Kranker Personalrat: Hohe Hürden bei Kündigung durch Ihren Sonderkündigungsschutz

29. August 2024

Als Personalrat genießen Sie Sonderkündigungsschutz. Ihnen kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Krankheitsbedingte Kündigungen aus wichtigem Grund sind enorm schwer, wie der folgende Fall zeigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 18.8.2021, Az. 3 Sa 06/21). Der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie als Personalrat im öffentlichen Dienst aber übertragbar.

Der Fall: Im vorliegenden Fall ging es um einen Mitarbeiter, der hohe Ausfallzeiten hatte. Im Kalenderjahr

  • 2016 fehlte er an 164 Arbeitstagen,
  • 2017 waren es 83 Arbeitstage,
  • 2018 68 Arbeitstage sowie
  • 2019 immerhin 74 Arbeitstage.

Bis Mai 2020 waren schon wieder 14 Krankheitstage aufgelaufen und der Arbeitgeber hatte für den gesamten Zeitraum ab 2016 fast 60.000 Euro an Entgeltfortzahlung einschließlich Sozialabgaben geleistet. Der Mitarbeiter, der auch Ersatzmitglied des Betriebsrats war, nahm dann im April 2020 als Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teil. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte der Mitarbeiter ab, sodass der Arbeitgeber zum letzten Mittel griff. Er kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist zum 30.11.2020. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.

§ 15 Abs. 2 KSchG: Unzulässigkeit der Kündigung

Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

Arbeitgeber hat sich zu früh gefreut

Das Urteil: Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern bekam der Mitarbeiter recht. Da dem Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz zustehe, konnte ihm auch nur außerordentlich gekündigt werden. Allerdings lag in dem konkreten Fall kein wichtiger Grund vor, der eine solche außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Weder die hohen Kosten der Entgeltfortzahlung noch die krankheitsbedingten Ausfallzeiten könnten aus Sicht der Richter einen solchen wichtigen Grund rechtfertigen.

Fazit: Ihr Schutz ist umfassend

Sie sehen, Ihr Sonderkündigungsschutz ist umfassend. Denken Sie aber beim Thema krankheitsbedingte Kündigung auch immer an die anderen Fälle von Sonderkündigungsschutz. Darunter fallen z. B. an schwangere Kolleginnen, Wöchnerinnen, Mitarbeiter in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen.

Sonderkündigungsschutz endet nicht bei Arbeitsunfähigkeit! Für Ihren Dienstherrn heißt das, dass er in diesen Fällen vor Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung auf jeden Fall auch eine behördliche Zustimmung einholen muss. Ob diese vorliegt, müssen Sie dann im Rahmen Ihres Anhörungsverfahrens prüfen!

Wo Sie bei der Kündigung mitwirken bzw. mitbestimmen

Es gibt Bundesländer, da wirken Sie bei Kündigungen mit. Sprich, dann ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit Ihrem Dienstherren zu erörtern. In folgenden Bundesländern ist dies der Fall:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Thüringen

Ein stärkeres Recht bei Kündigungen haben Sie in folgenden Bundesländern, hier wirken Sie nicht nur mit, hier bestimmen Sie mit:

  • Berlin; Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein
  • Sachsen-Anhalt
Sonderkündigungsschutz
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