Viele Arbeitgeber und Dienstherren stellen sich die Frage, ob sie Flüchtlinge beschäftigen sollen, welche rechtlichen Voraussetzungen bestehen und auf was generell zu achten ist. Diese Fragen gehen auch am öffentlichen Dienst nicht vorbei und Sie als Personalrat sind ebenfalls betroffen. Dieser Artikel bezieht sich auf das Recht mit Stand Oktober 2023.
Definition Asylsuchende
Menschen, die in ein anderes Land eingereist sind und einen Antrag auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge gestellt haben, werden als Asylsuchende bezeichnet. Ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird in einem Asylverfahren festgestellt.
Um es vorab ganz klar zu sagen: Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gelten mitbestimmungsrechtlich dieselben Regeln wie für die Arbeitsverhältnisse der deutschen Arbeitnehmer. Sämtliche Mitbestimmungsrechte, die Ihnen im Hinblick auf die Beschäftigung Ihrer deutschen Kolleginnen und Kollegen zustehen, stehen Ihnen also auch bei ausländischen zu. Deshalb sehen sämtliche Personalvertretungsgesetze ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn es um die Einstellung eines neuen Kollegen geht, egal ob Flüchtling oder nicht.
Ihre Zustimmungsverweigerungsrechte
Wie stets können Sie die Zustimmung zur Einstellung nur verweigern, wenn einer der in den Personalvertretungsgesetzen aufgezählten Gründe vorliegt, so beispielsweise im § 78 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach können Sie als Personalrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn
● die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie verstößt,
● die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
● die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Sie könnten also die Zustimmung verweigern, wenn davon auszugehen ist, dass in Ihrer Dienststelle andere Kolleginnen und Kollegen wegen der Einstellung des Bewerbers oder der Bewerberin entlassen werden würden.
Wer arbeitsrechtlich als Ausländer gilt
Jeder Arbeitnehmer, der kein Deutscher nach Art. 116 Grundgesetz ist, gilt als Ausländer. Bis auf wenige Ausnahmen gilt danach als Ausländer, wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Aber: Sie müssen hier differenzieren. Denn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus zahlreichen Ländern der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz können fast genauso einfach wie deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie sind den deutschen Arbeitnehmern arbeitsrechtlich gleichgestellt. Für sie gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese erlaubt es den Betreffenden, uneingeschränkt nach Deutschland einzureisen, sich hier niederzulassen und zu arbeiten.
Andere Ausländer, die diesen Status bzw. keinen EU-Status haben, benötigen grundsätzlich spezielle Erlaubnisse und Genehmigungen. Sie benötigen zunächst einen Aufenthaltstitel, also eine amtliche Erlaubnis, sich überhaupt in Deutschland aufzuhalten.
Ein Aufenthaltstitel beinhaltet nicht unbedingt auch eine Arbeitserlaubnis
Diese Erlaubnis kann wie folgt erteilt werden:
● Visum: Ausländer, die lediglich im Besitz eines Visums sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Denn ein Visum berechtigt nur zur Ein- und Durchreise oder zum befristeten Aufenthalt. Für Staatsangehörige der 6 Westbalkanstaaten gibt es einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für die Einreise nach Deutschland benötigen sie ein verbindliches Arbeitsplatzangebot und ein nationales Visum.
● Aufenthaltserlaubnis: Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich dazu, in Deutschland zu arbeiten. Sie ist allerdings häufig befristet.
● Niederlassungserlaubnis: Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis dürfen jede Tätigkeit ausüben.
● Blaue Karte EU: Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann diese Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
● ICT-Karte: Eine ICT-Karte (ICT = Intracorporate Transfer) ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers.
● Mobile-ICT-Karte: Eine Mobile-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats besitzt.
● Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Definition Migranten
Menschen, die auf der Suche nach besseren Lebensperspektiven aus eigenem Antrieb ihre Heimat verlassen, nennt man Migrantinnen und Migranten.
WICHTIG
Genau hinschauen
Nicht jeder Aufenthaltstitel umfasst auch die Erlaubnis, hier zu arbeiten. Nur wenn in dem entsprechenden Aufenthaltstitel auch eine Beschäftigung erlaubt ist, darf Ihr Dienstherr den Ausländer überhaupt einstellen und beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Durch eine spezielle Regelung im Aufenthaltstitel wird also eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot gemacht.
Anerkannte Flüchtlinge können sofort arbeiten
Wenn Ihr Dienstherr einen Flüchtling einstellt, sollte er sich zuvor den Aufenthaltstitel zeigen lassen. Denn anerkannte Flüchtlinge können sofort eingestellt werden. Sie sind deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Der Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine ist durch eine EU-Richtlinie geregelt. Diese bewirkt, dass sie keinen Asylantrag stellen müssen. Darüber hinaus erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglicht, in Deutschland zu arbeiten, eine Ausbildung zu machen oder zu studieren.
Aufenthaltsstatus und Arbeitsmarktzulassung
Geflüchtete haben einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, der für die Arbeitsmarktzulassung ausschlaggebend ist. Möchte Ihr Dienstherr Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geduldete beschäftigen, muss er die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Diese muss in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Dies gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht, aber kann zustimmen bei
● einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
● Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen und die obere Gehaltsgrenze einhalten,
● Praktika zur Berufsorientierung oder im Rahmen einer Berufsoder Hochschulausbildung bis zu 3 Monaten und
● einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 4 Jahren.
Nicht arbeiten dürfen Geflüchtete
● während der Wartefrist (3 Monate ab Ausstellung des Ankunftsnachweises, des Antrags auf Asyl oder ab Erteilung der Duldung),
● während sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
● wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen und der Asylantrag nach dem 31.8.2015 gestellt wurde; als sichere Herkunftsstaaten gelten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Für Asylantragsteller besteht nämlich zunächst ein Verbot, eine Arbeit aufzunehmen: Sie müssen die ersten 3 Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben und dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten nach §§ 47, 61 Asylgesetz. Dieses Verbot endet mit der Anerkennung als Schutzberechtigter oder nach spätestens 9 Monaten, es sei denn, die Menschen stammen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, dann bleibt das Arbeitsverbot bestehen.
Zudem können die Ausländerbehörden individuelle Arbeitsverbote verhängen. Das geschieht z. B., wenn sie meinen, dass die Geduldeten ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben oder ihrer Mitwirkungspflicht etwa bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten nicht nachkommen. In naher Zukunft kann es hier jedoch Gesetzesänderungen geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Großer Unterschied
Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie zwischen Migranten und Flüchtlingen. Migrantinnen und Migranten fallen nicht unter das internationale Flüchtlingsschutzsystem.
| Übersicht: Flüchtlinge und Asylbewerber | |||
| Rechtlicher Status | Bedeutung | Aufenthaltstitel | Arbeitsgenehmigung |
| Asylbewerber | Das Asylverfahren läuft. | Aufenthaltsgestattung | Beschäftigung muss genehmigt werden. |
| Geduldete | Der Asylantrag hatte keinen Erfolg, die Abschiebung ist ausgesetzt. | Duldung | Beschäftigung muss genehmigt werden. |
| Anerkannte Flüchtlinge | Der Asylantrag hatte Erfolg. | Aufenthaltserlaubnis | Beschäftigung muss nicht mehr genehmigt werden. |
Einstiegsqualifizierung kann ein guter Start sein
Für Asylsuchende oder Geduldete, die eine Berufsausbildung anstreben, kann eine Einstiegsqualifizierung genau das Richtige sein. Auf diese Weise erhält der Dienstherr die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Flüchtlinge können so an eine Ausbildung herangeführt werden, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind.
Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Der Dienstherr muss die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.
Maßnahmen zur Eingliederung
Um festzustellen, welche Kenntnisse vorhanden sind, und um die Flüchtlinge zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei Ihrem Dienstherrn zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erfolgen. Diese wird von oder bei Ihrem Dienstherrn durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Hierfür ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich. Zuvor muss die Maßnahme allerdings bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
WICHTIG
Wartefrist einhalten
Die Teilnahme an Maßnahmen der Eingliederung ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich. Weisen Sie Ihren Dienstherrn notfalls darauf hin!
Umschulung oder Ausbildung
Wenn eine Umschulung oder Ausbildung des Asylsuchenden oder Geduldeten im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.
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