Alles, was für Sie wichtig ist zu den Themen Umsetzung und Abordnung

06. Mai 2023

Wie lange arbeiten Sie schon auf Ihrem jetzigen Arbeitsplatz? Und was haben Sie davor gemacht? Worauf ich hinauswill, ist Folgendes: Egal, ob Sie eine Karriere in der freien Wirtschaft gewählt haben oder im öffentlichen Dienst: Die wenigsten von uns werden von Berufsbeginn bis zur Rente auf demselben Arbeitsplatz sitzen. Wir werden umgesetzt und abgeordnet. Das sind personelle Maßnahmen, bei denen Sie als Personalrat zu beteiligen sind. Auf was Sie hier achten sollten, lesen Sie auf den folgenden Seiten.

Umfassende Information ist die Basis

Als Personalrat sind Sie oft Zünglein an der Waage. Entscheiden Sie daher nie ohne ausreichende Informationen.

Die Umsetzung

Bei einer Umsetzung werden Ihrem Kollegen dauerhaft oder vorübergehend Tätigkeiten eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Dienststelle, ggf. aber an einem anderen Dienstort, übertragen. Bei der Umsetzung ist Ihr Dienstherr an keine Form gebunden, er kann mündlich oder schriftlich umsetzen.

Voraussetzungen einer Umsetzung

Das Recht, einen Mitarbeiter umzusetzen, ergibt sich für Ihren Dienstherrn aus seinem Direktionsrecht. Das heißt aber nicht, dass er nun alle Beschäftigten hin und her umsetzen kann, wie es ihm beliebt. Vielmehr muss er sich an folgende Voraussetzungen halten:

●  Der Dienstherr muss den betroffenen Kollegen vor der Umsetzung anhören und seine Bedenken zur Umsetzung zur Kenntnis zu nehmen.

●  Die Umsetzung darf nur vorgenommen werden, wenn in einer anderen Organisationseinheit Personalbedarf besteht.

●  Ihr Dienstherr darf nicht willkürlich einen Kollegen herausgreifen, sondern muss ein sogenanntes Ermessen ausüben. Er muss sich also fragen, wen die Umsetzung am wenigsten hart trifft.

Wer nicht umgesetzt werden darf

Es gibt auch Mitarbeitergruppen, die Ihr Dienstherr gar nicht umsetzen darf. Das sind

●    Mitglieder Ihres Personalrats,

●    die Gleichstellungsbeauftragte und

●    die Schwerbehindertenvertretung.

So sind Sie zu beteiligen

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei Umsetzungen, wenn diese mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind. Das heißt, dass Sie der Maßnahme zustimmen müssen. Andernfalls darf Ihr Dienstherr die Umsetzung nicht vornehmen.

Prüfen Sie anhand der folgenden Checkliste, ob Ihr Dienstherr korrekt umgesetzt hat:

Checkliste: Umsetzung korrekt?

  • Zuständigkeit Erklärung: Die Umsetzung kann nur von der personalbearbeitenden Dienststelle verfügt werden.
  • Unterzeichnung der Vorlage Erklärung: Hat der Dienststellenleiter oder ein befugter Vertreter unterschrieben?
  • Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung Erklärung: Ihr Dienstherr muss Sie als Personalrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet haben. ● Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn Sie unmittelbar nach der in der Verwaltung entstandenen Idee (vielleicht 1 bis 2 Wochen danach) über die beabsichtigte Umsetzung informiert wurden, etwa in einer Personalratssitzung. ● Umfassend ist die Unterrichtung, wenn Sie alle Infos haben, die auch Grundlage der Entscheidung des Dienstherrn gewesen sind.
  • Begründung der Maßnahme Erklärung: Können Sie die Ermessensentscheidung nachvollziehen?
  • Auswirkungen der Umsetzung Erklärung: Welche Auswirkungen hat die Umsetzung für den Beschäftigten? Kommt er in eine andere Lohngruppe?
  • Beteiligung anderer Gremien Erklärung: Wurden – wenn relevant – die Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte informiert?

Kommen Sie dann zu dem Schluss, dass Ihre Zustimmung zu verweigern ist, müssen Sie dies innerhalb von 10 Arbeitstagen tun.

Stellen Sie bei der Anhörung zu einer Umsetzung fest, dass Sie noch weitere Informationen benötigen, können Sie diese mit folgendem Schreiben anfordern:

Ohne Beschluss geht nichts

Entscheiden Sie immer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses. Nichts ist ärgerlicher, als wenn Ihre Entscheidung wegen eines Formmangels kippt.

Muster-Schreiben: Anfordern von Informationen

Die Abordnung

Bei einer Abordnung behält der Beschäftigte sein Amt bzw. seinen Arbeitsplatz bei seiner Heimatbehörde, wird aber bei einer anderen Behörde tätig. Die abgeordneten Beschäftigten bleiben dabei ihrer bisherigen Behörde in personalrechtlicher Hinsicht (Besoldung, Vergütung) zugeordnet. Allerdings unterliegen sie dem fachlichen Weisungsrecht der neuen Dienststelle.

Voraussetzungen einer Abordnung

Auch bei einer Abordnung muss sich Ihre Dienststelle an bestimmte Voraussetzungen halten:

●  Für die Abordnung müssen ein dienstliches Bedürfnis oder dienstliche Gründe vorliegen, etwa Personalmangel in der anderen Dienststelle.

●  Die Tätigkeit bei der anderen Dienststelle muss vorübergehend sein.

●  Die Tätigkeit muss der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechen.

●  Auch hier muss der Beschäftigte vor der Abordnung angehört werden.

●  Und Ihr Dienstherr darf die Abordnung nur nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aussprechen. Dabei muss er vor allem die Belastungen für den Beschäftigten berücksichtigen: Hat dieser Familie, die zu kurz kommt, weil die neue Stelle weit entfernt ist? Ist er der anderen Stelle gesundheitlich gewachsen?

Ihr Dienstherr muss die Abordnung durch eine schriftliche Abordnungsverfügung aussprechen. Die Verfügung muss im Einverständnis zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Behörde getroffen werden.

Diese Personen dürfen nicht abgeordnet werden

Dies ist einmal derselbe Personenkreis wie bei der Umsetzung. Zusätzlich kommen noch die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten dazu.

So bestimmen Sie mit

Bei der Abordnung können Sie zum einen in der Rolle des aufnehmenden Personalrats sein, zum anderen in der Rolle des abgebenden. Als aufnehmender Personalrat müssen Sie insbesondere darauf achten,

●  welche Beschäftigten zeitlich befristet in Ihre Dienststelle kommen (Können diese den Betriebsfrieden stören?),

●  welche Tätigkeiten sie ausüben (Sind diese Tätigkeiten höherwertig, sodass auch andere Beschäftigte Ihrer Dienststelle daran interessiert sein könnten?) und

●  ob aus der Abordnung durch die Hintertür eine Versetzung werden soll (Dies gefährdet die Aufstiegschancen von Beschäftigten Ihrer Dienststelle).

Als abgebender Personalrat sollten Sie auf Folgendes achten: Wie wirkt sich die Abwesenheit abgeordneter Beschäftigter auf die verbleibenden Beschäftigten aus (Mehrbelastung, Änderungen im Arbeitsab lauf, ggf. Anhebung der Arbeitsleistung)?

Sie müssen mitbestimmen, wenn die Dienststelle Beschäftigte abordnen will. Allerdings nur dann, wenn die Abordnung länger als 3 Monate dauert. Dabei sollten Sie als Personalrat auf jeden Fall wieder auf die folgenden Punkte achten:

Beachten Sie die Formalien

Denken Sie daran, dass Ihre Entscheidung immer vom Vorsitzenden des Personalrats unterschrieben sein muss.

Übersicht: So prüfen Sie, ob die Abordnung okay ist
PrüfpunkteErklärung
ZuständigkeitHat die Dienststelle Personalhoheit?
Unterzeichnung der VorlageHat der Dienststellenleiter oder ein befugter Vertreter unterschrieben?
Rechtzeitige und umfassende UnterrichtungHaben Sie alle Informationen erhalten? Können Sie noch Einfluss auf die Personalmaßnahme nehmen?
Begründung der MaßnahmeHat Ihr Dienstherr seine Entscheidung begründet? Können Sie die Ermessensentscheidung nachvollziehen?
Auswirkungen der AbordnungWelche Auswirkungen hat die Umsetzung für den Beschäftigten?
Beteiligung anderer GremienWurden die Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte informiert?

Kommen Sie dann zu dem Schluss, dass Ihre Zustimmung zu versagen ist, müssen Sie dies innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Geltungsbereich des BPersVG) tun. Nachstehendes Muster-Schreiben können Sie herunterladen und dafür nutzen:

Abordnung Umsetzung
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