Ihr Dienstherr darf das WWW befragen

05. Mai 2025

Was machen wir, wenn wir mal nicht genau wissen, was etwas heißt oder bedeutet? Wir googeln. Und genau das tut auch Ihr Dienstherr. Sicher gibt er den ein oder anderen Bewerbernamen mal im Netz ein und lässt sich überraschen. Darf er das eigentlich?

Dienstherr darf recherchieren

Das Internet bietet unendlich viele Möglichkeiten zur Recherche und Datenerhebung. Umgekehrt liefert es mindestens genauso viele Möglichkeiten, Daten und Spuren zu hinterlassen, die andere verfolgen können. Das Netz vergisst nichts. Und genau das machen sich viele Dienstherren zunutze. Erhalten sie eine Bewerbung, googeln sie den Namen des Bewerbers, um mal zu sehen, was dabei herauskommt. Vielleicht macht das auch Ihr Dienstherr und schaut, ob es einen Instagram-Account gibt oder Ähnliches. Wird er fündig, guckt er gleich mal nach, ob es öffentlich zugängliche Fotos gibt. So machen das viele Dienstherren. Doch die Frage ist, ob sie das auch dürfen. Die Antwort ist Ja. Recherchieren und abrufen, was frei zugänglich ist, darf der Dienstherr.

Sie haben eine Überwachungspflicht

Nehmen Sie als Personalrat den Datenschutz nicht auf die leichte Schulter, denn zum einen haben Sie im Rahmen Ihrer allgemeinen Aufgaben darüber zu wachen, dass Ihr Dienstherr den Bewerberdatenschutz einhält, und zum anderen erhalten auch Sie Informationen über Bewerber und Kollegen, über die dann auch Sie den Datenschutz einhalten müssen (§§ 62 und 69 BPersVG)!

Tipp: Plädieren Sie für Datensparsamkeit

Treten Sie auch an die Beschäftigten in der Dienststelle heran und appellieren Sie an diese, mit den eigenen Daten sparsam umzugehen. Es muss nicht jeder Fotos von sich in Bikini oder Badehose auf Instagram posten – und dies auch noch für jeden zugänglich. Auch bei internen Bewerbungen wird über den Bewerber recherchiert. Und schon sitzt man im Vorstellungsgespräch vor 4 oder mehr Menschen, die schon mehr von einem gesehen haben, als einem lieb ist.

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