Mangelhafte Beschlussfassung geht nicht zulasten der Dienststellenleitung

08. Januar 2026

Angenommen, Sie werden im Gremium zu einer personellen Maßnahme angehört. Im Rahmen der Beschlussfassung passiert Ihnen ein Fehler, der Dienstherr führt die Maßnahme durch. Kann sich dann der betroffene Beschäftigte auf diesen Fehler berufen und damit die Unwirksamkeit der Maßnahme begründen? Die Antwort kommt aus Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 11.1.2021, Az. 6 B 1515/20).

Der Fall: Eine Lehrerin wurde wegen erheblicher innerdienstlicher Konflikte an eine andere Grundschule abgeordnet. Sie klagte dagegen und beantragte, dass ihre Klage die aufschiebende Wirkung behalten solle, also verhindern sollte, dass die Abordnung sofort vollzogen wird, bis über ihre Klage entschieden ist. Sie rügte u. a.

  • die fehlerhafte Anhörung der Lehrerin selbst,
  • mangelnde Beteiligung und Beschluss des Personalrats,
  • unzureichende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten,
  • fehlenden „dienstlichen Grund“ für die Abordnung.

Lehrerin wird abgeordnet

Die Entscheidung: Die Lehrerin scheiterte mit ihrer Klage.

Aufschiebende Wirkung

Die Interessenabwägung sprach gegen die Antragstellerin – das Gericht sah keinen Grund, die sofortige Vollziehung auszusetzen, das heißt, sie bis zur endgültigen Entscheidung über die Abordnung an ihrer alten Schule zu belassen.

Anhörung

Die Anhörung der Lehrerin war rechtmäßig. Im Rahmen der Anhörung ist es ausreichend, wenn der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und diese in die Entscheidung eingeflossen ist. Nur wenn die Stellungnahme unberücksichtigt bleibt, dann liegt ein Fehler in der Anhörung vor.

Beteiligung des Personalrats

Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend. Der Personalrat hat der Abordnung zugestimmt. Diese Zustimmung war zwar wegen interner Fehler des Personalrats offensichtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Aber: Selbst wenn formale Mängel bestanden hätten, trat eine Zustimmungsfiktion ein (der Personalrat hat nicht fristgerecht widersprochen). Fehler im internen Beschluss des Personalrats konnten der Dienststelle nicht entgegengehalten werden.

Gleichstellungsbeauftragte

Die Beteiligung war ausreichend. Eine ausdrückliche Zustimmung war nicht erforderlich.

Dienstlicher Grund

Die massiven Konflikte an der Schule begründeten einen dienstlichen Grund für die Abordnung. Dies sei ausreichend dargelegt worden.

Info: Wenn Sie nicht handeln – Rund um die Zustimmungsfiktion


In § 70 Abs. 3 BPersVG heißt es: Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Wenn Ihr Dienstherr ein Zustimmungsverfahren korrekt einleitet und Sie sich als Gremium nicht im Rahmen Ihrer Äußerungsfrist (beim Bund 10 Tage) äußern, wird Ihre Zustimmung fingiert. Auch im Fall wurde dies gemacht, denn der Personalrat hatte zwar zugestimmt, wegen interner Fehler war der Zustimmungsbeschluss aber unwirksam. Er zählte nicht, die Zustimmungsfiktion trat ein. Regelungen zur Zustimmungsfiktion gibt es in jedem Bundesland, denken Sie also immer daran: Nichts tun heißt im Zweifel zustimmen. Überlegen Sie immer, ob Sie das wollen oder ob es nicht besser ist, sich zu positionieren.

Fazit: Bleiben Sie selbstkritisch

Im Fall wollte das Gremium die Zustimmung erteilen und schlussendlich wurde dessen Zustimmung fingiert. Ärgerlich wird es aber im umgekehrten Fall, wenn ein Gremium nicht zustimmen wollte und die Zustimmung aber wegen eines internen Fehlers fingiert werden muss. Ärgerlich und peinlich – denn das werden Sie vor Ihren Wählern rechtfertigen müssen. Also: Bleiben Sie selbstkritisch und kontrollieren Sie immer Ihre interne Beschlussfassung.

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