Beschlüsse rechtssicher fassen: So geht’s

25. Juli 2023

Gerade bei der Beschlussfassung im Personalrat gibt es immer wieder Formfehler. Das kann schnell zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen, was zum einen für Sie als Gremium ziemlich unangenehm werden kann, zum anderen mit Nachteilen auch für Ihre Kolleginnen und Kollegen verbunden ist. Damit Sie das vermeiden, habe ich Ihnen hier das Wichtigste zu wirksamen Beschlüssen zusammengefasst.

§ 39 BPersVG: Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Vertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen anderer anwesender Personen, die über ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.

Beschlussfähigkeit muss sein

Soweit es in der Geschäftsordnung keine Regelung gibt, sind Sie bei der Art der Beschlussfassung und dem Wortlaut der zu fassenden Beschlüsse frei. Die Abstimmung erfolgt meist per Handzeichen. In großen Gremien wird auch immer wieder per Stimmzettel abgestimmt. Möglich ist beides. Die Abstimmung kann entweder öffentlich oder geheim stattfinden. Darüber müssten Sie sich zuvor im Gremium einigen.

Natürlich müssen Sie als Gremium zudem beschlussfähig sein. Das setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Personalrats in der Sitzung anwesend ist. So ist das beispielsweise in § 39 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) so regelt.

Die Zahl bemisst sich dabei nach den tatsächlich im Amt befindlichen Kolleginnen und Kollegen und nicht nach der gesetzlich vorgesehenen Anzahl. Auch Ersatzmitglieder sind für den Vertretungsfall in diesem Sinne vollwertige Personalräte.

BEISPIEL

Beispiel zur Beschlussfähigkeit

Ein Personalrat hat 11 Mitglieder. Für die Beschlussfähigkeit müssen mindestens 6 Mitglieder anwesend sein.

ACHTUNG

Sie müssen immer prüfen

Vor jeder Abstimmung haben Sie die Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen. Denn Ihre Kolleginnen und Kollegen können sich durch Erklärung einer Beschlussfassung entziehen, z. B. bei persönlicher Befangenheit. Sie müssen deshalb für jeden einzelnen Punkt zunächst überprüfen, ob ausreichend Mitglieder bereit sind abzustimmen.

Meist reicht die einfache Mehrheit

In der Regel werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesetz andere Anforderungen stellt, z. B. beim Rücktritt des Gremiums (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Hier muss sogar die Mehrheit der Mitglieder zustimmen.

Kommt es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen wirken als Ablehnung. Schließlich ist eine Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.

BEISPIEL

Beispiel zur Abstimmung

Ein 9-köpfiger Personalrat stimmt ab. 3 stimmen für den Antrag, 4 entscheiden sich dagegen und 2 enthalten sich. Der Antrag ist abgelehnt. Eine einfache Stimmenmehrheit liegt nicht vor.

Wer abstimmen darf

Grundsätzlich dürfen alle Personalratsmitglieder abstimmen. Des Weiteren sind häufig auch die anwesenden Mitglieder der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) stimmberechtigt. Und zwar immer dann, wenn die zu fassenden Beschlüsse überwiegend Arbeitnehmer dieser Gruppe betreffen.

Es kommt aber auch vor, dass einzelne Mitglieder des Personalrats von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Das passiert etwa, wenn ein Gremiumsmitglied persönlich befangen ist. Um sicherzustellen, dass wirklich nur die Kolleginnen und Kollegen abstimmen, die auch berechtigt sind, muss vor jeder Abstimmung die Beschlussfähigkeit erneut festgestellt werden.

Das heißt für die Praxis: Ist ein Kollege wegen eines Interessenkonflikts gehindert, ist er weder stimm- noch teilnahmeberechtigt. Achten Sie deshalb darauf, dass er den Raum während des entsprechenden Tagesordnungspunkts verlässt. Denn stimmt der Kollege in dieser Situation mit ab, ist der gefasste Beschluss unwirksam. In der Geschäftsordnung kann übrigens nach § 39 BPersVG die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden.

ACHTUNG

Ausnahmen bestätigen die Regel

Etwas anderes gilt für Abstimmungen in eigener Sache. Geht es bei der Beschlussfassung um Themen im Zusammenhang mit der Führung Ihres Amts als Personalrat oder rein organisatorische Belange, wie z. B. Schulungsansprüche, dürfen Sie auch in eigener Sache abstimmen. Das heißt: Der Kollege, der z. B. von einer Schulung profitieren soll, kann im Raum bleiben und mit abstimmen.

§ 40 BPersVG: Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppen­angelegenheiten
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

Behalten Sie die Fristen im Auge

Maßgeblich für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist die ordentliche Durchführung der Beschlussfassung. Denn werden Beschlüsse aufgrund von Regelverstößen für unwirksam erklärt, kann Ihr Entscheidungsrecht als Personalrat unwiederbringlich verloren sein. Das gilt vor allem für Angelegenheiten, die Sie innerhalb einer Frist entscheiden müssen.

Fristsachen erfordern Genauigkeit. Achten Sie deshalb bereits bei der Durchführung der Sitzung penibel darauf, dass Ihnen keine Fehler unterlaufen. Denn haben Sie zu einer Angelegenheit zwar innerhalb der geregelten Frist einen Beschluss gefasst, der aber für unwirksam erklärt wurde, können Sie ihn unter Umständen wegen des Fristablaufs nicht mehr wirksam nachholen.

Wenn Sie sich von einem Beschluss distanzieren wollen

In Mitbestimmungsangelegenheiten können Sie jederzeit neu oder wiederholt einen Beschluss fassen – ganz so, wie Sie es als Personalrat für notwendig erachten. Deshalb binden Sie wirksame Beschlüsse auch nur so lange, wie Sie es möchten. Sie können Beschlüsse jederzeit durch eine neue Abstimmung revidieren. Sind Sie mit der Entscheidung nicht mehr einverstanden, setzen Sie den Punkt auf die Tagesordnung Ihrer nächsten Sitzung und stimmen erneut über die Angelegenheit ab.

Folgen eines fehlerhaften Beschlusses

Nicht jeder fehlerhaft zustande gekommene Beschluss ist nichtig. Sie müssen vielmehr differenzieren, ob es sich um einen schweren oder einen leichten Verstoß handelt.

Schwere Verstöße führen dazu, dass die Beschlussfassung unwirksam ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nicht alle Personalratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden oder wenn die Beschlussfähigkeit fehlerhaft berechnet wurde. Auch wenn eine Person an der Personalratssitzung teilnimmt, die gar nicht hätte teilnehmen dürfen, liegt ein grober Fehler vor.

Selbst die spontane Ergänzung der Tagesordnung während einer Sitzung um eine Angelegenheit, über die ein Beschluss gefasst werden soll, gilt als schwerer Verstoß, wenn nicht alle Personalräte einstimmig für die Ergänzung gestimmt haben. Jedenfalls ist derzeit von dieser Rechtslage auszugehen.

Aber: Eine spontane Änderung war nach der bisherigen Rechtsprechung praktisch nicht möglich. Denn für eine solche Erweiterung der Tagesordnung mussten alle Gremiumsmitglieder inklusive der Ersatzmitglieder in einer Sitzung vollzählig anwesend sein. Außerdem mussten sie sich einstimmig mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden erklären.

Das ist durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit einigen Jahren einfacher geworden. Denn das BAG hat für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts seine Rechtsprechung geändert: Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder/Ersatzmitglieder in dieser Sitzung kann geheilt werden. Der Betriebsrat muss aber beschlussfähig sein und die Anwesenden müssen einstimmig beschließen, über den Tagesordnungspunkt zu beraten (BAG, 9.7.2013, Az. 1 ABR 2/13 (A), 22.1.2014, Az. 7 AS 6/13, und 15.4.2014, Az. 1 ABR 2/13 (B)). Laut BAG ist es also nicht mehr erforderlich, dass an dieser Sitzung ausnahmslos alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, das sich auch mit Fragen der Tagesordnung beschäftigte, hat sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung des BAG angeschlossen. Damit hat es der bis dahin einhellig für den Bereich des Personalvertretungsrechts von den Verwaltungsgerichten einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung eine Absage erteilt.

Widerspruch ist möglich

Danach kann also ein Personalratsmitglied der Erstellung der Tagesordnung in der Sit zung widersprechen, wenn es der Ansicht ist, noch nicht ausreichend informiert und vorbereitet zu sein, um über einen nachträglich auf die Tagesordnung gesetzten Punkt einen Beschluss zu fassen. Es muss hierbei keine Gründe anführen.

§ 43 BPersVG: Protokoll
(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält.

Widerspricht es, kann über diesen Punkt nicht abgestimmt werden. Damit sind die Rechte der – anwesenden – Personalratsmitglieder ausreichend geschützt. Schützenswerte Rechte nicht erschienener Personalratsmitglieder sieht das OVG Nordrhein-Westfalen ebenso wenig wie das BAG.

Also: Läuft doch einmal etwas schief und vergessen Sie tatsächlich, einen zu beschließenden Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, bzw. ergibt sich eine Angelegenheit erst während der Sitzung, haben Sie die Möglichkeit, die Tagesordnung zu ergänzen. Nach aktueller Rechtsprechung setzt das nicht mehr voraus, dass alle Gremiumsmitglieder der Ergänzung zustimmen. Es reicht, wenn die Anwesenden einstimmig entscheiden, die Tagesordnung um einen weiteren Punkt zu ergänzen.

Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung

Die Beschlüsse Ihres Gremiums können grundsätzlich nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Eine Überprüfung der sachlichen Zweckmäßigkeit ist ausgeschlossen. Das heißt, ein Verwaltungsgericht wird im Rahmen einer solchen Überprüfung eines Beschlusses nicht darüber befinden, ob es sinnvoll oder erforderlich ist, dass Sie als Gremium einen Kollegen zu einer Schulung schicken oder eine Dienstvereinbarung mit Ihrem Dienstherrn schließen.

In einem solchen Gerichtsverfahren geht es schlicht darum, ob der Beschluss an sich rechtmäßig ist. Die Frage, ob die Teilnahme an einer Schulung inhaltlich sinnvoll ist, wäre Gegenstand eines separaten Verfahrens.

Aber: Die Verwaltungsgerichte können die Rechtsunwirksamkeit von Beschlüssen nur feststellen, wenn sie wegen Rechtswidrigkeit nichtig sind.

Mit der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob Ihre Beschlüsse rechtmäßig erfolgen:

Checkliste: Wirksamer Personalratsbeschluss?

  • Sie haben sämtliche Personalratsmitglieder ordnungsgemäß zur Personalratssitzung eingeladen.
  • Sie haben für verhinderte Personalratsmitglieder Ersatzmitglieder eingeladen.
  • Den Vertreter der Schwerbehinderten haben Sie eingeladen.
  • Auch an die Einladung des Vertreters der JAV haben Sie gedacht.
  • Sie haben die Tagesordnung den Kolleginnen und Kollegen aus dem Gremium rechtzeitig mitgeteilt. Das setzt voraus, dass sie sich in die zu diskutierende Materie einlesen konnten.
  • Der Personalrat war beschlussfähig.
  • Sie haben als Vorsitzender des Personalrats die Beschlussfähigkeit festgestellt.
  • Der Beschluss ist während einer Personalratssitzung gefasst worden.
  • Der Beschluss ist angenommen worden.
  • Der Beschluss ist in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden.

Können Sie diese Fragen alle mit „Ja“ beantworten, spricht einiges dafür, dass Ihr Personalratsbeschluss wirksam ist.

Beschlussfassung Personalratsbeschluss
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