Jeder von uns hat schon mal von einem Mob gehört. Ein „Mob“ bezeichnet eine aufgewiegelte, oft gewalttätige Menschenmenge. Zum Mobbing ist es da nur ein kleiner Gedankenschritt. Der Begriff Mobbing kommt aus dem Englischen von „to mob“, was so viel wie „belästigen“ oder „anpöbeln“ bedeutet.
Sprachlich ist der Mobbingbegriff also einigermaßen geklärt. Juristisch ist es aber ungleich schwieriger, Mobbing zu fassen. Eine der größten Schwierigkeiten baut sich also gleich am Anfang auf, wenn man Mobbing juristisch behandeln möchte.
Mobbing ist kein Rechtsbegriff
Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass Mobbing kein Rechtsbegriff sei. Das bedeutet, dass sich aus ihm keine konkreten Rechtsfolgen ableiten lassen.
Wie entscheidend das ist, wird klar, wenn man sich als Gegenbeispiel einen sehr wichtigen Rechtsbegriff aus dem Arbeitsrecht anschaut, nämlich den Begriff „Arbeitnehmer“. Wenn jemand Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne ist, ergeben sich daraus zahlreiche konkrete Rechtsfolgen. Beispielsweise genießt ein Arbeitnehmer grundsätzlich Kündigungsschutz, ein*e freie*r Mitarbeiter*in dagegen nicht. Stellt man hingegen fest, dass jemand gemobbt wird, folgt daraus rechtlich zunächst einmal – nichts.
Die Rechtsprechung definiert Mobbing trotzdem
Obwohl es sich also unstreitig nicht um einen Rechtsbegriff handelt, hat das Bundesarbeitsgericht schon im Jahr 1997 Mobbing definiert, und zwar als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.
Definitionsansätze gibt es auch außerhalb der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat die Definition von Mobbing nicht selbst erfunden, sondern auf Ansätze aus der Psychologie und Soziologie zurückgegriffen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes führt auf ihren Internetseiten (www.antidiskriminierungsstelle.de) in einem „Infopapier Mobbing am Arbeitsplatz“ aus dem Jahr 2023 als typische Anzeichen von Mobbing unter anderem auf:
- Sticheleien, Hänseleien, Kränkungen, Beleidigungen
- würdelose Behandlung vor den Augen oder im Beisein anderer
- Anschreien oder lautes Schimpfen
- Verweigerung von Gesprächen
- Betroffene werden ständig im Gespräch / in der Diskussion unterbrochen.
- Ausschluss von Zusammenkünften, Feiern, gemeinsamen Ritualen
- Betroffene werden „wie Luft“ behandelt.
- über eine anwesende Person in der 3. Person sprechen
- Zuweisung von Aufgaben weit unter oder über dem eigentlichen Können
- Zuweisung immer neuer, nicht zu bewältigender Aufgaben
- vollständiger Entzug von Arbeitsaufgaben
- kurzfristig hintereinander ausgesprochene, offensichtlich nicht gerechtfertigte Er- und Abmahnungen
- Vorenthalten arbeitsrelevanter Informationen
Letztlich lässt sich aber auch mit einer noch so langen Liste keine Definition erstellen, mit der in der Praxis im Zweifel eine trennscharfe Abgrenzung zu einem „normalen“ Konflikt und „normalen“ Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz garantiert wäre.
Neben Mobbing gibt es auch noch Bossing
Neben dem Begriff Mobbing haben sich noch weitere Begriffe in dessen „Umfeld“ etabliert. So spricht man auch von Bossing und Staffing. Bossing ist das Mobben von Mitarbeitenden durch Vorgesetzte. Unter Staffing wird umgekehrt das Mobben von Vorgesetzten durch Mitarbeitende verstanden.
Diese weitere Differenzierung kann leicht den Anschein erwecken, als handle es sich hier um wissenschaftlich präzise abgrenzbare Phänomene. Ich erlebe immer wieder, dass Mandanten sich vor einem Beratungsgespräch meist auf Basis von Informationen aus dem Internet schon viele Gedanken gemacht haben, ob in ihrem Fall nun beispielsweise „nur einfaches Mobbing“ oder doch schon Bossing vorliegt.
Die abgeleiteten Begriffe Bossing und Staffing – oder was man sich sonst noch ausdenken mag – sind aber als solche rechtlich genauso irrelevant wie der Hauptbegriff Mobbing. Jedoch Vorsicht: Es kann bei der rechtlichen Bewertung durchaus einen Unterschied machen, ob ein rechtswidriges Verhalten von einem Vorgesetzten oder von Kollegen ausgeht. Denn bei Mobbing durch einen Vorgesetzten kommt noch die Ausnutzung des Über-/Unterordungs-Verhältnisses hinzu.
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