen vertreten. Dies gilt insbesondere für politische Aktivitäten im außerdienstlichen Bereich.
Repräsentation im Rahmen der Aufgaben des Personalrats:
Wenn Ihre Rolle im Personalrat einen Bezug zu allgemeinpolitischen Themen (z. B. im Arbeits- oder Sozialrecht) hat, dürfen Sie diese Themen im beruflichen Kontext sachlich behandeln.
Was ist nach § 2 BPersVG untersagt?
Parteipolitische Betätigung in der Dienststelle:
Jegliche parteipolitische Aktivitäten sind in der Dienststelle untersagt. Dazu zählen insbesondere: Verbreitung von parteipolitischen Flyern, Broschüren oder Wahlwerbung, das Tragen von Kleidung oder Accessoires mit eindeutigen politischen Botschaften, die Organisation von oder Teilnahme an parteipolitischen Versammlungen innerhalb der Dienststelle.
Nutzung dienstlicher Ressourcen für politische Zwecke:
Die Nutzung von Arbeitszeit, technischen Ressourcen (z. B. Computer, Drucker) oder Räumlichkeiten der Dienststelle für parteipolitische Aktivitäten ist strikt verboten. Dies gilt auch für scheinbar geringfügige Aktionen, wie die Versendung politischer Inhalte per dienstlicher E-Mail.
Parteiische Einflussnahme auf Personalratsarbeit:
Als Personalratsmitglied müssen Sie neutral agieren. Die Vertretung parteipolitischer Interessen oder die Bevorzugung bestimmter Mitarbeitergruppen aufgrund politischer Überzeugungen widerspricht dieser Verpflichtung.
Öffentlichkeitsarbeit mit parteipolitischem Bezug:
Sie dürfen im Rahmen Ihrer Tätigkeit keine Pressemitteilungen oder andere Veröffentlichungen herausgeben, die parteipolitische Ansichten enthalten oder eine politische Partei direkt oder indirekt unterstützen.
Wie können Sie Unsicherheiten vermeiden?
Schulung und Beratung:
Nutzen Sie die Möglichkeit, an Schulungen und Fortbildungen zum Personalvertretungsrecht teilzunehmen.
Abstimmung im Personalrat:
Besprechen Sie in Zweifelsfällen gemeinsam mit Ihren Kolleginnen und Kollegen, ob bestimmte Handlungen oder Äußerungen mit dem Neutralitätsgebot vereinbar sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an mich als Vorsitzenden/Vorsitzende Ihrer Personalvertretung.

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