Gerade Eltern bzw. Mütter können wegen der Kinderbetreuung oft keine Vollzeitstelle antreten. Was bleibt, ist die Teilzeit, die sich nach wie vor großer Beliebtheit erfreut. Was Sie als Personalrat im Rahmen der Teilzeit wissen und beachten müssen, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Wer teilzeitbeschäftigt ist
Teilzeitbeschäftigt ist jeder Arbeitnehmer, der regelmäßig weniger Stunden in der Woche arbeitet als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, § 2 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das ist z. B. eine Kollegin, die lediglich 2 ganze Tage in der Dienststelle arbeitet.
Ungleichbehandlung ist tabu
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf Ihre Dienststellenleitung Teilzeitund Vollzeitkräfte nicht unterschiedlich behandeln. Teilzeiter sind vollwertige Beschäftigte mit allen Pflichten, aber auch allen Rechten. Eine Ungleichbehandlung seitens Ihrer Dienststellenleitung ist aber dann möglich, wenn sie dafür einen sachlichen Grund vorweisen kann.
BEISPIEL: Gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Da Teilzeiter weniger Stunden arbeiten und damit weniger verdienen, ist es gerechtfertigt, wenn eine Sozialplanabfindung für Teilzeitkräfte geringer ausfällt.
WICHTIG: Ihre Rechte bleiben gleich
Für Ihre Personalratsarbeit bedeutet dies: Sie haben bezüglich der Teilzeitmitarbeiter genau die gleichen Rechte wie bei Ihren Kolleginnen und Kollegen in Vollzeit: Sie sind bei der Eingruppierung zu beteiligen, Sie sind vor der Kündigung zu beteiligen etc. Teilzeiter sind – wie bereits erwähnt – vollwertige Arbeitnehmer.
Überstunden und Mehrarbeit
Bei den Überstunden gibt es bei Teilzeitern immer wieder Streit. Nicht etwa um die Bezahlung, sondern bei der Frage, wann Überstunden anfallen. Hier hilft Ihnen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): In § 7 Abs. 6 und Abs. 7 TVöD heißt es:
- Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
- Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
BEISPIEL: Mehrarbeit
Frau Meier arbeitet 25 Stunden in der Woche, die Vollzeiter 35 Stunden in der Woche. Ab Stunde 26 bis Stunde 35 leistet Frau Meier also Mehrarbeit.
BEISPIEL: Überstunden
Nehmen Sie wieder Frau Meier aus dem obigen Beispiel. Ab Stunde 36 leisten Frau Meier und jeder andere Beschäftigte in der Dienststelle Überstunden. Nur für diese Zeit gibt es dann auch eine Überstundenvergütung.
WICHTIG: Wenn nötig, müssen alle Überstunden leisten
Auch für Ihre Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit gilt: Enthält der Dienstvertrag nichts Gegenteiliges, sind sie aufgrund ihrer dienstvertraglichen Treuepflicht auch ohne gesonderte dienstvertragliche Regelung zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder aus den persönlichen Umständen eines Kollegen ergibt, dass er keine Überstunden leisten kann, z. B.:
- Der Kollege kann keine Überstunden leisten, weil er für diese Zeit keine Kinderbetreuung hat.
- Der Kollege ist schwerbehindert und lehnt aus diesem Grund die Überstunden ab.
Teilzeitkräfte zählen nicht immer voll
Obwohl Teilzeiter vollwertige Arbeitskräfte sind, werden sie im Gesetz nicht immer als solche gezählt. Meist geht es hier um die Überschreitung bzw. das Erreichen von Schwellenwerten. So gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 10. Dabei werden die Mitarbeiter so gezählt:
Mitarbeiterzahl nach KSchG
Wöchentliche Arbeitszeit | Berücksichtigung |
nicht mehr als 20 Stunden | 0,5 |
nicht mehr als 30 Stunden | 0,75 |
mehr als 30 Stunden | 1,0 |
Teilzeit ja oder nein? Sie reden mit!
Ob bei Ihnen in der Dienststelle in Teilzeit gearbeitet wird oder nicht, ist allein die Entscheidung Ihrer Dienststellenleitung. Das heißt aber nicht, dass Sie hier völlig außen vor sind. Beachten und bedenken Sie § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz. Dieses betrifft:
- die Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit,
- die Fixierung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen,
- die Bestimmung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage,
- die Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll, und
- die Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Wenn ein Kollege weniger arbeiten möchte
Oft kommt es vor, dass ein Kollege in Vollzeit seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Etwa um sich mehr um die Kinder kümmern zu können oder einfach um kürzerzutreten. Dabei ist § 11 TVöD zu beachten, der verschiedene Regelungen zur Arbeitszeitreduzierung trifft.
Es gibt Beschäftigte, die sehen sich gezwungen, in Teilzeit zu arbeiten. Einen Anspruch darauf haben sie, wenn sie
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und
- dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.
WICHTIG: Entgegenstehende betriebliche Belange wird es sehr selten geben
Ihre Dienststellenleitung müsste hier schon darlegen, dass sie den Kollegen zwingend in Vollzeit braucht. Sie kann einen Antrag auf Teilzeit vor allen Dingen nicht deswegen ablehnen, weil das Stellenprofil von einer Stelle in Vollzeit ausgeht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 24.2.2014, Az. 3 Sa 390/13). Es wird also grundsätzlich schwer sein für Ihre Dienststellenleitung, einen Teilzeitwunsch abzulehnen.
Ihre Kolleginnen und Kollegen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, können die Teilzeitarbeit bei der Dienststellenleitung schriftlich beantragen. Kommt sie dem Antrag nach, kann (muss aber nicht) die Teilzeitarbeit auf bis zu 5 Jahre befristet werden. Sie kann auch verlängert werden, dazu muss aber bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Befristung ein Folgeantrag bei der Dienststellenleitung eingehen.
Möchten Beschäftigte aus einem anderen Grund als in § 11 TVöD genannt ihre Arbeitszeit reduzieren, können sie von Ihrer Dienststellenleitung verlangen, dass die Möglichkeit von Teilzeit zumindest erörtert wird. Ziel der Erörterung ist eine entsprechende Regelung der Teilzeitarbeit.
Anspruch nach TzBfG nicht vergessen
Neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach TVöD gibt es noch den allgemeinen Anspruch aus dem TzBfG. Wenn also § 11 TVöD nicht greift, kann Ihr Kollege immer noch einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG haben. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- In Ihrer Dienststelle werden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Achtung: Hier werden alle Mitarbeiter nach Köpfen gezählt – unabhängig von ihrer Arbeitszeit; Azubis werden aber außen vor gelassen.
- Der Kollege muss zudem länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bei Ihnen in der Dienststelle gearbeitet haben.
- Und: Er muss den Beginn und den Umfang der gewünschten Teilzeittätigkeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Ihre Dienststellenleitung kann den Wunsch nur ablehnen, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (siehe Übersicht unten).
Ist einer dieser Fälle bei Ihnen in der Dienststelle schon mal vorgekommen? Ich glaube nicht! Es gilt also auch hier das zu § 11 TVöD Gesagte. Einen Ablehnungsgrund wird es kaum geben. Ihre Kolleginnen und Kollegen haben gute Chancen, wenn sie Teilzeit beantragen möchten.
Und zum Schluss noch ganz aktuell: Teilzeit wird oft in Form von Minijobs ausgeübt. Hier steht nun seit dem 18.5.2022 fest, dass die Verdienstgrenze ab dem 1.10.2022 von 450 auf 520 € monatlich steigen wird. Etwas mehr Geld für die Minijobber!
Übersicht: Dringende betriebliche Belange nach TzBfG
Grund | Hinweis |
wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation | — Die Abteilung in der Dienststelle erfordert den Einsatz von Vollzeitkräften. — Der Kollege ist eine Fachkraft, die Arbeitszeit, die durch den Teilzeitwunsch wegfallen würde, kann Ihre Dienststellenleitung nicht einfach umverteilen. |
erhebliche Störung des technischen Arbeitsablaufs | Durch die Teilzeitarbeit entsteht Ihrer Dienststellenleitung ein erheblicher Mehraufwand. |
wesentliche Sicherheitsbeeinträchtigung | Dieser Grund ist praktisch kaum denkbar. |
unverhältnismäßig hohe Kosten | Der Arbeitsplatz Ihres Kollegen erfordert zwingend eine Vollzeitkraft. Deswegen müsste Ihre Dienststellenleitung ihn auf eine Stelle versetzen, die nicht seiner Eingruppierung entspricht. Kosten und Nutzen stehen dann nicht mehr in angemessenem Verhältnis. |

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