Wir leben in einer Demokratie und haben Meinungsfreiheit – und das ist auch wirklich gut so! Dennoch gibt es Fälle, in denen einem die eigene Meinung zum Verhängnis werden kann. Dann nämlich, wenn ich damit bewusst meinen Dienstgeber an den Pranger stelle. In so einem Fall kann die fristlose Kündigung folgen (Arbeitsgericht Berlin, 22.5.2024, Az. 37 Ca 12701/23).
Springer-Azubi nennt Arbeitgeber „Lügner“
Der Fall: Ein Azubi war seit September 2023 in Ausbildung zum Mediengestalter beim Springer-Konzern. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 äußerte der Springer-Konzern klar, dass er zu Israel steht. Der Azubi stellte aber auf der Plattform „Teams“ als Profilbild „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er ein Video zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel, mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge?“. Dabei verwendete er Bildmaterial von Springer. Der Ausbildungsbetrieb sah dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte. Es folgten 2 fristlose Kündigungen in der Probezeit. Der Azubi erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, die Kündigungen verstießen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
Azubi scheitert vor Gericht
Das Urteil: Der Azubi verlor. Zwar scheiterte der Springer-Konzern mit der ersten Kündigung, da man hier den Betriebsrat nicht korrekt angehört hatte. Aber die zweite Kündigung hielt das Gericht für wirksam. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die vorliegende Kündigung ist auch keine Maßregelung, der Ausbildungsbetrieb nimmt nur seine unternehmerischen Interessen wahr. Auch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertigt das bei YouTube eingestellte Video nicht.

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