Lesezeit 6 Minuten
Sie als Personalrat beraten nahezu täglich Ihre Kolleginnen und Kollegen zu allen denkbaren Problemen. Viele Fragen entstehen dabei zu rentenrechtlichen Themen, das merke ich immer wieder in der Redaktionssprechstunde. Deshalb gebe ich Ihnen auf den nächsten Seiten einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Die Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente wird umgangssprachlich oft noch wie früher Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente genannt. Sie soll dabei helfen, den Lebensunterhalt zu sichern:
- Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Eine Berufsunfähigkeit genügt in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Vielmehr muss die Fähigkeit, irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können, eingeschränkt sein. Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.
Die Voraussetzungen
Wenn die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) wiederhergestellt werden kann. Sind bereits alle Reha-Maßnahmen ausgeschöpft oder geben keine Aussicht auf Besserung, prüft die Rentenversicherung, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer partiellen oder vollen Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.
Wichtig ist dabei, dass es um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht. Berufsunfähigkeit allein führt nur im Ausnahmefall – siehe unten im Abschnitt zum Berufsschutz – zu einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Maßstab für die Beurteilung einer Erwerbstätigkeit ist, für wie viele Stunden am Tag noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich sind.
2. Die Arbeitsmarktrente
Es gibt auch eine sogenannte Arbeitsmarktrente: Die Arbeitsmarktrente ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Betroffene erhalten können, obwohl sie über 3 und unter 6 Stunden in Teilzeit arbeiten könnten. Die Arbeitsmarktrente ist nicht direkt im Gesetz geregelt. Die Sozialgerichte haben sie in ihrer Rechtsprechung entwickelt.
3. Erwerbsminderungsrente für Menschen mit Behinderungen
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat auch, wer die 5 Jahre allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, aber 20 Jahre ununterbrochen voll erwerbsgemindert war. Das kann zum Beispiel für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die seit Geburt bzw. Kindheit an einer Behinderung leiden, zutreffen.
Voll erwerbsgemindert ist auch, wer nicht unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, sondern beschäftigt ist
- in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder
- als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen bei einem anderen Leistungsanbieter oder
- zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aber über das Budget für Arbeit.
4. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von maximal bis zu 10,8 %. Wichtig: Der Abschlag bleibt bestehen, auch wenn Ihre Kolleg*innen die Regelaltersrente erreicht haben.
Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wurde von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Wichtig: Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
5. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
- die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben und
- anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind und
- die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.
Beispiele für die Altersgrenzen: Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren. Bei im Jahr 1959 Geborenen beträgt die Altersgrenze 64 Jahre und 2 Monate.
6. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen
Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente bereits vor der Altersgrenze beantragen. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente. Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei im Jahr 1962 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 8 Monate, bei im Jahr 1963 Geborenen 61 Jahre und 10 Monate.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d. h., sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
7. Witwen-/Witwer-Rente
Stirbt ein rentenversicherter Ehepartner, erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag eine Witwen-/Witwer-Rente. Sie wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwen-/Witwer-Rente.
8. Waisenrente
Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe wird individuell berechnet, das Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet. Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss wie jede Rente beantragt werden.
9. Regelaltersrente
Regelaltersrente kann mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen werden. Diese Grenze wird jährlich höher. Die Rente muss der Beschäftigte beantragen, am besten 3 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze. Voraussetzungen für den Bezug:
- Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente und
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und
- Antrag auf Rente
Die Altersgrenze für Versicherte, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
10. Altersrente für langjährig und für besonders langjährig Versicherte
Es gibt die Altersrente für langjährig Versicherte und die für besonders langjährig Versicherte mit Abzügen. Für die vorgezogene Altersrente ab 63 für langjährig Versicherte benötigen Sie 35 Versicherungsjahre, für die vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre. Jeder Jahrgang kann ab 63 Jahren die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Je größer aber der Abstand zur Regelaltersgrenze, desto höher sind auch die Abzüge.
Seit 1.1.2023 darf der Empfänger dieser Rentenform unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird.
11. Erziehungsrente
Erziehungsrente erhalten Geschiedene und frühere eingetragene Lebenspartner, die nach dem Tod des Ex-Partners ein Kind erziehen. Sie soll die Unterhaltszahlung des verstorbenen Ex-Partners ersetzen. Die Bewilligung ist an Bedingungen geknüpft.
12. Altersrente und Hinzuverdienst
Bei allen Altersrenten dürfen die Empfänger seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung wurden deutlich erhöht.
- Regelaltersrente
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrente für Frauen
Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung
Bei der Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstregelung bei voller und teilweiser Rente unterschiedlich: Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird jährlich automatisch angepasst. Hinzuverdienstgrenze beträgt in diesem Jahr 18.558,75 €. Und es gibt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird vom Rentenversicherungsträger individuell berechnet und sie beträgt aktuell 37.117,50 €.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!