Rückkehrgespräche: So schützen Sie Ihre Kollegen

15. März 2024

Lesezeit 3 Minuten

Beim Krankenrückkehrgespräch muss ein aus dem Krankenstand zurückkehrender Mitarbeiter ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten führen. Dienststellenleitungen verweisen dabei gern auf ihre Fürsorgepflicht oder die Notwendigkeit, sich um kranke Mitarbeiter zu kümmern. Das hört sich doch nach dem idealen Dienstherrn an, oder? Leider haben Sie es häufig mit Schönfärberei zu tun.

Beachten Sie, dass Ihr Dienstherr ein Rückkehrgespräch auch führen kann, wenn ein Kollege z. B. nur 2 Tage fehlt. Es muss nicht, wie bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), eine bestimmte Krankheitsdauer sein. In der Praxis wird Ihr Dienstherr bei Kurzerkrankungen aber keine Rückkehrgespräche führen, das ist schlicht zu aufwendig. Rückkehrgespräche beinhalten für Ihre Kollegen hohe Risiken. Häufig versucht Ihr Dienstherr, ihnen in diesen Gesprächen Details über die Erkrankung zu entlocken und Druck auszuüben („Melden Sie sich bloß nicht zu oft krank!“). Die Rückkehrgespräche können außerdem die Grundlage für Abmahnungen und personenbedingte Kündigungen bilden. Als Personalrat müssen Sie also sehr wachsam sein. Konkret sieht Ihre Mitbestimmung so aus:

Keine Einführung ohne Sie!

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) muss der Dienstherr, bevor er systematische Rückkehrgespräche einführt, Ihre Zustimmung einholen. Bei Rückkehrgesprächen geht es um das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf die Ordnung in der Dienststelle, und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. Systematisch oder formalisiert ist ein Rückkehrgespräch immer dann, wenn es mit einer Vielzahl von Mitarbeitern oder sogar allen Mitarbeitern stattfindet.

Achten Sie auf Gespräche hinter Ihrem Rücken

Nur formalisierte Rückkehrgespräche, also Gespräche mit allen oder den meisten Arbeitnehmern, nutzen Ihrer Dienststellenleitung. Daher haben Sie hier in der Praxis immer ein Mitbestimmungsrecht. Häufig versuchen Dienststellenleitungen aber, sich der Mitbestimmung ihres Personalrats zu entziehen, indem sie den Gesprächen einfach einen anderen Namen geben (Beispiel: Willkommensgespräch). Fällt Ihnen auf, dass der Dienstherr versucht, Ihr Mitbestimmungsrecht zu umgehen, sollten Sie ihn unverzüglich darauf ansprechen. Halten Sie diesbezüglich Augen und Ohren stets offen. Fordern Sie außerdem Ihre Kollegen auf, Ihnen sofort von Gesprächen mit dem Dienstherrn nach der Rückkehr aus dem Krankenstand zu berichten. Als Personalrat haben Sie darüber zu wachen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verordnungen etc. eingehalten werden. Achten Sie also bei Rückkehrgesprächen darauf, ob Ihr Dienstherr den Datenschutz, die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften – etwa das Persönlichkeitsrecht – sowie andere wichtige Regelungen beachtet. Wenn der Betroffene es wünscht, darf er Sie als Personalrat zum Gespräch hinzuziehen.

Sorgen Sie für die richtigen Konsequenzen

Möglicherweise stellt sich in einem oder mehreren Rückkehrgesprächen heraus, dass die Mitarbeiter krank werden, weil in der Dienststelle einiges schiefläuft. Lassen Sie diese Informationen nicht einfach auf sich beruhen. Verwerten Sie sie zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie für eine Prävention in der gesamten Dienststelle. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen rund um den Gesundheits- und Unfallschutz in der Dienststelle.

Rückkehrgespräche
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge