Angenommen, Sie werden im Gremium zu einer personellen Maßnahme angehört. Im Rahmen der Beschlussfassung passiert Ihnen ein Fehler, der Dienstherr führt die Maßnahme durch. Kann sich dann der betroffene Beschäftigte auf diesen Fehler berufen und damit die Unwirksamkeit der Maßnahme begründen? Die Antwort kommt aus Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 11.1.2021, Az. 6 B 1515/20).
Der Fall: Eine Lehrerin wurde wegen erheblicher innerdienstlicher Konflikte an eine andere Grundschule abgeordnet. Sie klagte dagegen und beantragte, dass ihre Klage die aufschiebende Wirkung behalten solle, also verhindern sollte, dass die Abordnung sofort vollzogen wird, bis über ihre Klage entschieden ist. Sie rügte u. a.
- die fehlerhafte Anhörung der Lehrerin selbst,
- mangelnde Beteiligung und Beschluss des Personalrats,
- unzureichende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten,
- fehlenden „dienstlichen Grund“ für die Abordnung.
Lehrerin wird abgeordnet
Die Entscheidung: Die Lehrerin scheiterte mit ihrer Klage.
Aufschiebende Wirkung
Die Interessenabwägung sprach gegen die Antragstellerin – das Gericht sah keinen Grund, die sofortige Vollziehung auszusetzen, das heißt, sie bis zur endgültigen Entscheidung über die Abordnung an ihrer alten Schule zu belassen.
Anhörung
Die Anhörung der Lehrerin war rechtmäßig. Im Rahmen der Anhörung ist es ausreichend, wenn der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und diese in die Entscheidung eingeflossen ist. Nur wenn die Stellungnahme unberücksichtigt bleibt, dann liegt ein Fehler in der Anhörung vor.
Beteiligung des Personalrats
Die Beteiligung des Personalrats war ausreichend. Der Personalrat hat der Abordnung zugestimmt. Diese Zustimmung war zwar wegen interner Fehler des Personalrats offensichtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Aber: Selbst wenn formale Mängel bestanden hätten, trat eine Zustimmungsfiktion ein (der Personalrat hat nicht fristgerecht widersprochen). Fehler im internen Beschluss des Personalrats konnten der Dienststelle nicht entgegengehalten werden.
Gleichstellungsbeauftragte
Die Beteiligung war ausreichend. Eine ausdrückliche Zustimmung war nicht erforderlich.
Dienstlicher Grund
Die massiven Konflikte an der Schule begründeten einen dienstlichen Grund für die Abordnung. Dies sei ausreichend dargelegt worden.
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