Homeoffice ist in der Pandemie zu einem großen Thema geworden. Vielfach wird Arbeit im Homeoffice eingerichtet oder ausgedehnt – oft zum Nutzen beider Seiten. Aber kann ein Mitarbeiter unter Umständen auch eine Tätigkeit im Homeoffice als leidensgerechte Beschäftigung erzwingen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 4.12.2019, Az. 3 Sa 807/18)?
Der Mitarbeiter mit Autismus-Spektrum-Störung
Der Fall: Ein Softwareentwickler erhielt im Jahr 2011 die Diagnose „Autismus“ und einen Grad der Behinderung von 50 (= Schwerbehinderung). Die Arbeit am Standort des Arbeitgebers in Köln wurde dem Mitarbeiter im Laufe der Jahre zu hektisch. Es gab immer wieder Arbeitsunfähigkeitszeiten und schließlich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Während dieser zog der Mitarbeiter vom großstädtischen Köln ins ruhigere Ostfriesland. Er machte geltend, dass er dort, nicht aber in Köln, aufgrund seiner speziellen Erkrankung arbeitsfähig sei. Daher forderte er, seine Tätigkeit leidensgerecht im Homeoffice ausüben zu dürfen.
Homeoffice ist ein anderer Arbeitsplatz
Das Urteil: Das LAG wies die Klage des Softwaremitarbeiters ab. Es handle sich bei dem Arbeitsplatz im Homeoffice um einen anderen Arbeitsplatz und nicht um eine bloße organisatorische Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Auf einen anderen Arbeitsplatz habe aber auch ein Schwerbehinderter im Rahmen des Rechts auf leidensgerechte Beschäftigung keinen Anspruch. Außerdem habe der Mitarbeiter nicht hinreichend dargelegt, dass die Arbeit im Homeoffice die einzig mögliche leidensgerechte Beschäftigung sei und dass nicht etwa auch am Standort des Arbeitgebers Arbeitsbedingungen organisiert werden könnten, die zu einer ausreichenden Abschirmung des Mitarbeiters führten.
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