Manchmal hat man das Gefühl, dass das Geld einem nur so durch die Finger rinnt. Jetzt zum Beispiel, wo die Kinder neue Schulsachen brauchen und wetterfeste Herbst- und Winteroutfits. Da wundert es einen manchmal nicht, dass Personen in die Schuldenfalle rutschen. Sicher ist es dem ein oder anderen in Ihrer Dienststelle schon so ergangen. Was dann folgt, ist oft die Lohnpfändung. Auf diese haben Sie als Personalrat zwar keinen Einfluss, mit dem nötigen Wissen können Sie Ihren Kollegen aber mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weisen Sie die Kollegen dann gleich darauf hin, dass seit dem 1.7.2024 neue (höhere) Pfändungsfreigrenzen gelten. Darum habe ich Ihnen hier das Wichtigste zur Lohnpfändung zusammengefasst.
Keine Lohnpfändung ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Eine Lohnpfändung beginnt für Ihre Dienststellenleitung normalerweise damit, dass ihr vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz: PfÜB – zugestellt wird. Missachtet Ihr Dienstherr diesen Beschluss und zahlt er den Lohn wie bisher an Ihren Kollegen aus, kann der Gläubiger Ihre Dienststellenleitung verklagen. Allerdings ist Ihr Dienstherr nur an einen wirksamen PfÜB gebunden. Doeser enthält Namen, Vornamen, Anschrift und Beruf von Gläubiger und Schuldner. Außerdem muss Ihre Dienststellenleitung mit Namen, gesetzlichem Vertreter und Dienstsitz genannt sein und die Forderung muss bezeichnet sein.
Auskunftserteilung nach Zustellung des PfÜBs
Grundsätzlich darf Ihr Dienstherr Dritten keine Auskünfte über das Arbeitseinkommen seiner Arbeitnehmer geben. Etwas anderes gilt, wenn ihm ein PfÜB zugestellt wird. Darin findet sich sogar eine ausdrückliche Aufforderung zur Auskunftserteilung. Ihr Dienstherr muss dem Gläubiger dann in der sogenannten Drittschuldnererklärung die folgenden 3 Fragen beantworten:
- ob und inwieweit Ihr Dienstherr die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist, Zahlungen zu leisten,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen und
- ob und aufgrund welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Ihr Dienstherr darf nie über die Fragen hinaus Auskunft erteilen! Und soweit er Auskunft gibt, sollte er ganz genau sein. Denn für falsche Auskünfte gegenüber dem Gläubiger muss Ihr Dienstherr geradestehen! Die Drittschuldnererklärung muss Ihr Dienstherr innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des PfÜB abgeben. Tut er das nicht und entsteht dem Gläubiger hierdurch ein Schaden, ist Ihr Dienstherr verpflichtet, ihm diesen zu ersetzen.
Auszahlungsverbot ist seitens der Dienststelle zwingend zu beachten
Gepfändete und pfändbare Vergütungsbestandteile darf Ihr Dienstherr nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen. Er muss die entsprechenden Beträge also einbehalten und dann an den Gläubiger auszahlen.
Dienststelle ermittelt pfändbare Einkommensbestandteile
Für Ihren Kollegen ist es immens wichtig, nachzuvollziehen, welcher Teil seines Einkommens gepfändet werden darf und was ihm nach Pfändung bleiben muss. Kommt es zur Lohnpfändung, gehen Sie am besten genauso vor wie Ihre Dienststellenleitung – nämlich in den folgenden 3 Schritten:
1. Schritt: Was gehört zum Arbeitseinkommen?
Was zum Einkommen Ihres Kollegen zählt, ist in den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Entsprechende Lohnbestandteile sind etwa:
- alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen waren
- Akkordlöhne, Zeitlöhne
- Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen
- Entgelte für Bereitschaftsdienste, Entgelte für Rufbereitschaft
- Erfolgsbeteiligungen, Prämien
- rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund von Lohnerhöhungen
- Entgeltfortzahlungsleistungen im Krankheitsfall
- Sozialplanabfindungen und andere Abfindungen
- Übergangsgelder, Urlaubsabgeltungszahlungen wegen Ausscheidens aus der Dienststelle
- außertarifliche oder tarifliche Zulagen, Zuschläge
- vermögenswirksame Leistungen
2. Schritt: Welcher Teil des Einkommens ist pfändbar?
Aus den vorgenannten Positionen ist nun herauszufiltern, welche Vergütungsbestandteile nicht zum pfändbaren Einkommen gehören. Dazu müssen Sie bzw. Ihr Kollege das Nettoeinkommen ermitteln. Von dem werden dann weitere unpfändbare Positionen abgezogen. Was unpfändbar oder bedingt pfändbar ist, ist in den §§ 850a ff. ZPO geregelt. Unpfändbar sind danach
- die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag,
- der gesetzliche Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- die Sozialversicherungsbeiträge Ihres Mitarbeiters,
- 50 % der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar,
- das Urlaubsgeld, also das für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährte Entgelt,
- Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Ereignisses (Dienstjubiläum) und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen,
- das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Tage- und Übernachtungsgelder in einer Höhe, wie sie die Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkennen,
- Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 750 €,
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird,
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
- Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen,
- Blindenzulagen, vermögenswirksame Leistungen und
- Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen.
Pfändbar sind dagegen:
- Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes
- 13. Monatsgehalt, aber nicht pfändbar, soweit es sich um ein Weihnachtsgeld handelt
- Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
- Gewinn-/Umsatzbeteiligung, Karenzentschädigung
- Mutterschutzlohn
- Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt/Urlaubsvergütung
- Zuschläge für Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeit
3. Schritt: Errechnen Sie den pfändbaren Betrag
Nachdem das Arbeitseinkommen ermittelt wurde, kann der pfändungsfreie Betrag des Nettoeinkommens des Mitarbeiters ermittelt werden. An dieser Stelle kommt die amtliche Lohnpfändungstabelle zum Zuge: Sie nennt die pfändbaren Einkommensbeträge mit und ohne gesetzliche Unterhaltspflichten. Die Pfändungsgrenzen sind in § 850c ZPO geregelt. Pfändungsfrei ist danach zunächst ein Grundfreibetrag. Ist Ihr Kollege anderen zum Unterhalt verpflichtet, erhöht sich dieser Freibetrag.
Übersteigt das Arbeitseinkommen den jeweils errechneten pfändungsfreien Betrag, ist der übersteigende Teil des Nettoeinkommens des Mitarbeiters pfändbar.
Pfändbarer Teil geht an Gläubiger
Wenn Sie den pfändbaren Teil des Nettoarbeitseinkommens Ihres Kollegen ermittelt haben, wissen Sie, welchen Betrag Ihr Dienstherr an den Gläubiger auszahlen muss. Weicht Ihr Ergebnis bzw. das Ihres Kollegen von dem der Dienststellenleitung ab, sollte Ihr Kollege diese auffordern, noch mal nachzurechnen. Denn hat sie sich zu seinen Lasten verrechnet, muss sie ihm den ausstehenden Teil nachzahlen.
Werden mehrere PfÜBs gleichzeitig zugestellt, sollte Ihre Dienststellenleitung den pfändbaren Lohnanteil berechnen und diesen dann beim Amtsgericht – dort bei der Hinterlegungsstelle – aufbewahren. Dann ist die Dienststellenleitung frei und das Amtsgericht verteilt den pfändbaren Lohnanteil weiter.
Handelt Ihre Dienststellenleitung anders, kann es passieren, dass sie den „falschen“ PfÜB zuerst bedient und damit weiterer Ärger auf Ihren Kollegen zukommt. Das sollte aber unbedingt vermieden werden.
Es kann passieren, dass Ihrer Dienststellenleitung gleich mehrere PfÜBs auf einmal zugestellt werden. Grundsätzlich geht dabei immer der zuerst zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor (Prioritätsprinzip).
Checkliste
Anhand der Checkliste können Sie nachvollziehen, ob die Lohnpfändung nach Plan läuft. Können Sie alle Fragen mit „Ja“ beantworten, ist soweit alles in Ordnung.
Bei „Nein“ sollten Sie Ihre Dienststellenleitung kontaktieren.
Checkliste: Pfändung prüfen
- Arbeitet der Arbeitnehmer noch bei Ihnen in der Dienststelle?
- Liegt wirklich ein PfÜB oder eine behördliche Vollstreckungsverfügung vor?
- Hat der Mitarbeiter einen Lohnanspruch?
- Ist der Lohnanspruch noch existent (also auch nicht verwirkt oder verjährt)?
- Wurde bereits eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung durch Ihre Dienststellenleitung abgegeben?
- Wurde das Arbeitseinkommen richtig berechnet?
- Wurde der Pfändungsschutz beachtet?
- Falls mehrere Pfändungen oder Abtretungen existieren: Wurde die richtige Reihenfolge beachtet?
- Ist der pfändbare Betrag richtig berechnet?
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