Hätten Sie’s gewusst?
Gibt es in Ihrer Behörde schon Dienstfahrräder mit Privatnutzung? Ein interessantes Thema, insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels. Dienstfahrräder bieten Vorteile sowohl für den Dienstherrn als auch insbesondere für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Deshalb sind sie auch so beliebt.
Meist werden Dienstfahrräder vom Dienstherrn geleast. Das Modell sieht so aus:
Übersicht: Leasing von Dienstfahrrädern
Der Dienstherr tritt als Leasingnehmer auf und schließt hierzu einen Leasingvertrag, sehr häufig für 36 Monate.
Zur Überlassung des Fahrrads schließen nun Dienstherr und Arbeitnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag ab. Darin regeln sie, wie die Kostentragung für Wartung und Verschleiß, die Zulässigkeit und der erlaubte Umfang der Privatnutzung sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Überlassungsvertrages aussehen.
Wer die Kosten für Leasingraten, Versicherung, Wartungs- und Reparaturkosten trägt, kann der Dienstherr gemeinsam mit dem Arbeitnehmer entscheiden. Steht im Leasingvertrag der Dienstherr als Leasingnehmer, trägt der Arbeitnehmer aber alle Kosten, gilt das Fahrrad nicht als Dienstfahrrad (Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, 3.5.2016, Az. LSt 1/2016).
Die private Nutzung als geldwerter Vorteil
Die Versteuerung der Privatnutzung der Kolleginnen und Kollegen ist zu beachten. Stellt Ihr Dienstherr das Dienstfahrrad auch für die private Nutzung zur Verfügung, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bei der Fahrt zur Arbeit handelt es sich steuerrechtlich um eine private Nutzung und nicht um eine Dienstfahrt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt folgendermaßen:
- Für Dienstfahrräder, die ab dem 1.1.2019 an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurden, liegt der Anteil bei 0,5 %, ab 1.1.2020 und zunächst befristet bis 31.12.2030 nur noch bei 0,25 %.
- Übernimmt der Dienstherr die gesamten Kosten für das Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt (keine Entgeltumwandlung), entfällt seit 2019 die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung sogar vollständig nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz.
Ihre Mitbestimmungsrechte als Personalrat
Der Dienstherr ist grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob und welchen Arbeitnehmern er ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu Fragen der Lohngestaltung existiert bei einer rein dienstlichen Nutzung nicht, da hierin kein geldwerter Vorteil und damit kein Entgeltbestandteil im Sinne der Vorschrift liegt.
Es hat noch kein Gericht entschieden, ob dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Dienstherr den Arbeitnehmern die Nutzung des Dienstfahrrads für Privatfahrten gestattet. Da hierin ein geldwerter Vorteil liegt, ist die Frage der betrieblichen Lohngestaltung nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG betroffen.
Sie als Personalrat sind daran zu beteiligen, wie im Rahmen der mitbestimmungsfreien Vorgaben die einzelnen Leistungen zu berechnen sind und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll. Dazu zählen auch Fragen der Beteiligung im Schadensfall oder Nutzungsbeschränkungen. Die Frage, wie und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmer das Dienstfahrrad privat nutzen dürfen, unterliegt ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG (Regelungen der Ordnung in der Dienststelle des Verhaltens der Beschäftigten). Dieses Mitbestimmungsrecht kann auch vorliegen, wenn sich der Dienstherr bei der Überlassung dazu entschließt, bestimmte Verhaltensregeln aufzustellen, wie beispielsweise die Pflicht, einen Helm zu tragen. Das Mitbestimmungsrecht entsteht jedoch erst, wenn eine generelle Anweisung für alle Mitarbeiter erfolgt.
FAZIT
Dienstvereinbarung schließen ▷ Schließen Sie als Personalrat eine Dienstvereinbarung mit Ihrem Dienstherrn. Als kollektive Regelung gilt eine Dienstvereinbarung unmittelbar und zwingend. Es können klare und nachvollziehbare Regelungen zur Nutzung der Fahrräder, zur Haftung und Ähnliches festgelegt werden.
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