Klären Sie Ihre Kollegen über Compliance auf

25. September 2024

Die Adventszeit und Weihnachten nahen – und sicher werden viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen dann vom dankbaren Bürger bedacht. Plätzchen für die Sachbearbeiterin, ein Teelicht für den Lehrer. Nett, sicher – aber auch nicht ohne. Denn kleine persönliche Geschenke können schnell die Grundlage für den Vorwurf der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit bilden. Konsequenzen können die Suspendierung oder die Kündigung sein. Wirken Sie dem entgegen, indem Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen darüber aufklären, wo nette Gesten enden und die Vorteilsnahme beginnt.

Das Gesetz sagt Nein

Grundsätzlich ist es den Beschäftigten der Verwaltung straf- und dienstrechtlich verboten, in Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt oder der ausgeübten Tätigkeit Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile (Zuwendungen) anzunehmen (§ 71 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 3 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch). Streng genommen müssten die Beschäftigten im öffentlichen Dienst alles ablehnen, sogar eine Tafel Schokolade oder die leckeren selbst gemachten Weihnachtsplätzchen.

§ 3 Abs. 2 TVöD Allgemeine Arbeitsbedingungen

Die Beschäftigten dürfen von Dritten keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

§ 71 BBG Allgemeine Arbeitsbedingungen

Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, muss auf Verlangen des Dienstherrn das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte herausgeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

Ausnahme: Dienstherr erlaubt ausdrücklich die Annahme von Zuwendungen

Gott sei Dank gibt es vom strikten Annahmeverbot aber eine Ausnahme: Mitarbeiter dürfen die Zuwendungen annehmen, wenn der Dienstherr dem ausdrücklich zustimmt. Der Grund ist, dass auch nur der Hauch eines Anscheins vermieden werden soll, dass die Beschäftigten im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich sind und dann Entscheidungen eben nicht mehr objektiv getroffen werden. Stimmt Ihr Dienstherr der Annahme nicht zu, muss das Geschenk zurückgegeben werden. Ist das nicht mehr möglich – wurden die Plätzchen schon vernascht –, wird meistens ein dem Wert des Geschenks entsprechender Geldbetrag an eine karitative Einrichtung gespendet.

Wichtig: Bargeld ist tabu

Die Annahme von Bargeld ist und bleibt aber ausgeschlossen, dem darf der Dienstherr niemals zustimmen!

Mit „Zustimmung des Dienstherrn“ ist nicht der unmittelbare Vorgesetzte gemeint, vielmehr muss die in der Dienststelle dafür benannte Stelle zustimmen. Dies ist in der Regel das Personalreferat.

Was ist ein Geschenk?

Denkt man an ein Geschenk, spielt immer die Haptik eine große Rolle. Ein Geschenk ist ein Gegenstand, den ich anfassen kann. Doch weit gefehlt, wirklich jeder noch so kleine Vorteil kann ein Geschenk sein:

  • Essenseinladungen
  • Gutscheine
  • Einladungen mit Bewirtungen
  • Rabatte
  • Übernahme von Reisekosten
  • Frei- oder Eintrittskarten
  • kostenlose Dienstleistungen
  • Gutscheine, Rabatte
  • Frei- oder Eintrittskarten

Auch Geschenke an Dritte zählen

Auch ein Geschenk an einen Angehörigen kann verboten sein, das sollten Sie unbedingt beachten. Denn auch ein Geschenk an einen Angehörigen kann für den Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen Vorteil oder eine Ersparnis bedeuten. Stellen Sie sich zum Beispiel den Fall vor, dass der Kunde der Tochter Ihres Kollegen 3 oder 4 Fahrstunden spendiert.

Mein Tipp: Schärfen Sie das Bewusstsein Ihrer Kollegen und Kolleginnen


Gerade wenn es sich um Pralinen, Schokolade oder Selbstgemachtes handelt, denkt sich doch wirklich keiner was dabei, das anzunehmen. Im Gegenteil, man freut sich doch, dass die Arbeit wertgeschätzt wird.

Um das Bewusstsein Ihrer Kollegen hier zu schärfen, setzen Sie ein Rundschreiben auf, in dem Sie sie nochmals über das richtige Verhalten bei der Annahme von Geschenken informieren! Ab sofort wird jedes Geschenk der Dienststellenleitung gemeldet! Das muss leider so sein, damit die Beschäftigten auch wirklich über jeden Verdacht erhaben sind.

Schreiben Sie Ihren Kollegen doch dem folgenden Vorschlag entsprechend (passen Sie den Vorschlag aber immer an die Gegebenheiten in Ihrer Dienststelle an):

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

so kurz vor Beginn der Adventszeit möchten wir euch heute noch mal darauf aufmerksam machen, dass bei uns die Annahme jedweder Geschenke der Zustimmung des Dienstherrn bedarf. Die Zustimmung ist im Personalreferat bei Frau Emzel einzuholen.

Eine Ausnahme wird gemacht für Geschenke, die einen Bruttowarenwert von 3 € nicht übersteigen. Aber auch hier müsst Ihr die

  • Art des Geschenks,
  • Anlass der Schenkung und
  • Name des Schenkers,
  • Datum der Schenkung,
  • geschätzten Wert des Geschenks

an Frau Emzel melden.

Bitte haltet euch hieran, denn die Annahme der Geschenke ohne Meldung/Genehmigung kann zur Kündigung führen. So weit sollte es wegen eines kleinen Geschenks nicht kommen!

Genießt die Zeit und eure Geschenke,

Euer Personalrat

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Was gilt bei geringwertigen Geschenken?

Doch ich habe auch eine gute Nachricht für Sie und die Beschäftigten in der Dienststelle: Bei Geschenken mit einem nur geringen Wert (3 € circa) gilt die Zustimmung des Dienstherrn als stillschweigend erteilt. In der Regel handelt es sich hier um Kugelschreiber, Notizblöcke, Kalender oder ähnliche Gegenstände bzw. Leistungen wie etwa die Mitnahme im Taxi vom Flughafen zur Besprechung. Allerdings müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen dem Dienstherrn die Zuwendung auch hier anzeigen, indem sie diese genau benennen und den Anlass des Geschenks, den Schenkenden sowie den geschätzten Wert angeben.

Was den Wert angeht, gilt stets der Wert (brutto) in Deutschland. Ein Geschenk aus Niedriglohnländern kann also dort für unter 3 € erworben worden sein, der geschätzte Wert hierzulande kann aber trotzdem deutlich höher ausfallen. Behalten Sie dies bitte immer im Hinterkopf.

Wichtig: Gelten bei Ihnen strengere Regeln?

Die 3 € sind eine Faustregel. Bei Ihnen in der Dienststelle können strengere Maßstäbe gelten, haken Sie hier noch mal nach und geben Sie Ihre Erkenntnis auch an Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle weiter!

Vorsicht, Falle: USB-Sticks

USB-Sticks können ein hübsches Design haben, sind praktisch und eignen sich besonders gut als Präsent – gerade aufgrund des geringen Materialwerts. Allerdings dürfen bei einigen Dienststellen elektronische Geräte grundsätzlich nicht angenommen werden, und USB-Sticks fallen in diese Kategorie.

Wie ist mit Gastgeschenken konkret umzugehen?

Im Rahmen von repräsentativen Veranstaltungen in Ihrer Dienststelle bringen Gäste oft Geschenke mit. Diese dürfen Sie nicht zurückweisen, damit würden Sie Ihre Gäste brüskieren. Allerdings dürfen Sie diese Geschenke auch nicht behalten, sondern Sie müssen sie Ihrem Dienstherrn übergeben.

Was angenommen und dann aber auch verspeist werden darf, ist, wenn die Gäste das Buffet sponsern.

Mit diesen Rechtsfolgen müssen Sie rechnen

Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die Vorgaben des Dienstherrn, ist das bei Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten. Bei Beamten liegt ein Dienstvergehen vor. In beiden Fällen ist das also gar kein Spaß. Denn Beamte müssen mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen.

Bei Angestellten drohen arbeitsrechtlichen Sanktionen, die von einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung reichen können.

Wann Ihr Dienstherr die Annahme genehmigen muss

Hier noch ein paar Anhaltspunkte für Sie zur Genehmigung der Annahme von Geschenken. Können Sie hinter jeden Punkt einen Haken setzen, muss Ihr Dienstherr die Annahme genehmigen – gehen Sie die Punkte also immer gedanklich durch:

  • Die Beziehung des Schenkenden zu den dienstlichen Aufgaben des Beschenkten ist neutral? Sprich: Der Schenker hat vom Kollegen keine Verwaltungsleistung, Genehmigung … zu erwarten?
  • Wie fachnah ist die Zuwendung? Je fachnäher, desto eher kann genehmigt werden. So zum Beispiel bei einer Essenseinladung im Rahmen eines Ortstermins.
  • Der Wert des Geschenks übersteigt die Grenze von 25 € nicht.
  • Der Mitarbeiter erhält nicht überproportional oft Geschenke.

Wenn man über diese Dinge Bescheid weiß, ist das mit der Compliance wirklich nicht so dramatisch. Man muss sich eben nur an die Spielregeln halten! Erinnern Sie Ihre Kollegen immer wieder an diese!

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