Manche Pflichten der Personalratsmitglieder sind ausdrücklich gesetzlich festgelegt, andere ergeben sich aus der Aufgabenstellung eines Personalrats. Beispielhaft sei § 62 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), Allgemeine Aufgaben, genannt:
Der Personalrat hat
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
- die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.
Sie erhalten für die Personalratstätigkeit, die sehr zeitaufwendig sein kann, keine zusätzliche Vergütung. Andererseits dürfen Sie aber auch nicht benachteiligt werden (§ 107 BPersVG). Daher erhalten Sie Ihr volles Entgelt selbstverständlich nach wie vor weiter.
Beachten Sie Ihre Geheimhaltungspflicht
Dank Ihrer Informations- und Einsichtsrechte erhalten Sie eine Menge Daten, die die Dienststelle bzw. den Kreis des Personalrats keinesfalls verlassen sollten. Auch gegenüber Ihren Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle müssen Sie im Hinblick auf sensible Daten Stillschweigen bewahren.
Gegenüber Ihren Personalratskollegen sind Sie nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Besondere Geheimhaltungspflichten gibt es allerdings bezüglich der sogenannten Verschlusssachen (§ 125 BPersVG) und beim Personalrat des Bundesnachrichtendiensts.
Klammern Sie sich aber nicht nur an diese Fragen, sondern haben Sie immer ein offenes Ohr für Ihre Kolleginnen und Kollegen. Diese können und werden Ihnen sagen, wo der Schuh drückt. Dann können Sie als Personalrat zielgerichtet und effektiv agieren.
CHECKLISTE: 11 FRAGEN FÜR NEUE PERSONALRÄTE
| 1. Wachen Sie darüber, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden? | ☐ |
| 2. Überlegen Sie, welche Maßnahmen der Belegschaft und der Dienststelle dienen können, und beantragen Sie diese beim Dienstherrn? | ☐ |
| 3. Nehmen Sie Anregungen von Kollegen entgegen und wirken Sie durch Verhandlung mit dem Dienstherrn auf eine Erledigung hin, falls sie berechtigt erscheinen? | ☐ |
| 4. Arbeiten Sie mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung eng zusammen? | ☐ |
| 5. Setzen Sie sich für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit in der Dienststelle ein? | ☐ |
| 6. Setzen Sie sich für die Sicherung und Förderung der Beschäftigung in der Dienststelle ein? | ☐ |
| 7. Fördern Sie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes? | ☐ |
| 8. Achten Sie auf die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg? | ☐ |
| 9. Fördern Sie die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen? | ☐ |
| 10. Fördern Sie die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer in der Dienststelle? | ☐ |
| 11. Kümmern Sie sich um die Integration ausländischer Kolleginnen und Kollegen und fördern Sie das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern? Beantragen Sie ggf. Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit? | ☐ |
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