Sind Ihre Beschlüsse in Stein gemeißelt?

08. Januar 2026

Sie kennen das sicher: Man entscheidet sich – und überlegt es sich oft doch noch mal anders. Das ist privat so und das ist auch in der Dienststelle so. Wie ist das aber im Gremium, kann ein gefasster Beschluss hier noch geändert werden?

Lassen sich Beschlüsse ändern?

Die gute Antwort: Ja, das können Sie. Haben Sie einen Beschluss gefasst, können Sie diesen in der gleichen Sitzung oder in einer der nachfolgenden Sitzungen wieder aufheben und neu fassen. Möchten Sie Ihre Änderung in derselben Sitzung vornehmen, müssen Sie mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Tagesordnungspunkt nochmals aufgemacht wird und darüber erneut beschlossen wird.

Allerdings kommt jetzt das große Aber: Die Änderung ist nur möglich, wenn der Beschluss noch keine Rechtswirkung entfaltet hat. Haben Sie der Dienststellenleitung bzw. dem Adressaten des Beschlusses diesen schon mitgeteilt, ist keine Änderung möglich.

Stellen Sie sich vor, Sie haben über eine personelle Maßnahme mit Ja abgestimmt (z. B. über eine Einstellung), teilen dies Ihrem Dienstherrn mit und stimmen 3 Tage später mit Nein. Wie sollte der Dienstherr sich jetzt dem Bewerber gegenüber verhalten? Eventuell hat man schon den Arbeitsvertrag unterschrieben. Solche Geschehnisse sind absolut unerwünscht und zu vermeiden.

Kann der Vollzug verhindert werden?

Haben Sie einmal einen Beschluss gefasst und zeigt sich dann, dass bestimmte Interessen hier zu negativ berührt werden, besteht die Möglichkeit, diesen Beschluss auf Zeit auszusetzen, § 42 BPersVG. Die Aussetzung verlangt allerdings, dass die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats die Aussetzung beantragt. Den Antrag können Sie bzw. die Interessenvertreter nur stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass durch den Beschluss wichtige Interessen der durch Sie vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Dieses sogenannte suspensive Veto gilt für

  • die Stufenvertretung, den Gesamtpersonalrat,
  • die JAV und die Schwerbehindertenvertretung (SBV).

Die Aussetzung eines Beschlusses erfolgt für die Dauer von 6 Arbeitstagen.

Wichtig: Personalrat vor SBV

Für die Aussetzungsanträge der SBV bestimmt das SGB IX eine Aussetzungsfrist von einer Woche. Allerdings ist es so, dass das Personalvertretungsrecht hier vorrangig ist, auch für die SBV gelten also die 6 Arbeitstage. Die SBV hat hier keine Exklusivrechte.

Form, Frist, Prüfung: Diese Formalien müssen Sie einhalten

Der Antrag auf Aussetzung kann formlos gestellt werden. Zu adressieren ist er an den Personalratsvorsitzenden. Da die Aussetzung selbst auf 6 Arbeitstage vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an begrenzt ist, kann der Antrag nur innerhalb dieser 6 Tage gestellt werden.

Über den Aussetzungsantrag entscheidet allein der Personalratsvorsitzende. Allerdings geht dieser nicht in eine inhaltliche Prüfung dergestalt, ob die Interessen der Beschäftigten wirklich verletzt sind oder nicht. Vielmehr prüft er nur, ob der Antrag auf Aussetzung fristgerecht eingereicht wurde, ob die gesetzlich erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat und ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. Nur in den beiden letzteren Fällen darf er den Antrag ablehnen.

Schritt-für-Schritt-Verfahren bei der Aussetzung

Setzt Ihr Personalratsvorsitzender den Beschluss aus, sollten die Interessenvertreter noch mal an einen Tisch kommen, um zu einer Verständigung zu gelangen. Auch die Gewerkschaften können zu diesem Versuch hinzugebeten werden. Kommt es zu keiner Verständigung, wird unmittelbar nach Ablauf der 6-Tage-Frist erneut beschlossen. Wird der angegriffene Beschluss dabei bestätigt, dann kann er nicht mehr angegriffen werden.

Wichtig: Fristen laufen weiter

Nach § 70 Abs. 3 BPersVG haben Sie in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten eine Entscheidungsfrist von 10 Tagen. Diese Frist wird durch die Aussetzung nicht gehemmt oder gar verlängert, ebenso wenig die Fristen in mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten oder bei der Mitwirkung bei Kündigungen. Die Fristen laufen also trotz Aussetzung ab. Behalten Sie dies im Hinterkopf und entscheiden Sie fristgerecht! Denn Sie wissen ja: Äußern Sie sich nicht fristgerecht, gilt die Maßnahme als gebilligt! Ihre Einwände können Sie nicht mehr anbringen!

Kann ein einzelnes Mitglied Beschlüsse anfechten?

Im Gremium sollen Sie als Team agieren. Es kann aber sein, dass ein Großteil des Gremiums der einen Ansicht ist und nur ein Personalratsmitglied einen Beschluss für rechtswidrig hält. Hat dann dieses Mitglied das Recht, den Beschluss anzufechten, auch wenn es allein auf weiter Flur steht? Ja, das geht auf alle Fälle. Das Personalratsmitglied muss sich nicht der Mehrheit beugen.

Jedes Personalratsmitglied hat das Recht, Beschlüsse, die es für rechtswidrig hält, vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Meint zum Beispiel nur ein Mitglied, dass eine Mitbestimmungspflicht vorliegt, hat es das Recht, gerichtlich feststellen zu lassen, ob der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht wahrzunehmen hat. Dies selbst dann, wenn das restliche Gremium der Ansicht ist, dass keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt.

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