Auch der öffentliche Dienst leidet unter Fachkräftemangel. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite suchen zahlreiche bestens ausgebildete Arbeitskräfte mit Behinderung einen Arbeitsplatz. Helfen Sie Ihrem Dienstherrn, in dieser Situation seine Chance zu erkennen und auf die Einstellung von qualifizierten schwerbehinderten Mitarbeitern zu setzen. Die Förderung, die er hierfür erhalten kann, wird ihn vielleicht endgültig überzeugen.
Ihr Dienstherr hat es dabei auch bequem, denn die auf Seite 7 genannten Leistungen können mittlerweile bei der zuständigen Stelle weitgehend online beantragt werden. Erfragen Sie zunächst die Vorgaben.
1. Förderung für das Schaffen neuer Arbeitsplätze
Hier handelt es sich um eine Leistung, die als Anreiz zur Schaffung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Menschen dienen soll. Gesetzlich festgelegt ist sie in § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Sie wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert, die Dienstherren zahlen müssen, wenn sie ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen. Zuständig ist dementsprechend das Integrationsamt. Wichtig ist, dass die geförderten Arbeitsplätze für einen nach Lage des Einzelfalls zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Um dies sicherzustellen, ist die Förderung an eine Bindungsfrist geknüpft. Diese beträgt bis zu 5 Jahre und ist abhängig von der Höhe der Förderung. Ihr Dienstherr ist verpflichtet, während der Bindungsfrist den geförderten Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Beschäftigten zu besetzen. Ansonsten muss er die Förderung (anteilig) zurückzahlen. Die Leistung kann Ihr Dienstherr als Zuschuss zu den Investitionskosten und/oder als Darlehen erhalten. Er muss sich angemessen an den Gesamtkosten beteiligen. Darüber, was angemessen ist, sagt das Gesetz nichts aus. Ihr Dienstherr muss dies im Einzelfall mit dem Integrationsamt klären.
Plant Ihr Dienstherr ein Darlehen, gilt Folgendes:
- Das Darlehen soll mit jährlich 10 % getilgt werden.
- Die Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und im darauffolgenden Kalenderjahr zunächst ruhen.
- Auf eine Verzinsung kann das Integrationsamt im Einzelfall verzichten.
2. Finanzhilfe für eine Probebeschäftigung
Ihr Dienstherr kann die vollständige Förderung für die 3-monatige Probebeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen erhalten. Im Verlauf dieser Probezeit können sich Dienstherr und Mitarbeiter in aller Ruhe kennenlernen und testen, ob sie sich eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellen können. Ihr Dienstherr hat damit die Chance, ohne finanzielles Risiko eine geeignete Fachkraft zu finden. Den Antrag stellt er bei der Agentur für Arbeit. Eine Übernahme in eine Anschlussbeschäftigung ist wünschenswert, aber keine Fördervoraussetzung.
3. Finanzielle Unterstützung für die Einstellung
Stellt Ihr Dienstherr einen schwerbehinderten Menschen ein, kann er einen erheblichen Zuschuss zum Entgelt erhalten. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Agentur für Arbeit, die in § 50 SGB IX in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX festgelegt ist. Die Arbeitsagentur ist in diesem Zusammenhang Reha-Träger. Der Zuschuss kann bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausmachen. Im Regelfall erfolgt die Förderung bis zu 24 Monate. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um jeweils 10 %. Eine Minderung auf weniger als 30 % der Bemessungsgrundlage wird nicht vorgenommen.
Möglich ist die elektronische Antragstellung. Hierfür steht unter www.arbeitsagentur.de ein Online-Kommunikationskanal zur Verfügung. Eingereichte Papierunterlagen werden elektronisch erfasst und nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Wochen vernichtet.
Checkliste: Diese Finanzhilfen kann Ihr Dienstherr beanspruchen
- … über die Beschäftigungspflicht hinaus: Für die Schaffung eines neuen, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, die Ihr Dienstherr ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus einstellt (§ 154 SGB IX in Verbindung mit § 15 SchwbAV).
- … für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: Für die Schaffung eines neuen, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes für besonders (nach Art und Schwere der Behinderung) betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 155 SGB IX).
- … für langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen: Für die Schaffung eines neuen, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, die Ihr Dienstherr nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten einstellt.
- … anstatt einer Beschäftigung in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen: Für die Schaffung eines neuen, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, die Ihr Dienstherr im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen einstellen will.
- … anstatt einer Umsetzung im Rahmen von Maßnahmen der besonderen Fürsorge und Förderung: Für die Schaffung eines neuen, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, die zur Durchführung von Maßnahmen der besonderen Fürsorge und Förderung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden würde.
- Neue Ausbildungsplätze: Für die Schaffung neuer, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungsplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für schwerbehinderte Menschen.
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Checkliste: So wird die Probezeitbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen gefördert
- Der schwerbehinderte Mitarbeiter bekommt während der Probebeschäftigung Entgelt, das vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet wird.
- Der Mitarbeiter bekommt ein voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit.
- Ihr Dienstherr muss das entsprechende Probearbeitsverhältnis innerhalb von 4 Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Die gleiche Frist gilt für die Beendigung des Probearbeitsverhältnisses.
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Ihr Dienstherr erhält diese Finanzhilfen für Umbau und Ausbau
Was Ihren Dienstherrn im Hinblick auf die Einstellung neuer schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen vielleicht besonders abschreckt, ist der Gedanke an die Kosten für den Arbeitsplatz. Einiges ist nicht barrierefrei und auch die Arbeitsplätze selbst müssen für einen Menschen mit Behinderung oft stark verändert werden. Doch diese Hürden können dank finanzieller Unterstützung – bis hin zum vollständigen Ausgleich – überwunden werden. Weisen Sie Ihren Dienstherrn darauf hin und bieten Sie ihm Hilfe bei der Planung an – und zwar mit den Informationen in diesem Beitrag.
Differenzieren Sie
Behinderung ist nicht gleich Behinderung. Ein Mitarbeiter mit Blindheit oder Sehbehinderung hat im Hinblick auf das Arbeitsumfeld ganz andere Bedürfnisse als ein Kollege, der auf den Rollstuhl angewiesen ist. Entsprechende Anpassungen können teuer werden. Doch das sollte kein Argument für Ihren Dienstherrn sein, auf die Einstellung behinderter Mitarbeiter zu verzichten. Zum einen ließe er damit enorme Potenziale ungenutzt. Zum anderen muss er die gefürchteten Kosten in den allerwenigsten Fällen selbst tragen.
Diese Förderung ist möglich
Bei rechtzeitiger und richtiger Antragstellung fließt einiges an finanziellen Zuschüssen, und letztendlich profitieren alle. Die gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Leistungen ist in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.
Ihr Dienstherr kann Zuschüsse oder auch Darlehen für die folgenden – mehr oder weniger aufwendigen – Maßnahmen in der Dienststelle erhalten:
- die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte
- die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
- die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren Wartung und Instandsetzung
- die Schulung oder Einweisung des schwerbehinderten Menschen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung
Integrationsamt, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit: Diese Stellen sind zuständig
Am besten wenden Sie sich zunächst wieder an das Integrationsamt, in Bayern und Nordrhein-Westfalen ist es das Inklusionsamt. Das Amt klärt, ob Ihr Dienstherr vorrangig Leistungen eines Rehabilitationsträgers in Anspruch nehmen kann. Wichtigster Ansprechpartner ist hier die Agentur für Arbeit.
Wie wird tatsächlich über die Höhe der Förderung entschieden?
Die Realisierung barrierefreier Arbeitsplätze setzt sich normalerweise aus vielen kleinen Teilschritten zusammen. Deshalb sollten Ihr Dienstherr und Sie als Personalrat auf jeden Fall alle persönlichen Beratungen in Anspruch nehmen, die nur möglich sind. Hilfe bieten beispielsweise die Integrationsfachdienste an. Sie unterstützen Ihren Dienstherrn bei der Optimierung von Finanzierungen und bei der allgemeinen Planung der notwendigen Neu- und Umbauten. Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamts kommt auf Wunsch in die Dienststelle und macht konkrete Lösungsvorschläge.
Die Höhe der Förderung hängt vom Einzelfall und von folgenden Faktoren ab:
- Umfang der Kosten
- Größe der Dienststelle
- wirtschaftliche Situation der Dienststelle
- Schwere der Behinderung des Arbeitnehmers
- Beschäftigungsquote im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen in Ihrer Dienststelle
Wenn Arbeitsplätze in der Dienststelle umgestaltet werden müssen
Oft müssen Arbeitsplätze für schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte mit technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden. Das kostet natürlich Geld, und oft auch nicht wenig. Doch gibt es auch hier eine Förderung. Erfahren Sie im Folgenden, worauf sich die finanzielle Förderung für Dienstgeber in Form von Zuschüssen erstreckt.
Welche behinderungsgerechten Maßnahmen genau gefördert werden
Die finanzielle Förderung in Form von Zuschüssen kann Ihr Dienstherr etwa für diese Maßnahmen und deren Umsetzung abrufen:
- Arbeitsmittel, die für die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes notwendig sind, z. B. Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, Computersysteme für hörgeschädigte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge
- Kosten für die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zur Arbeitsumgebung, z. B. für den Einbau einer behindertengerechten Toilette, Rampen für Rollstühle etc.
Die Förderung kann bis zu 100 % der Kosten betragen. Gefördert werden
- die Beschaffung,
- Wartungen und
- Instandhaltungen aller Maßnahmen sowie
- die Anpassung der Arbeitsmittel an den Stand der Technik.
- Müssen die Mitarbeiter zum Gebrauch eines technischen Hilfsmittels geschult werden, wird die hierzu notwendige Ausbildung gefördert.
Entscheidend ist hier immer der Einzelfall und die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen. Den Möglichkeiten sind hier keine Grenzen gesetzt. Gut ist auch immer, wenn der Dienstherr sich vorher informiert, mögliche Hilfsmittel eingrenzt und sich auch schon über die Kosten schlaumacht. So wissen alle, wovon die Rede ist.
Wer den Antrag stellen muss
Ihr Dienstherr stellt nur dann den Antrag auf die Förderung, wenn die Arbeitsmittel etc. in das Eigentum der Dienststelle übergehen. Das ist beispielsweise bei allen Vorrichtungen der Fall, die fest eingebaut werden müssen. Es gibt aber auch viele technische Arbeitshilfen, die stark personenbezogen sind, z. B. Braillezeilen, Sicherheitsschuhe oder spezielle Bürostühle. Diese gehen in das Eigentum des Mitarbeiters über. Das heißt: Er nimmt die Gegenstände mit, wenn er die Dienststelle verlässt. In diesen Fällen beantragt der Mitarbeiter die Hilfsmittel selbst und Sie unterstützen ihn bei der Antragstellung.
Achten Sie auf das richtige Formular
Die Ausstattung, Hilfsmittel etc. sollte Ihr Dienstherr erst dann kaufen, wenn der Antrag bewilligt wurde. Darauf wird auf dem entsprechenden Antragsformular auch nochmals explizit hingewiesen. Es gibt ein einheitliches Antragsformular für Anträge auf
- Leistungen an Dienstherren zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze (§ 15 SchwbAV) und
- Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (§ 26 SchwbAV).
Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Inklusionsamt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Online-Antrag auf der Website des zuständigen Integrationsamts zu stellen. Die im Antrag gemachten Angaben werden 5 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt: bestandskräftiger Abschluss des Verfahrens oder sonstige Erledigung des Verfahrens.
Außergewöhnliche Belastung rechtfertigt Förderung
„Außergewöhnliche Belastung“ bedeutet nicht, dass Ihr Dienstherr besondere Herausforderungen auf sich nehmen muss. Es bedeutet in der Praxis beispielsweise einfach, dass ein nicht behinderter Kollege einem behinderten hin und wieder helfen und dafür seine eigene Arbeit liegen lassen muss. Dafür kann Ihr Dienstherr einen finanziellen Ausgleich beantragen.
Bleibt die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Kollegen hinter der von Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit zurück, kann es sich um eine erhebliche Leistungsminderung handeln. Diese führt für den Dienstherrn zu einer außergewöhnlichen Belastung. Als Ausgleich hierfür hat er die Möglichkeit, einen Beschäftigungssicherungszuschuss als laufende finanzielle Unterstützung zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der schwerbehinderte Kollege tariflich oder ortsüblich entlohnt wird. Die finanzielle Förderung bei außergewöhnlicher Belastung ist in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.
Was bedeutet personelle Unterstützung?
Die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen kann für Ihren Dienstherrn mit einem gewissen personellen Aufwand und/oder einer Leistungsminderung verbunden sein. Einige schwerbehinderte Mitarbeiter sind auf die Unterstützung von Kollegen angewiesen, um ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Die außergewöhnliche Belastung für die Dienststelle besteht in dem Fall im Arbeitsausfall der unterstützenden Person bzw. in zusätzlichen Personalkosten.
Beurteilung der Leistung
Eine wichtige Orientierungshilfe für die Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Kollegen ist zunächst der Arbeitsvertrag. Dort sind die Aufgaben und Anforderungen eines Arbeitsplatzes festgelegt. Ist die geforderte Arbeitsleistung im Hinblick auf Quantität und Qualität näher beschrieben, können Sie zusammen mit dem Dienstherrn und dem Personalrat anhand des Arbeitsvertrags die Normalleistung festhalten. Abweichungen lassen sich dann in vielen Fällen relativ einfach ermitteln. Ist das nicht so einfach möglich, steht beispielsweise die sogenannte REFA-Zeitaufnahme zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine Methode, um das Leistungsvermögen von Beschäftigten festzustellen. Dabei werden über einen längeren Zeitraum unter ähnlichen Umständen erbrachte Arbeitsleistungen von vergleichbaren Beschäftigten in Beziehung gesetzt. Alternativ kann die oder der betroffene Beschäftigte an seiner eigenen bisher erbrachten Leistung gemessen werden. Auch hier sollte ein längerer Zeitraum betrachtet werden.
Für die Entscheidung spielt es auch eine Rolle, wie viele Mittel dem jeweiligen Integrations-/Inklusionsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Summe fällt von Jahr zu Jahr unterschiedlich aus.
Der Mitarbeiter muss besonders betroffen sein
Ihr Dienstherr kann den finanziellen Ausgleich bzw. den Beschäftigungssicherungszuschuss nur für schwerbehinderte Menschen erhalten, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind. Das sind eben gerade diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer Behinderung zu einer außergewöhnlichen Belastung für den Dienstherrn führen. Wenn Sie also die Erfolgschancen für einen entsprechenden Antrag prüfen, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Voraussetzung „besonders betroffen“ vorliegt, wenn auch die außergewöhnliche Belastung für Ihren Dienstherrn gegeben ist.
So viel Ausgleich kann Ihr Dienstherr erhalten
Die Höhe des Beschäftigungssicherungszuschusses richtet sich nach dem Ausmaß der Leistungseinschränkung und der Höhe des Arbeitsentgelts des schwerbehinderten Menschen. Das Integrationsamt legt die Beträge auch branchen- und regionalspezifisch fest.
Prüfen Sie vor einer Antragstellung andere Möglichkeiten
Bevor Ihr Dienstherr diesen Ausgleich erhalten kann, muss er zunächst andere, vor allem technische oder organisatorische Maßnahmen prüfen, um den Bedarf an Unterstützung möglichst gering zu halten. Welche Voraussetzungen für die Förderung vorliegen müssen, lesen Sie auf Seite 12 dieser Themenausgabe.
Diese Fördermöglichkeiten gibt es
Auf welche Fördermöglichkeiten Ihr Dienstherr konkret zurückgreifen kann, habe ich Ihnen hier noch einmal zusammengefasst:
| Leistung | Erklärung | Träger | Regelung |
| Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate | 1. Schwerbehinderte Menschen werden im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen. 2. Ihr Dienstherr hat während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erhalten. | Agentur für Arbeit und SGB-II-Träger | § 73 Abs. 3 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 73 Abs. 3 SGB III |
| Zuschuss für Probebeschäftigung in voller Höhe der Kosten bis zu 3 Monate | Durch die Maßnahme werden die Möglichkeiten einer Teilhabe am Arbeitsleben oder einer vollständigen Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen verbessert. | Agentur für Arbeit, SGB-II-Träger, Reha-Träger | § 46 Abs. 1 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB III |
| Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (inklusive des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag): bis zu 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts im Regelfall bis zu 24 Monate | Die Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Menschen bzw. die Vermittlung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen muss aus persönlichen Gründen erschwert sein. | Agentur für Arbeit, SGB-II-Träger, Reha-Träger | § 90 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 90 SGB III |
| Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen als Zuschuss und/oder Darlehen zu den Investitionskosten; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Achtung: Der Dienstherr soll sich angemessen an den Gesamtkosten beteiligen. | 1. Es werden schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus oder nach Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt oder 2. es werden besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§§ 154 Abs. 1, 155 SGB IX) eingestellt oder 3. es werden Arbeitsbedingungen verbessert oder eine sonst drohende Kündigung abgewendet. | Integrationsamt | § 15 SchwbAV |
| Leistungen für die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, nicht nur Förderung der Ausstattung selbst, sondern auch die Schulung des Mitarbeiters im Umgang mit den Hilfen. Zuschüsse kann Ihr Unternehmen bis zur vollen Kostenübernahme erhalten. In einigen Fällen beschränkt sich die Förderung auf ein Darlehen. | 1. Arbeitsstätten werden behinderungsgerecht gestaltet und unterhalten oder 2. Arbeits- oder Ausbildungsplätze werden mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet oder 3. es werden sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst. | Integrationsamt und Reha-Träger | § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i. V. m. § 26 ff SchwbAV und § 50 i. V. m. § 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX |
| Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen | 1. Ihr Dienstherr beschäftigt einen Mitarbeiter, der von Behinderung besonders betroffen ist. 2. Die Behinderung führt zu einer außergewöhnlichen Belastung für Ihr Unternehmen. Das heißt, der Mitarbeiter benötigt entweder dauerhaft personelle Unterstützung oder seine Leistung ist gemindert. 3. Die außergewöhnliche Belastung lässt sich nicht durch andere Maßnahmen ausgleichen/beseitigen. | Integrationsamt | § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX i. V. m. § 27 SchwbAV |
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