Die 10 fiesesten Angriffe Ihres Dienstherrn: So wehren Sie sie ab!

05. September 2022

Die Personalvertretungsgesetze sehen eine vertrauliche Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und dem Dienstherrn vor. Doch das ist leider in vielen Fällen nur graue Theorie. In einigen Dienststellen geht es sogar richtig zur Sache. Dort wird mithilfe von arbeitnehmerfeindlichen Rechtsanwälten versucht, die Arbeit des Personalrats zu verhindern.

Angriffe gibt es viele. Bei Überschreiten einer von Ihnen selbst gesetzten Grenze schlagen Sie zurück.

Wenn Sie kämpfen müssen, dann richtig.

Häufig gehört dazu auch indirekt, den gesamten Personalrat oder zumindest einzelne Mitglieder des Gremiums auszuschalten. Doch was können Sie tun? Zunächst ist es wichtig, dass Sie die Tricks Ihres Dienstherrn kennen. Dann können Sie entsprechend reagieren. Und hier sind die fiesesten Tricks der Dienstherren aus der Praxis:

1.  Angriff: Willkürliche Kündigungen

Bei einer willkürlichen Kündigung handelt es sich um eine wirklich drastische Maßnahme des Dienstherrn. Es geht darum, dass Sie eine Kündigung ohne jeglichen Grund oder nur mit einem vorgeschobenen oder konstruierten Kündigungsgrund erhalten.

Ihre Reaktion: Sie erheben sofort eine Kündigungsschutzklage. Als Personalratsmitglied sind Sie in einer komfortablen Situation. Denn Sie sind besonders geschützt. Der Gesetzgeber hat in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Sonderkündigungsschutz für Sie geregelt. Das bedeutet, dass die ordentliche Kündigung während Ihrer Amtszeit grundsätzlich unzulässig ist.

Zu dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis gehören

•    die Mitglieder des Personalrats (einschließlich nachgerückter oder vorübergehend tätiger Ersatzmitglieder),

•    die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

•    die Mitglieder des Wahlvorstands und

•    die Wahlbewerber für diese Organe sowie

•    die Initiatoren der Wahl.

Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Dienstherrn gegenüber Mitgliedern des Personalrats ist grundsätzlich möglich und nicht durch § 15 KSchG untersagt. Aber:

•    Es gelten – wie bei allen Arbeitnehmern – die Voraussetzungen aus § 626 Bürgerliches Gesetzbuch: Ein wichtiger Grund für die Kündigung muss also vorliegen.

•    Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung Ihres restlichen Gremiums.

2.  Angriff: Willkürliche Abmahnungen

Entsprechendes gilt natürlich auch, wenn ein Personalrat eine Abmahnung erhält, die völlig aus der Luft gegriffen ist.

Ihre Reaktion: Es gibt nun 3 Möglichkeiten, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können:

•    Schreiben an den Arbeitgeber schicken,

•    sofort Klage einreichen oder

•    Gegendarstellung verfassen.

Bei einer echt willkürlichen Abmahnung empfiehlt sich allerdings der sofortige Weg zum Arbeitsgericht!

3.  Angriff: Willkürliche Versetzung oder Abordnung

Sie sind als Mitglied des Personalrats geschützt. Ihre Versetzung oder Abordnung ist nur möglich, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Schlussendlich muss jede Versetzung auch § 106 Gewerbeordnung entsprechen. Das Weisungsrecht des Dienstherrn kann durch den Arbeitsvertrag, eine Dienstvereinbarung, einen Tarifvertrag oder eine gesetzliche Regelung beschränkt sein. Zudem muss er stets eine Ermessensentscheidung treffen.

Ihre Reaktion: Im Zweifel gehen Sie gegen die Versetzung oder Abordnung gerichtlich vor.

4.   Angriff: Sonstiges Mobbing von Personalratsmitgliedern

Vieles kann passieren, wenn der Dienstherr den gesetzlichen Weg verlässt. Geht es um Mobbing, also das systematische Anfeinden und Ausgrenzen von Personalratsmitgliedern, sollten Sie hellhörig werden.

Ihre Reaktion: Der erste Rat lautet, sämtliche Vorkommnisse in einem Mobbingtagebuch festzuhalten. Und dann muss gegen jede einzelne Handlung vorgegangen werden: erst in einem Gespräch und – wenn das Mobbing weitergeht – auch gern mit gerichtlicher Hilfe. Wenn Sie Konsequenzen ankündigen, sollten Sie diese auch durchziehen.

5.  Angriff: Gezieltes Vorenthalten von Informationen

Eine der am weitesten verbreiteten Mobbinghandlungen ist das Vorenthalten von Informationen. Die Methode ist deshalb so perfide, weil Betroffene unter Umständen gar nicht merken, dass sie wichtige Informationen nicht erhalten haben. Und das gilt für Sie als Personalrat natürlich genauso.

Ihre Reaktion: Stellen Sie fest, dass Ihr Dienstherr Ihnen wichtige Informationen nicht weiterleitet, machen Sie ihn darauf aufmerksam. Kommt es wiederholt vor, ziehen Sie dagegen vor das Verwaltungsgericht.

6.  Angriff: Zugang zur Dienststelle wird verweigert

Auch das hat es schon gegeben: Personalräte werden gehindert, das Dienstgebäude zu betreten.

Ihre Reaktion: Wird Ihnen der Zugang zur Dienststelle verweigert, müssen Sie unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie können schließlich weder Ihrer Arbeit nachgehen noch Ihr Personalratsamt ausüben.

7.  Angriff: Verweigerung der Freistellung

Als Personalrat haben Sie einen Anspruch auf Freistellung für Ihre Personalratstätigkeit und für die Teilnahme an Schulungen. Das ist beispielsweise in § 54 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Dabei ist danach zu differenzieren, ob es um Ihren persönlichen Fortbildungsanspruch geht oder um den Fortbildungsanspruch des Personalratsgremiums.

Die Personalvertretungsgesetze regeln die Rechte auf Schulungen folgendermaßen:

•   zeitlich unbegrenzt für erforderliche Seminare,

•   zusätzlich 3 Wochen (wiedergewählte Mitglieder) bzw. 4 Wochen (Neulinge im Personalrat) für geeignete Seminare.

Erforderliche Schulungen

Erforderlich sind in jedem Fall sämtliche Grundlagenschulungen über das Personalvertretungsrecht und Seminare, die Grundkenntnisse  des  Arbeitsrechts  vermitteln.

Auch Fortbildungen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie zur Organisation der Personalratsarbeit gehören zu den Grundlagenschulungen. Zudem sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen erforderlich.

Geeignete Schulungen

An die geeigneten Schulungen werden nicht so strenge Maßstäbe angelegt. Der Vorteil für Sie ist: Sie entscheiden selbstständig, welche Fortbildungen Sie besuchen wollen. Sie müssen weder den Personalratsvorsitzenden noch Ihre Kollegen bei der Auswahl der Veranstaltungen einbeziehen. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung dieser Art von Fortbildung ist, dass sie von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt wurde. Die Themen der Veranstaltungen sind entsprechend vielfältiger: Es gibt Weiterbildungen mit gewerkschaftspolitischen, staatsbürgerlichen und allgemein rechtlichen Themen.

Die Kosten der Schulung

Während Ihr Dienstherr bei erforderlichen Schulungen nicht nur Ihre Entgeltfortzahlung trägt, sondern auch sämtliche Kosten einschließlich des Seminarbesuchs sowie Ihrer Reisekosten, müssen Sie bei geeigneten Fortbildungen sämtliche Kosten selbst tragen. Anreise, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Seminargebühren zahlen Sie. Bei geeigneten Schulungen erfolgt also nur eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Ihre Reaktion: Verweigert Ihr Dienstherr Ihnen die Teilnahme an Schulungen willkürlich, fassen Sie im Gremium einen Beschluss und setzen Sie Ihre Rechte vor Gericht durch – ohne Kompromisse.

8. Angriff: Verweigerung der Sach- und Personalmittel

Bei der Verweigerung der erforderlichen Sach- und Personalmittel kann man im Einzelfall sicherlich streiten.

Ihre Reaktion: Wird die Grenze überschritten und billigt Ihr Dienstherr Ihnen nicht einmal das Notwendigste zu, gilt auch hier: Schalten Sie sofort das Verwaltungsgericht ein!

9.  Angriff: Verhinderung von Personalratssitzungen

Die Verhinderung von Sitzungen des Personalrats oder die Behinderung der Teilnahme an solchen Sitzungen kommt immer wieder vor.

Was Sie einmal mit sich machen lassen, wird Ihnen immer wieder passieren.

Gemeinsam als Gremium sind Sie stark.

Ihre Reaktion: Sie haben das Recht und die Pflicht, regelmäßig Personalratssitzungen durchzuführen. Behindert Ihr Dienstherr Sie dabei, ziehen Sie sofort vor das Gericht.

10. Angriff: Missachtung der Mitbestimmungsrechte

Lässt Ihr Dienstgeber Sie bei mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen außen vor, sollten Sie sofort handeln.

Ihre Reaktion: Missachtet der Dienstherr Ihre Mitbestimmungsrechte konsequent, gehen Sie nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG vor und leiten Sie ein Beschlussverfahren vor Gericht ein.

5 Tipps, wie Sie sich rechtssicher wehren

Kommt es zu geplanten und organisierten Handlungen gegen Sie als Personalrat oder einzelne Mitglieder, sind Sie gezwungen, mit allen rechtlichen Mitteln zurückzuschlagen. Nutzen Sie dafür diese 5 Tipps:

1.  Tipp: Individualrechte konsequent durchsetzen

Werden einzelne Kolleginnen und Kollegen, unabhängig von ihrem Personalratsamt, angegangen, sollten sie sich wehren. Dabei kann es um eine unrechtmäßige Versetzung gehen, eine Abmahnung, nicht bewilligten Urlaub oder Ähnliches. Ein kurzes Schreiben zum Unterlassen der Maßnahmen mit kurzer Fristsetzung ist erforderlich und dann kommt der Weg zum Arbeitsgericht bzw. bei Beamten zum Verwaltungsgericht.

2.  Tipp: Personalversammlung einberufen

Handelt es sich um zielgerichtete Angriffe gegen den Personalrat, berufen Sie eine Personalversammlung ein und informieren Sie objektiv über die Vorkommnisse. Äußern Sie dabei keinerlei Vermutungen, Unterstellungen oder Verdächtigungen, denn das macht Sie nur angreifbar. Sagen Sie aber auch klipp und klar, dass Sie sich als Personalrat gegen etwaige Maßnahmen wehren werden, und fordern Sie die Unterstützung Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein.

3.  Tipp: Rückhalt und Unterstützung organisieren

Wer kann Sie bei Ihrer schwierigen Aufgabe noch unterstützen? Natürlich können Sie dabei in erster Linie an die Gewerkschaften denken. Aber auch ein kompetenter Anwalt, der auf Arbeitnehmerseite tätig ist, kann helfen. Die Gründung eines Ausschusses, der sich regelmäßig nur mit diesen Fragen beschäftigt, ist ebenfalls sinnvoll.

4.  Tipp: Setzen Sie Ihre Rechte als Personalrat durch

Werden Sie als Personalrat in Ihren Rechten beschnitten, gehen Sie entschieden dagegen vor. Jedes verkürzte und nicht eingehaltene Recht sollten Sie sanktionieren. Leiten Sie ein Gerichtsverfahren ein oder/und ziehen Sie vor die Einigungsstelle.

5.  Tipp: Der Gang vor das Verwaltungsgericht

Bei Verstößen des Dienstherrn gegen seine Verpflichtungen sollten Sie als Personalrat beim Verwaltungsgericht ein Verfahren einreichen. Sie können dann im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts feststellen lassen.

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts liegt vor, wenn der Dienststellenleiter bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme

•   Sie als Personalrat überhaupt nicht beteiligt,

•   Sie nicht ordnungsgemäß beteiligt,

•   sich über Ihre Zustimmungsverweigerung als Personalrat hinwegsetzt oder

•   gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstößt.

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