Als Personalrat haben Sie Sonderkündigungsschutz, Sie sind von der Arbeit freizustellen, dürfen aufgrund der Personalratstätigkeit nicht schlechter als andere Mitarbeiter gestellt werden. Hat die JAV ähnliche Sonderrechte? Sie ahnen es, die Antwort lautet: Ja – das hat sie.
Die Schutzrechte der JAV
JAV-Mitglieder genießen durch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 10 BPersVG) einen besonderen Schutz vor persönlicher Benachteiligung und der Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Ihrer Dienststellenleitung ist jede Handlung untersagt, die eine Störung der JAV-Arbeit verursacht (§ 10 BPersVG). Darunter fallen auch unbeabsichtigte Störungen. Es reicht, wenn die Störung objektiv vorhanden ist.
Auch darf ein JAV-Mitglied wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht schlechtergestellt werden als die Kollegen. Diese Regelung kennen Sie ja von sich: Auch Personalräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Gremium nicht benachteiligt werden. Was für die alten Hasen gilt, gilt also genauso auch für die jungen Gremiumskollegen.
Mögliche Störungen der JAV-Tätigkeit
Eine Störung oder Behinderung der JAV-Tätigkeit kann z. B. vorliegen bei:
- Verhinderung bzw. Behinderung von JAV-Sitzungen oder JA-Versammlungen
- Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen
- Verpflichtung der Beschäftigten zum Schweigen gegenüber der JAV
- Nichtbereitstellung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel
- eigenmächtigem Entfernen von JAV-Informationen und -Anschlägen vom Schwarzen Brett
Weitere Schutzbestimmungen für die JAV
Im BPersVG gibt es daneben noch folgende Schutzbestimmungen:
- Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz; § 55 Abs. 1 i. V. m. § 105 BPersVG): JAV-Mitglieder können nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des übrigen Gremiums entlassen werden.
- Schutz vor Versetzung und Abordnung (§ 55 Abs. 2 i. V. m. § 105 BPersVG): JAV-Mitglieder dürfen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
JAV-Vertreter muss übernommen werden
Nach § 56 Abs. 1 BPersVG muss Ihre Dienststellenleitung JAV-Vertreter nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. Möchte sie dies nicht, muss sie dies dem Azubi mindestens 3 Monate vor Abschluss der Ausbildung schriftlich mitteilen.
Will ein JAV-Mitglied in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, muss es dies wiederum schriftlich von der Dienststellenleitung verlangen. Der Übernahmeantrag muss innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Es reicht, wenn aus dem Antrag der Wille hervorgeht, weiterbeschäftigt werden zu wollen, eine Begründung ist nicht erforderlich. Aber der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Er kann z. B. so formuliert werden:
Absender Ort, Datum …
An die Dienststelle
Weiterbeschäftigung nach § 56 BPersVG nach Beendigung meiner Ausbildung
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,
seit dem … bin ich in Ihrer Dienststelle als Auszubildender im Bereich … beschäftigt. Ich werde meine Ausbildung zum … voraussichtlich am … mit meiner praktischen Abschlussprüfung erfolgreich beenden. Da ich der JAV seit dem … als ordentlich gewähltes Mitglied angehöre und Sie mir entsprechend den Vorgaben des § 56 BPersVG nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor Beendigung der Ausbildung mitgeteilt haben, mich nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen zu wollen, gehe ich davon aus, dass mein Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einmündet. Mir ist bewusst, dass das Bestehen meiner Abschlussprüfung Grundvoraussetzung für eine Übernahme ist.
Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, stelle ich hiermit auch formal den Antrag auf Weiterbeschäftigung in meinem erlernten Beruf. Sollte aus mir zurzeit nicht erkennbaren Gründen kein meiner Ausbildung entsprechender freier Arbeitsplatz zu besetzen sein, erkläre ich mich hilfsweise auch bereit, ein anderes zumutbares Arbeitsplatzangebot anzunehmen. Zu einer persönlichen Rücksprache zu den Einzelheiten bin ich jederzeit bereit. Ich bedanke mich für die bisherige vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Freundliche Grüße
Unterschrift Auszubildender
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Der Azubi kann seinen Antrag auch auf eine Teilzeitbeschäftigung richten, es muss sich nicht um eine Vollzeitstelle handeln (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 28.9.2015, Az. 18 LP 2/15). Ohne Antrag und ohne Übernahmewillen der Dienststellenleitung endet das Ausbildungsverhältnis mit der Abschlussprüfung. Stellt ein Mitglied der JAV den Übernahmeantrag, wahrt der Antrag gleichzeitig den Anspruch auf Vergütung bei einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend (Bundesarbeitsgericht, 19.8.2015, Az. 5 AZR 1000/13). Der Azubi hat dann 2 Fliegen mit einer Klappe geschlagen.
Hat ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt, kann Ihre Dienststellenleitung den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein Verwaltungsgerichtsurteil verhindern. Dazu muss die Dienststellenleitung das Verwaltungsgericht innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen. Ein solcher Nichtbegründungs- oder Auflösungsantrag der Dienststellenleitung wird nur begründet sein, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände der Dienststelle nicht zugemutet werden kann. Dies wird nur in seltenen Fällen der Fall sein, etwa in einer Dienststelle oder einer Abteilung, die kurz vor der Auflösung steht.
Bis zum Beginn des (Übernahme-)Arbeitsverhältnisses können Auszubildende das Verlangen auf Weiterbeschäftigung widerrufen. Wird das JAV-Mitglied übernommen, hat es keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Die angebotene Stelle muss aber der erworbenen Qualifikation entsprechen. Alles andere würde auch dem Ausbildungszweck bzw. dem Ausbildungsziel widersprechen. Warum sollte ein Dienstherr einen jungen Menschen erst teuer ausbilden, um ihn dann nicht entsprechend der Ausbildung zu beschäftigen? Geben Sie an die jungen Menschen weiter, dass sie sich nicht unter Wert verkaufen und beschäftigen lassen sollen. Außer sie möchten das für den Übergang, das wäre eine andere Situation.
Ausbildung kann bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert werden
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, können sie die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Die Ausbildung endet dann mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
In der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe endet das Ausbildungsverhältnis nach 3 Jahren, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Besteht der Prüfling nicht, verlängert sich auch hier die Ausbildungszeit nach einem schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, jedoch nicht länger als um ein Jahr.
JAV-Mitglied muss für seine JAV-Tätigkeit freigestellt werden
JAV-Mitglieder haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung, um ihre Aufgaben erfüllen zu können (§ 52 BPersVG i. V. m. § 105 BPersVG).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass JAV-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeits- und Ausbildungszeit ausüben müssen. So ist das ja bei Ihnen als Personalrat auch. Die Verpflichtungen aus der JAV-Tätigkeit stehen somit über den Arbeitspflichten.
Eine Minderung der Ausbildungsvergütung oder des Arbeitsentgelts aufgrund der JAV-Arbeit ist nicht zulässig. Das wäre eine Benachteiligung wegen der JAV-Arbeit. Auch entscheidet die JAV, welcher Umfang für die JAV-Tätigkeit nötig ist, nicht der Dienstherr.
Diese 2 Voraussetzungen hat die Arbeitsbefreiung:
Möchten Sie für Ihre JAV-Tätigkeit befreit werden, dann müssen 2 Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um die Durchführung einer JAV-Aufgabe handeln (z. B. eine JAV-Sitzung, Betriebsbegehung oder Besprechung mit einer Gewerkschaft oder dem Personalrat).
- Die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der JAV-Tätigkeit erforderlich sein.
Sprechstunden, eigenes Büro und Sachaufwand für die JAV
Wie Sie auch, braucht die JAV Platz für ihre Arbeit, ihre Unterlagen, deswegen steht auch der JAV ein Büro zu. Mit Ausstattung natürlich. Das JAV-Gremium darf Sprechstunden abhalten, der Dienstherr hat die erforderlichen Kosten zu tragen – so wie bei Ihnen im Personalratsgremium, § 105 BPersVG. Die JAV wird also auch wie Sie die ein oder andere Erforderlichkeitsdiskussion führen müssen. Teilen Sie auch insoweit Ihren Erfahrungsschatz. Ich würde sagen: Was Ihnen als Personalrat zusteht, steht auch der JAV zu.
Kennen Sie die Stufenvertretungen und die Gesamt-JAV?
So wie es Gesamtpersonalräte gibt, so gibt es auch Gesamt-JAVen und die Stufenvertretungen. Wann diese zu bilden sind und welche Aufgaben sie im Einzelnen haben, das lesen Sie im folgenden Beitrag.
Die Stufen-JAV und die Gesamt-JAV in den einzelnen Behörden
Bei mehrstufigen Verwaltungen mit Stufenpersonalräten müssen zwingend JAV-Stufenvertretungen gebildet werden (§ 107 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)).
Das sind die Bezirks-JAVen (BJAV), etwa die der Landesagenturen für Arbeit (Behörden der Mittelstufen). In der obersten Dienstbehörde sind das die Haupt-JAVen (HJAV), zum Beispiel die der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Die Gesamt-JAV
In größeren Dienststellen können die Beschäftigten einer Nebenstelle oder eines Teils der Dienststelle mehrheitlich beschließen, als selbstständige Dienststelle zu gelten. Abstimmungsberechtigt sind dabei alle Angestellten, Arbeiterinnen, Beamten, die zur Personalratswahl berechtigt sind.
In diesen Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle müssen zum einen „örtliche“ JAVen gebildet werden. Für alle Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle wird außerdem zusammen eine Gesamt-JAV (GJAV) gebildet (§ 107 Abs. 2 BPersVG).
Für
- Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- Amtszeit,
- Geschäftsführung,
- Kündigungsschutz,
- Zusammensetzung und Organisation der Stufen-JAVen und GJAVen
gelten die gleichen Regelungen wie für die JAVen (§ 107 BPersVG). Beide können jedoch keine eigenen Jugend- und Auszubildendenversammlungen durchführen.
So sind die Zuständigkeiten im Einzelnen geregelt
Die Zuständigkeit der Stufen-JAVen und der GJAVen richtet sich nach der Zuständigkeit der jeweiligen Personalräte (§ 92 BPersVG). Das heißt wiederum:
- Der „örtliche“ Personalrat muss beteiligt werden, wenn die Dienststelle entscheidungsbefugt ist.
- Ist sie nicht befugt, muss die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden.
- Entsprechendes gilt zwischen „örtlichem“ Personalrat und Gesamt-Personalrat.
Bei Konflikten der Mitbestimmung zwischen Personalrat und Dienststelle sind die Stufenvertretungen nach § 70 BPersVG zuständig. Die Angelegenheit geht also an die Dienststellenleitung und den Stufen-Personalrat der nächsthöheren Verwaltungsstufe. Die Bezirks-JAV ist bei Beschlüssen des Bezirks-Personalrats stimmberechtigt, bei denen von ihr vertretene Beschäftigte betroffen sind.
Umfragen / Jugend- und Auszubildendenversammlungen (JA-Versammlungen) als Infoquelle nutzen
Für JAV-Stufenvertretungen und die Gesamt-JAV sind Informationen von den Einzeldienststellen sehr wichtig. Nur so wissen sie, was Sache, was sozusagen in der Basis los ist, und können die Interessen aller Jugendlichen, Auszubildenden bzw. aller jüngeren Kollegen in den einzelnen Dienststellen gut vertreten.
Zu den JA-Versammlungen der „örtlichen“ Dienststellen sind allerdings nur Mitglieder der nächsthöheren Stufen-JAV oder Gesamt-JAV zugelassen (§ 58 Abs. 2 i. V. m. § 106 BPersVG). Daher sollten die Stufen-JAVen oder Gesamt-JAVen die untergeordneten JAVen durch Rundschreiben auf dem Laufenden halten. So können sich auch Nachfragen der einzelnen JAVen ergeben, was wiederum zu einem guten Kontakt führen kann.
Die Jugend- und Auszubildendenversammlungen effektiv gestalten und nutzen
Als Personalratsgremium haben Sie Ihre Personalversammlungen. Die JAV hat als Gremium ein entsprechendes Pendant, die JA-Versammlungen. Wie diese zu gestalten sind und wie sie abzulaufen haben, das lesen Sie hier.
Versammlungen sind auf jeden Fall einmal jährlich durchzuführen
Um mit den von ihr vertretenen Beschäftigten in Kontakt zu kommen, ist vorgeschrieben, dass die JAV einmal im Kalenderjahr eine JA-Versammlung während der Arbeitszeit durchführt (§ 106 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Bei Bedarf kann sie Versammlungen einberufen. Allerdings dürfen pro Kalenderjahr nur 2 Versammlungen ohne Zustimmung der Dienststellenleitung während der Arbeitszeit stattfinden.
Die Organisation und Durchführung einer JA-Versammlung gleicht Ihren Personalversammlungen (§§ 57, 58, 59, 60, 61 i. V. m. § 106 BPersVG).
Wer zur Teilnahme an den Versammlungen berechtigt ist
An der JA-Versammlung dürfen diese Personengruppen teilnehmen:
- Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- zur beruflichen Ausbildung Beschäftigte (z. B. dual Studierende), unabhängig vom Alter
- alle Mitglieder der JAV, auch über 25 Jahren
- Beauftragte von Gewerkschaften, die gemäß § 58 BPersVG in der Dienststelle vertreten ist
- der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats
- Beauftragte der Stufen- bzw. Gesamt-JAV
- die Dienststellenleitung. Sie muss teilnehmen, wenn sie ausdrücklich eingeladen wurde oder die Versammlung auf ihren Wunsch einberufen wurde (§ 59 Abs. 2 BPersVG). Ansonsten kann sie der Versammlung auch fernbleiben. Sie hat ein grundsätzliches Teilnahmerecht, aber keine grundsätzliche Teilnahmepflicht.
Wann die Versammlung stattfinden muss
Die JA-Versammlung findet kurz vor oder nach einer Personalversammlung statt. Liegen sachliche Gründe vor, kann die JAV nach einem Mehrheitsbeschluss auch davon abweichen. Beantragt mindestens 1/4 der JAV-Wahlberechtigten eine JA-Versammlung, muss die JAV diese durchführen (§ 59 i. V. m. § 63 BPersVG). Dasselbe gilt, wenn die Dienststellenleitung von sich aus eine JA-Versammlung beantragt. Dann besteht ebenfalls eine Durchführungspflicht.
Haben bereits 2 Versammlungen im Kalenderjahr stattgefunden und wird eine weitere Versammlung beantragt, handelt es sich um eine außerordentliche Versammlung außerhalb der Arbeitszeit. Es kann aber immer auch mit der Dienststellenleitung ein Termin während der Arbeitszeit ausgehandelt werden.
Eine Minderung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsvergütung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung ist auch bei außerordentlichen Sitzungen nicht erlaubt (§ 50 i. V. m. § 106 BPersVG). Zusätzlich aufgewendete Zeit für JA-Versammlungen, die ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, sowie die Wegezeit dorthin muss den Jugendlichen vergütet werden. Die Zeit vom Arbeitsplatz zur JA-Versammlung ist Arbeitszeit.
Die Dienststelle muss erforderliche Räume und sachliche Mittel zur Verfügung stellen und die entstehenden Kosten tragen.
Keine Öffentlichkeit
Die JA-Versammlungen sind nicht öffentlich (§ 58 Abs. 1 BPersVG). Der Vorsitzende der JAV leitet die Versammlung und trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf. Die JAV hat während der Versammlung das Hausrecht aus (§§ 57 und 106 BPersVG). Abgegeben wird der Tätigkeitsbericht und es können alle Themen behandelt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den Jugendlichen und Auszubildenden in der Dienststelle haben.
Diese gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hat die JAV in Ihrer Dienststelle
Als Personalrat haben Sie Sprechstunden abzuhalten. Sie haben Anhörungs- und Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die JAV hat ähnliche Rechte und Aufgaben wie Sie, wenngleich nicht so umfangreich und tiefgehend.
Die Aufgaben der JAV
Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Jugendliche, Auszubildende und dual Studierende in der Dienststelle direkt oder indirekt betreffen (§ 103 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Also
- Maßnahmen im Sinne der Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden beantragen;
- die Einhaltung geltender Gesetze und Verträge kontrollieren;
- Anregungen von jungen Beschäftigten, Auszubildenden und dual Studierenden entgegennehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchsetzen;
- Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden ausländischer Herkunft beantragen.
Zusammenarbeit mit dem Personalrat
Nur Sie dürfen Verhandlungen direkt mit der Dienststellenleitung führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben der JAV solche Gespräche nötig, muss sich die JAV also zuerst an Sie wenden. Sie unterstützen, dürfen die JAV aber nicht in ihrer Aufgabenerfüllung anweisen. Die JAV entsendet eine Vertretung in Ihre Sitzungen. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden betreffen (§ 37 Abs. 1 BPersVG).
Unterrichtungsrecht
Die JAV hat einen unmittelbaren Unterrichtungsanspruch Ihnen gegenüber, aber nicht gegenüber der Dienststellenleitung. Die JAV selbst muss über alle relevanten Vorgänge so rechtzeitig informiert werden, dass sie zeitlich noch in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das kennen Sie ja auch selbst.
Antragsrecht
Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen (§61 Abs. 1 BPersVG). Dazu muss sich die JAV zunächst mit der Angelegenheit auseinandersetzen und einen Beschluss fassen. Im Anschluss stellt sie bei Ihnen, also dem Personalratsgremium, einen Antrag, der auf der nächsten Personalratssitzung beraten werden muss. Sie entscheiden dann, ob die Angelegenheit mit der Dienststellenleitung verhandelt wird. Das Personalratsgremium kann einen Antrag der JAV auch als unbegründet zurückweisen.
Teilnahme an Personalratssitzungen und Verhandlungen mit der Dienststellenleitung
Die JAV darf an Ihren Personalratssitzungen teilnehmen. Wenn ein bestimmter Tagesordnungspunkt der Personalratssitzung nicht von der JAV selbst eingereicht wurde, aber jugendliche Beschäftigte, Auszubildende und dual Studierende in besonderem Maße betrifft, hat die JAV hier auch ein Stimmrecht für die PR-Sitzung (§ 37 Abs. 1 BPersVG). In diesem Fall darf die JAV auch an Besprechungen mit der Dienststellenleitung teilnehmen, Fragen stellen und Stellungnahmen abgeben (§ 104 Abs. 3 BPersVG).
Kontrollpflicht
Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen in der Dienststelle eingehalten werden. Die JAV hat über deren Einhaltung zu wachen (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Unter diese Vorschriften fallen beispielsweise
- das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Bundesbeamtengesetz (BBG),
- die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsrahmenplan,
- die Mantel- und Ausbildungsvergütungstarifverträge,
- die Dienstvereinbarungen zur Fahrkostenerstattung, Arbeits- und Ausbildungszeit und
- die Unfallverhütungsvorschriften.
Die Überwachung dieser Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann eine JAV selbstständig durchführen, z. B. mit einer Ausbildungsplatzbegehung. Dazu muss im Gremium aber ein Beschluss gefasst werden. Stellt die JAV Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an Sie wenden. Denn Sie als Personalratsgremium können die Einhaltung der Vorschriften verlangen, die JAV nicht.
Anregungsrecht der JAV
Alle Jugendlichen, Auszubildenden und dual Studierenden sind berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen oder Beschwerden an die JAV zu wenden. Die JAV ist verpflichtet, die Anregungen anzunehmen. Hält die JAV die Anregung für unberechtigt, muss sie darüber einen Beschluss fassen und die betroffene Person informieren. Stuft die JAV eine Anregung als berechtigt ein, ist der Personalrat zu informieren, er muss dann die Anregung an die Dienststellenleitung herantragen.
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