Als Personalrat können Sie sicher auch ein Lied von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Dienststelle singen. Es läuft eben nicht immer rund zwischen den „Parteien“. Vermeidbar sind die Verfahren nicht alle, aber doch einige. Wenn man vorher mehr gesprochen hätte, wenn man allgemein ein gutes Klima pflegen würde … Sicher, da gehören immer 2 dazu. Seien Sie der eine, an dem eine gute, außergerichtliche Lösung nicht scheitern würde. Machen Sie sich bereit für eine gute Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung:
Definition
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die von beiden Seiten durchgängig zu beachtende Verhaltensnorm und Aufforderung, ehrlich und offen miteinander umzugehen.
Ihre Merkposten für eine gute Zusammenarbeit sind
● mehr Miteinander wagen,
● Vertrauen einfordern und entgegenbringen,
● nicht gleich klagen und
● besonnen reagieren.
Was das genau heißt, lesen Sie im Folgenden:
1. Miteinander – nicht gegeneinander
Auch wenn es manchmal schwerfällt: Versuchen Sie, Ihre Dienststellenleitung nicht als größtmögliches Übel zu sehen. Denn mit einer solchen Abwehrhaltung verscherzen Sie es sich mit ihr und provozieren, dass sich nur noch „Hardliner“ in den Personalrat wählen lassen. Das sind Kollegen, denen es nur um Grabenkämpfe geht und die sich jeder Entscheidung Ihrer Dienststellenleitung in den Weg stellen werden, nur um des Streitens willen.
Machen Sie vielmehr deutlich, dass Sie mit Ihrer Dienststellenleitung vertrauensvoll, kompromissbereit und erfolgreich zusammenarbeiten wollen. Denn nur so können Sie das Beste durchsetzen – für Ihre Kolleginnen und Kollegen und für die Dienststelle.
Tipp: Lassen
Sie sich
nicht die
Butter vom Brot nehmen
Zeigen Sie Ihre Haltung ganz offen. Wenn Ihre Dienststellenleitung etwas von Ihnen möchte und dies scharf formuliert, kontern Sie: „Lieber Herr …, / Liebe Frau …, wie ich Ihren Worten entnehmen kann, möchten Sie Folgendes: … Wir werden Ihr Anliegen prüfen. Es ist allerdings nicht notwendig, Ihr Anliegen in dieser Schärfe vorzutragen. Sachlich und bestimmt – das reicht.“
Durch diese Vorgehensweise lassen sich Eskalationen auch schon im Vorfeld vermeiden. Fordern Sie von Ihrer Dienststellenleitung aktiv ein, dass sie
● Sie bei ihren Plänen immer so frühzeitig wie möglich einbezieht,
● Ihnen alle Informationen liefert,
● sich auch mal mit Ihnen formlos zum Mittagessen trifft und
● sich ab und an auch kompromissbereit zeigt.
Wenn Ihre Dienststellenleitung sich so – quasi mit ausgestreckter Hand – präsentiert, werden Sie sich umso mehr als verantwortungsvoller Partner zeigen. Und umso eher werden auch Sie mal kompromissbereit sein.
2. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Dieser in § 2 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelte Grundsatz sollte die Zusammenarbeit mit Ihrer Dienststellenleitung beherrschen. Man kann ihn somit als eine Art Verhaltenskodex für die Kooperation zwischen Ihnen und Ihrer Dienststellenleitung bezeichnen, als Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Wie eine korrekte Zusammenarbeit konkret aussehen kann (und soll), ist in den §§ 65 ff. BPersVG näher beschrieben: Danach
● soll Ihre Dienststellenleitung mindestens einmal im Monat mit Ihnen als Personalrat zu einer Besprechung zusammenkommen,
● müssen Sie und Ihre Dienststellenleitung über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Streitigkeiten machen,
● haben Ihr Dienstherr und Sie als Personalrat Aktivitäten zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder Frieden in der Dienststelle beeinträchtigt werden kann,
● haben Sie als Arbeitnehmervertretung und Ihre Dienststellenleitung auf jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu verzichten,
● müssen Sie gemeinsam darüber wachen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen nicht im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert werden, sondern sie vielmehr ihre Persönlichkeit frei entfalten können und ihre Selbstständigkeit und Eigeninitiative gefördert werden.
Dementsprechend kann der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit z. B. verletzt sein, wenn
● Ihre Dienststellenleitung Ihre Mitbestimmungsrechte nicht beachtet oder
● Sie als Personalrat eine grobe Amtspflichtverletzung begehen.
Nicht auf die lange Bank schieben
Wenn Sie kein gutes Gefühl haben und misstrauisch sind, sprechen Sie sofort mit Ihrer Dienststellenleitung. So vermeiden Sie Missverständnisse von Anfang an.
Tipp: Sprechen Sie miteinander
Vereinbaren Sie mit Ihrer Dienststellenleitung, sich in regelmäßigen Abständen zu treffen. So kommt sie ihrer Informationspflicht einfach nach. Und damit es hier nicht nur bei guten Vorsätzen bleibt, sollten Sie gleich Nägeln mit Köpfen machen und einen Jour fixe vereinbaren. Legen Sie etwa jeden ersten Mittwoch im Monat um 14 Uhr als Gesprächstermin fest.
In den Bereich vertrauensvolle Zusammenarbeit fällt auch die Regelung in § 66 Abs. 1 BPersVG. Danach hat Ihre Dienststellenleitung die Pflicht, Sie zur Durchführung Ihrer Aufgaben immer umfassend und rechtzeitig zu unterrichten.
● Rechtzeitig heißt, so früh, dass Sie noch Gegenmaßnahmen treffen können.
● Umfassend heißt, dass Ihre Dienststellenleitung Ihnen alle relevanten Informationen geben muss. Auch Unterlagen müssen Ihnen vorgelegt werden.
WICHTIG
Keine Entscheidung ohne Information
Ihre Dienststellenleitung sollte diese Pflicht ernst nehmen. Denn unterrichtet sie Sie nur unzureichend, können Sie Informationen nachfordern. Das ganze Verfahren und die Umsetzung der Maßnahme verzögern sich damit unnötig. Zudem läuft auch Ihre Entscheidungsfrist als Personalrat nicht an. Für die Entscheidung über die Zustimmung einer Maßnahme haben Sie grundsätzlich 10 Tage Zeit. Schweigen Sie bis zum Ablauf, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.
Viele Dienststellenleiter denken vielleicht:
„Ich informiere den Personalrat nicht, dann kann er nichts sagen. Die 10 Tage laufen ab und ich habe die Zustimmung.“ Das ist falsch! Denn bei mangelnder Information beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen. Vielmehr muss Ihre Dienststellenleitung die Info nachholen und dann haben Sie noch mal 10 Tage Zeit zur Entscheidung. Das Hin und Her kann sich Ihre Dienststellenleitung wirklich sparen.
3. Reagieren Sie mit Augenmaß
Als Personalrat haben Sie normalerweise immer das Wohl Ihrer Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle im Auge. Aus diesem Grund kann es durchaus mal zu Spannungen mit Ihrer Dienststellenleitung kommen. Selbst wenn sie sich dann ärgern sollte, sie darf Sie als Personalrat deshalb nicht benachteiligen, Sie also z. B. nicht zur Strafe von innerbetrieblichen Schulungen ausschließen. Ebenso wenig darf sie Personalratsmitglieder bevorzugen, um sie so für unliebsame Maßnahmen zu gewinnen.
4. Sind Gerichtsverfahren vermeidbar?
Verstößt Ihre Dienststellenleitung in grober Weise gegen ihre Pflichten aus dem Personalvertretungsgesetz, können Sie als Personalrat sie verklagen. Konkret: Sie können gerichtlich beantragen, dass Ihre Dienststellenleitung eine bestimmte Handlung unterlassen, vornehmen oder eine Maßnahme des Personalrats dulden muss.
Umgekehrt gilt: Auch Ihr Dienstherr hat natürlich Rechte, wenn sich Personalräte nicht korrekt verhalten. Verletzt ein Mitglied des Personalrats seine Pflicht (als Personalrat!) in erheblicher Weise, kann Ihre Dienststellenleitung ein Amtsenthebungsverfahren einleiten. Und wenn Sie als Personalrat Ihre Zustimmung zu einer von ihr gewünschten Maßnahme nicht erteilen, dann kann Ihre Dienststellenleitung diese Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen.
So weit sollte es jedoch nicht kommen. Denn kommt eine Einigung nicht zustande, können Sie oder kann Ihre Dienststellenleitung die Angelegenheit binnen 6 Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen vorlegen, bei denen Stufenvertretungen bestehen.
Legt Ihre Dienststellenleitung die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, muss sie Ihnen dies unter Angabe der Gründe mitteilen. Nun muss sich die oberste Dienstbehörde mit der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung einigen. Ist auch das nicht möglich, wird die Einigungsstelle angerufen.
Die Einigungsstelle soll binnen 2 Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten ihre Entscheidung der obersten Dienstbehörde mitteilen. Schließt sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde an, spricht sie zumindest eine Empfehlung an diese aus. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. Meist wird sie sich der Empfehlung der Einigungsstelle anschließen, muss dies aber nicht.
Auch andere müssen den Grundsatz beachten
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bezieht sich nicht nur auf den Dienstherrn an sich, sondern auch auf die Stellen, die hinter ihm stehen, z. B. die Personalabteilung.
WICHTIG
Vorläufige Regelung ist möglich
Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, kann Ihre Dienststellenleitung bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung treffen. Diese vorläufige Regelung muss sie Ihnen aber mitteilen und begründen. Danach muss sie unverzüglich das Zustimmungsverfahren einleiten oder fortsetzen.
BEISPIEL
Vorläufige Stundenplanregelung in der Schule
Ein Dienststellenleiter an einer Schule hat für das neue Schuljahr einen Stundenplan entwickelt. Der Personalrat stimmt jedoch nicht zu, er sieht Arbeitszeitverstöße für die Lehrer. Der Dienststellenleiter muss den Stundenplan nun aber vorläufig in Kraft setzen, da sonst kein Unterricht stattfinden kann.
Wie Sie gemeinsame Projekte Schritt für Schritt umsetzen
Schlagen Sie Ihrer Dienststellenleitung vor, bei der Umsetzung von Planungen so vorzugehen:
1. Eigene Planung
Die Dienststellenleitung sollte zunächst einen konkreten Plan fassen, z. B. Umbau der Dienststelle (wann, wie lange, was genau, wie und wo kann in dieser Zeit gearbeitet werden).
2. Information des Personalrats
Jetzt werden Sie informiert. Die Dienststellenleitung muss Ihnen ihren Planungsstand ganz genau weitergeben.
3. Besprechungstermin
Gleich bei der Erstinformation sollten Sie die Termine für weitere Erörterungen oder sogar schon Verhandlungen mit vereinbaren. Wichtig ist hierbei, dass Sie wissen, welche weiteren Personen oder Ausschüsse noch informiert werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise der Datenschutzbeauftragte, Betriebsarzt, Technologieoder Arbeitssicherheitsausschuss.
4. Abschluss
Die weiteren Termine führen dann hoffentlich zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen und zu einer gemeinsamen tragfähigen Lösung. Falls nicht, können Sie ja immer noch auf die Einigungsstelle bzw. die übergeordnete Behörde zurückgreifen. Prio 1 hat aber natürlich eine gemeinsame Lösung.
Tipp: Lassen
Sie das
Vorgehen zur
Routine werden
Dieses Vorgehen
sollte ein fester Maßstab
in Ihrer Dienststelle werden. Es ist praktikabel und zielführend – was will man
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