Die Adventszeit und Weihnachten nahen – und sicher werden viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen dann vom dankbaren Bürger bedacht. Plätzchen für die Sachbearbeiterin, ein Teelicht für den Lehrer. Nett, sicher – aber auch nicht ohne. Denn kleine persönliche Geschenke können schnell die Grundlage für den Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit bilden. Konsequenzen können die Suspendierung oder die Kündigung sein. Wirken Sie dem entgegen, indem Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen darüber aufklären, wo nette Gesten enden und die Vorteilsnahme beginnt.
Das Gesetz sagt Nein
Grundsätzlich ist es den Beschäftigten der Verwaltung straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt oder der ausgeübten Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile (Zuwendungen) anzunehmen (§ 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch). Streng genommen müssten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst alles ablehnen, sogar eine Tafel Schokolade oder die leckeren selbst gemachten Weihnachtsplätzchen.
Ausnahme: Dienstherr erlaubt ausdrücklich die Annahme von Zuwendungen
Gott sei Dank gibt es vom strikten Annahmeverbot aber eine Ausnahme: Mitarbeiter dürfen die Zuwendungen annehmen, wenn der Dienstherr dem ausdrücklich zustimmt. Der Grund ist, dass auch nur der Hauch eines Anscheins vermieden werden soll, dass die Beschäftigten im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich sind und dann Entscheidungen eben nicht mehr objektiv getroffen werden. Stimmt Ihr Dienstherr der Annahme nicht zu, muss das Geschenk zurückgegeben werden. Ist das nicht mehr möglich – wurden die Plätzchen schon vernascht –, wird meistens ein dem Wert des Geschenks entsprechender Geldbetrag an eine karitative Einrichtung gespendet.
Mit „Zustimmung des Dienstherrn“ ist nicht der unmittelbare Vorgesetzte gemeint, vielmehr muss die in der Dienststelle dafür benannte Stelle zustimmen. Dies ist in der Regel das Personalreferat.
Was ist ein Geschenk?
Denkt man an ein Geschenk, spielt immer die Haptik eine große Rolle. Ein Geschenk ist ein Gegenstand, den ich anfassen kann. Doch weit gefehlt, wirklich jeder noch so kleine Vorteil kann ein Geschenk sein:
- Essenseinladungen
- Gutscheine
- Einladungen mit Bewirtungen
- Rabatte
- Übernahme von Reisekosten
- Frei- oder Eintrittskarten
- kostenlose Dienstleistungen
- Gutscheine, Rabatte
- Frei- oder Eintrittskarten
Auch Geschenke an Dritte zählen
Auch ein Geschenk an einen Angehörigen kann verboten sein, das sollten Sie unbedingt beachten. Denn auch ein Geschenk an einen Angehörigen kann für den Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Vorteil oder eine Ersparnis bedeuten. Stellen Sie sich zum Beispiel den Fall vor, dass der Kunde der Tochter Ihres Kollegen 3 oder 4 Fahrstunden spendiert.
Schreiben Sie Ihren Kollegen doch dem folgenden Vorschlag entsprechend (passen Sie den Vorschlag aber immer an die Gegebenheiten in Ihrer Dienststelle an):
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
so kurz vor Beginn der Adventszeit möchten wir euch heute noch mal darauf aufmerksam machen, dass bei uns die Annahme jedweder Geschenke der Zustimmung des Dienstherrn bedarf. Die Zustimmung ist im Personalreferat bei Frau Emzel einzuholen.
Eine Ausnahme wird gemacht für Geschenke, die einen Bruttowarenwert von 3 € nicht übersteigen. Aber auch hier müsst Ihr die
- Art des Geschenks,
- Anlass der Schenkung und
- Name des Schenkers,
- Datum der Schenkung,
- geschätzten Wert des Geschenks
an Frau Emzel melden.
Bitte haltet euch hieran, denn die Annahme der Geschenke ohne Meldung/Genehmigung kann zur Kündigung führen. So weit sollte es wegen eines kleinen Geschenks nicht kommen!
Genießt die Zeit und eure Geschenke,
Euer Personalrat
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Was gilt bei geringwertigen Geschenken?
Doch ich habe auch eine gute Nachricht für Sie und die Beschäftigten in der Dienststelle: Bei Geschenken mit einem nur geringen Wert (3 € circa) gilt die Zustimmung des Dienstherrn als stillschweigend erteilt. In der Regel handelt es sich hier um Kugelschreiber, Notizblöcke, Kalender oder ähnliche Gegenstände bzw. Leistungen wie etwa die Mitnahme im Taxi vom Flughafen zur Besprechung. Allerdings müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen dem Dienstherrn die Zuwendung auch hier anzeigen, indem sie diese genau benennen und den Anlass des Geschenks, den Schenkenden sowie den geschätzten Wert angeben.
Was den Wert angeht, gilt stets der Wert (brutto) in Deutschland. Ein Geschenk aus Niedriglohnländern kann also dort für unter 3 € erworben worden sein, der geschätzte Wert hierzulande kann aber trotzdem deutlich höher ausfallen. Behalten Sie dies bitte immer im Hinterkopf.
Vorsicht, Falle: USB-Sticks
USB-Sticks können ein hübsches Design haben, sind praktisch und eignen sich besonders gut als Präsent – gerade aufgrund des geringen Materialwerts. Allerdings dürfen bei einigen Dienststellen elektronische Geräte grundsätzlich nicht angenommen werden, und USB-Sticks fallen in diese Kategorie.
Wie ist mit Gastgeschenken konkret umzugehen?
Im Rahmen von repräsentativen Veranstaltungen in Ihrer Dienststelle bringen Gäste oft Geschenke mit. Diese dürfen Sie nicht zurückweisen, damit würden Sie Ihre Gäste brüskieren. Allerdings dürfen Sie diese Geschenke auch nicht behalten, sondern Sie müssen sie Ihrem Dienstherrn übergeben.
Was angenommen und dann aber auch verspeist werden darf, ist, wenn die Gäste das Buffet sponsern.
Mit diesen Rechtsfolgen müssen Sie rechnen
Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die Vorgaben des Dienstherrn, ist das bei Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten. Bei Beamten liegt ein Dienstvergehen vor. In beiden Fällen ist das also gar kein Spaß. Denn Beamte müssen mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen.
Bei Angestellten drohen arbeitsrechtlichen Sanktionen, die von einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung reichen können.
Wann Ihr Dienstherr die Annahme genehmigen muss
Hier noch ein paar Anhaltspunkte für Sie zur Genehmigung der Annahme von Geschenken. Können Sie hinter jeden Punkt einen Haken setzen, muss Ihr Dienstherr die Annahme genehmigen – gehen Sie die Punkte also immer gedanklich durch:
- Die Beziehung des Schenkenden zu den dienstlichen Aufgaben des Beschenkten ist neutral? Sprich: Der Schenker hat vom Kollegen keine Verwaltungsleistung, Genehmigung … zu erwarten?
- Wie fachnah ist die Zuwendung? Je fachnäher, desto eher kann genehmigt werden. So zum Beispiel bei einer Essenseinladung im Rahmen eines Ortstermins.
- Der Wert des Geschenks übersteigt die Grenze von 25 € nicht.
- Der Mitarbeiter erhält nicht überproportional oft Geschenke.
Wenn man über diese Dinge Bescheid weiß, ist das mit der Compliance wirklich nicht so dramatisch. Man muss sich eben nur an die Spielregeln halten! Erinnern Sie Ihre Kollegen immer wieder an diese!
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!