Es gibt einige Dinge, die einem Personalrat besser nicht passieren sollten. Bei groben Pflichtverletzungen kann er im schlechtesten Fall sogar aufgelöst werden. Damit Sie in keine dieser Fallen geraten, habe ich Ihnen die größten Fallstricke von A bis Z zusammengestellt.
Arbeitskampfmaßnahmen unterstützen
Für Arbeitskämpfe sind die Gewerkschaften zuständig. Was Ihnen auf keinen Fall passieren darf, ist der Aufruf zu einem sogenannten wilden Streik, also einem rechtswidrigen Streik. Hat sich der Dienstherr provokativ verhalten und legen Arbeitnehmer daraufhin die Arbeit nieder, können Sie sich unter Umständen solidarisch erklären, Sie dürfen aber niemals selbst zum Streik aufrufen.
Arbeitsschutzvorschriften durch Beschlüsse missachten
Sie als Personalrat haben bei allen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Dies gilt auch bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen der Arbeitnehmer. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Verstöße des Personalrats gegen das Arbeitnehmerschutzrecht oder die Unterstützung rechtswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers eine Falle sind.
Dienstvereinbarungen mit eindeutigem Gesetzesverstoß abschließen
Gesetze im Arbeitsrecht sind fast immer Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer. Es versteht sich von selbst, dass dagegen nicht verstoßen werden sollte.
Dienstvereinbarungen abschließen, um Tarifverträge zu umgehen
Gewerkschaften schließen Tarifverträge, um ihre und die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchzusetzen. Selbst wenn Sie als Personalrat mit einzelnen Ergebnissen in einem Tarifvertrag nicht einverstanden sind, sollten Sie vorsichtig sein, sich einfach darüber hinwegzusetzen. Dagegen ist ein Abweichen von einem Tarifvertrag mit Zustimmung von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband jederzeit möglich.
Grenzen des Mandats nicht beachten
Es ist entscheidend, dass Sie nur im Rahmen unserer gesetzlichen Zuständigkeiten agieren. Entscheidungen außerhalb Ihrer Befugnisse sind nicht nur unwirksam, sondern können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Interessenkonflikte ignorieren
Sollten Sie in einer Angelegenheit persönlich betroffen sein, müssen Sie dies offenlegen und sich aus der Entscheidung zurückziehen. Neutralität und Integrität sind für die Arbeit des Personalrats von großer Bedeutung.
Mangelnde Dokumentation
Jede Entscheidung oder Absprache sollten Sie gut dokumentieren. Protokolle, Beschlüsse und Gespräche sollten Sie schriftlich festhalten, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Probleme zu vermeiden.
Rechte nicht wahrnehmen
Auch die Nichtwahrnehmung der aus den Personalvertretungsgesetzen zugewiesenen Rechte kann eine Falle sein. Denn:
- Die Personalvertretungsgesetze würden bei der Untätigkeit des Personalrats leerlaufen.
- Andernfalls blieben die Arbeitnehmer faktisch für eine gesamte Amtsperiode ohne Interessenvertretung.
- Auch der Dienstherr wäre blockiert, da er zwingend auf die aktive Mitarbeit des Personalrats angewiesen ist.
Personalversammlungen nicht einberufen
Das Jahr ist schnell vorbei und das Durchführen einer Personalversammlung schnell vergessen. Das darf nicht passieren, denn dies kann ein Auflösungsgrund sein! Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) hat der Personalrat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Personalversammlungen ohne Einladung der Gewerkschaft durchführen
Selbstverständlich sind nach dem Gesetz zu einer Personalversammlung auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften einzuladen. Andernfalls könnte schon gar keine ordnungsgemäße Personalversammlung vorliegen.
Diskriminierungsverbote nicht beachten
Dass der Personalrat Kolleginnen und Kollegen nicht diskriminiert, ist eine Selbstverständlichkeit. Verstöße dagegen können zur Auflösung des Gremiums führen.
Parteipolitische Betätigung vornehmen
Parteipolitik hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Insbesondere als Gremium sollten Sie sich zurückhalten.
Personalratssitzungen nicht durchführen
Eine Ihrer wichtigsten Pflichten ist es, regelmäßige Personalratssitzungen durchzuführen.
Vertraulichkeit missachten
Alle Informationen, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit erhalten, unterliegen strikter Vertraulichkeit. Dies ist besonders wichtig bei sensiblen Personal- und Personalratsangelegenheiten.
Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter unterlassen
Sie habe einen Vorsitzenden und Stellvertreter zu wählen. Andernfalls ist das Personalratsgremium nicht handlungsfähig. Dauerhaftes Unterlassen einer solchen Wahl ist ein Auflösungsgrund.
Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn verweigern
Personalrat und Dienstherr sollen regelmäßig, nach dem BPersVG mindestens einmal im Monat, zu einer Besprechung zusammenkommen. Sie müssen über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Maßnahmen des Arbeitskampfes sind unzulässig. Verweigert der Personalrat jegliche Zusammenarbeit, wäre das eine tödliche Personalratsfalle und der Personalrat könnte auf Antrag des Dienstherrn aufgelöst werden.
Die Rechtsfolgen
Die Auflösung des Personalrats nach § 30 BPersVG – inklusive seiner Ersatzmitglieder – geschieht durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG). Das bedeutet, dass kein Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde, gegen den Beschluss mehr möglich ist. Die Amtszeit des Personalrats ist damit beendet und der Personalrat besteht nicht mehr. Das Gremium muss neu gewählt werden. Die Wiederwahl der bisherigen Mitglieder ist dabei nicht ausgeschlossen.
Nach Auflösung des Personalrats verlieren Sie den Kündigungsschutz
Die Auflösung des Personalrats bewirkt, dass die Mitglieder den besonderen Kündigungsschutz verlieren. Auch der nachwirkende Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Noch nicht entschieden ist die Frage des gesetzlichen Ausschlusses der Nachwirkung des Kündigungsschutzes in Fällen, in denen ein Personalratsmitglied an den zur Auflösung führenden Pflichtwidrigkeiten nicht beteiligt war.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat
Auch ein einzelnes Mitglied des Personalrats kann wegen einer groben Pflichtverletzung aus dem Amt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds setzt einen Antrag voraus. Er kann nur durch das Verwaltungsgericht geschehen.
Grober Pflichtverstoß einzelner Kollegen
Auch beim Ausschluss einzelner Kollegen muss stets ein grober Pflichtverstoß vorliegen. Der Verstoß muss sich immer auf das Personalratsamt beziehen.
Die Auflösung des Personalrats
Prüfen Sie, ob diese Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Auflösung des Personalrats vorliegen. Sollte das der Fall sein, sind Sie in eine tödliche Falle getappt.
Checkliste: Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Ihr Personalrat aufgelöst werden
- Wer darf den Antrag stellen? • 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer • der Dienstherr • jede in Ihrer Dienststelle vertretene Gewerkschaft
- Ist der Antrag möglich? • Ein Antrag auf Auflösung des Personalrats ist nur möglich, wenn der Personalrat noch besteht. • Falls zwischenzeitlich eine Neuwahl erfolgte, ist der Antrag wegen eines Pflichtverstoßes aus der vergangenen Legislaturperiode ebenfalls nicht möglich.
- Ist der Auflösungsgrund tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung? • Prüfen Sie insbesondere bei einem Antrag durch den Dienstherrn die grobe Pflichtverletzung, da dieser eventuell versucht, unliebsame Personalratsmitglieder ersetzen zu lassen.
- Wurde der Antrag korrekt beim Verwaltungsgericht gestellt? • Auf eine eindeutige sowie vollständige Antragstellung ist zu achten. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht zu stellen. Es gilt keine Frist. Der Antrag muss aber begründet werden.
- Ist ein Rettungsversuch möglich?
Downloads zum Thema
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!