Nicht immer arbeiten Beschäftigte an 5 Tagen in der Woche. Manchmal arbeiten sie von zu Hause aus in Teilzeit, manchmal verändern sie im Laufe eines Jahres ihre Arbeitszeiten. Das kann zur Folge haben, dass sich der Urlaubsanspruch ändert. Sie müssen dann auch entsprechende Urlaubs-Sonderfälle berücksichtigen:
Sonderfall 1: Die Teilzeiter
Arbeiten Kollegen weniger als 5 Tage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch natürlich angepasst werden. Ihre Kollegen in Teilzeit dürfen dabei aber nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Teilzeitkräfte haben deshalb Anspruch auf Urlaub wie Ihre Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit, aber heruntergebrochen auf die eigene Arbeitszeit. Den entsprechenden Urlaubsanspruch können Sie nach folgender Formel errechnen:
(Anzahl Urlaubstage der Vollzeitkraft × Arbeitstage pro Woche der Teilzeitkraft) ÷ Arbeitstage pro Woche der Vollzeitkraft
Sonderfall 2: Wechselnde Beschäftigungszeiten im Urlaubsjahr
Nun kommt es ja des Öfteren vor, dass Beschäftigte von Vollzeit auf Teilzeit wechseln oder umgekehrt. Was ist dann mit dem Urlaub dieser Beschäftigten, haben sie den Urlaubsanspruch einer Vollzeitarbeitskraft oder den einer Teilzeitarbeitskraft? Hier ist es tatsächlich so, dass der Urlaub abschnittsweise nach der konkreten Arbeitszeit zu ermitteln ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon im Jahr 2015 entschieden (BAG, 10.2.2015, Az. 9 AZR 53/14 F).
Der Fall des BAG
Der Fall des BAG spielte sogar im öffentlichen Dienst. Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Hessen wechselte ab Juli 2010 von einer Vollzeittätigkeit und einer 5-Tage-Woche in eine Teilzeitbeschäftigung an 4 Wochentagen. Von Januar bis Ende Juni hatte er keinen Urlaub genommen. Die beklagte Arbeitgeberin errechnete sodann ausgehend von einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach dem Wechsel in die Teilzeit einen Anspruch auf insgesamt 24 Tage Urlaub. Die Rechnung gefiel dem BAG aber nicht. Für das erste Halbjahr waren vielmehr 15 Tage und für das zweite 12 Tage zu veranschlagen, also insgesamt 27 Tage. Das BAG wiederum folgte damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der diesen Berechnungsgrundsatz 2013 aufgestellt hat (13.6.2013, Az. C-415/12).
Diese taggenaue Berechnung macht zwar Arbeit, ist aber logisch. Denn den Urlaub vor Wechsel der Arbeitszeit hatte der Beschäftigte ja schon verdient. Warum also sollte hier gekürzt oder verlängert werden?
Angenommen, Ihr Kollege arbeitet in der 5-Tage-Woche und hat 30 Urlaubstage. Von diesen hat er bereits 10 genommen. Zum 1.10.2025 wechselt er in die 3-Tage-Woche.
- Demnach hat er vom 1.1.2025 bis 30.9.2025 ((30 ÷ 12) × 9) 22,5 Urlaubstage.
- Für die Zeit vom 1.10.2025 bis 31.12.2025 ist zunächst der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der 3-Tage-Woche zu klären: (30 ÷ 5) × 3 = 18 Urlaubstage.
- Nunmehr ist der anteilige Urlaub zu berechnen: (18 ÷ 12) × 3 = 4,5 Urlaubstage
Damit hat der Arbeitnehmer im Jahr 2025 einen Jahresurlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen. 10 Arbeitstage hat er schon genommen, bleiben also noch 17 Arbeitstage.
Lassen Sie uns die Gegenprobe machen: Hätte er in Vollzeit durchgearbeitet, hätte er 30 Arbeitstage Urlaub gehabt, das sind 6 Wochen. Mit 22,5 Arbeitstagen bis 30.9. in der 5-Tage-Woche konnte er 4,5 Wochen Urlaub machen und mit 4,5 Tagen ab 1.10. noch mal 1,5 Wochen – also auch 6 Wochen. An der Höhe des Urlaubsanspruchs in Wochen hat sich also nichts geändert.

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