Auf diese einfache Formel lässt sich ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18.1.2024, Az. 3 K 1752/23 TR, zusammenfassen. Bei Bedarf sollten Sie Kollegen darauf hinweisen, dass es sich bei solchen Straftaten nicht um Bagatelldelikte handelt. Die Gerichte verstehen hier wenig Spaß.
Der Fall: Ein Polizeibeamter war zu einem Verkehrsunfall mit einem Lkw gerufen worden. Im Rahmen der Unfallaufnahme ließ er sich insgesamt 180 Kilo Käse, die mit dem Lkw transportiert worden waren, aushändigen. Den Käse brachte er zum Teil in den Sozialraum der Dienststelle, zum Teil lud er ihn in das Privatfahrzeug einer Kollegin ein.
Die ganze Zeit trug der Polizeibeamte Uniform und führte seine Dienstwaffe bei sich. Vorgesetzten gegenüber machte er die falsche Angabe, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben gewesen.
Die Entscheidung: Zunächst wurde er strafrechtlich belangt. Allerdings musste er letztendlich auch dienstrechtliche Konsequenzen hinnehmen. Er wurde aus dem Dienst entfernt. Es läge ein schwerwiegender Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Verhaltenspflichten vor.
Gerade als Polizeibeamter müsse er Straftaten verhindern, nicht begehen. Schon der während der Dienstzeit in Uniform begangene Diebstahl mit Waffen erlaube es daher, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Die Lügen gegenüber den Dienstherrn haben die Angelegenheit noch verschärft.

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