Bei den Personalratssitzungen wird bei Ihnen oft auch die Frage auftauchen, wer eigentlich teilnahmeberechtigt ist und wer nicht. Wer muss geladen werden? Eine wichtige Frage, denn immer wieder tritt der Fall auf, dass ein Fehler bei der Teilnahme die Wirksamkeit des Beschlusses kostet. Und dann war alle Mühe umsonst.
Wer teilnehmen darf
Die Antwort bzgl. der Teilnahmeerlaubnis steht im BPersVG bzw. Ihrem Landespersonalvertretungsgesetz. Teilnehmen dürfen neben Ihnen grundsätzlich
- ein Mitglied der bzw. die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- die Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
- die Vertretung der nichtständig Beschäftigten,
- die Dienststellenleitung oder deren Beauftragter, wenn er eingeladen ist oder die Sitzungen auf Verlangen der Dienststellenleitung anberaumt werden,
- ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft,
- (evtl.) Sachverständige und andere Auskunftspersonen.
Wenn Sie bei Gericht tätig sind
Sind hier an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat (= Personalrat der Richter) als auch der Personalrat beteiligt, schickt der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat.
Erörtern Sie schutzbedürftige, personenbezogene Daten eines Beschäftigten, dürfen keine Gewerkschaftsbeauftragten oder Sachverständigen teilnehmen. Ausnahme: Der Betroffene hat zugestimmt oder der Sachverhalt ist allgemein bekannt.
In eigenen Angelegenheiten darf nicht mit abgestimmt werden
Es gibt viele Angelegenheiten, in die ein Personalratsmitglied selbst involviert sein kann. Zum Beispiel, wenn es um die eigene Höhergruppierung geht, die eigene Kündigung oder gar um den Ausschluss des Personalrats aus dem Personalratsgremium. Die Frage, die sich dann bei der Abstimmung stellt, ist, ob dieses Mitglied in den eigenen Angelegenheiten mitbestimmen darf oder nicht.
Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Liegt eine Befangenheit eines Mitglieds des Personalratsgremiums vor, kann dieses Mitglied weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung zu dieser Angelegenheit teilnehmen. Besprechen Sie in einer Sitzung mehrere Angelegenheiten, muss das betroffene Mitglied zu dem Zeitpunkt, zu dem „seine“ Angelegenheit besprochen wird, aufgefordert werden, den Saal zu verlassen, und dies dann auch tun. Tut er es nicht, dann kann zu diesem Punkt nicht abgestimmt werden.
Würde das Mitglied im Raum bleiben, würde eine freie Meinungsbildung innerhalb des Gremiums verhindert. Denn kaum ein Personalratskollege würde dann wirklich offen diskutieren und auch – für den Betroffenen – Unliebsames aufs Tapet bringen. Ihr Vorsitzender muss für diesen Punkt ein Ersatzmitglied laden, das das befangene Mitglied vertritt. Wirkt das befangene Mitglied mit, ist der Beschluss rechtswidrig.
Hier darf das kandidierende bzw. betroffene Personalratsmitglied mit abstimmen – und sich auch selbst wählen. Mit Konrad Adenauer, dem ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, sind Sie damit auch in bester Gesellschaft.
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