Unterscheiden Sie die Begriffe Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

13. November 2024

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit (AU) werden in der Praxis oft als Synonyme gebraucht. Dabei ist meistens nur von „Krankschreibung“ die Rede. „Arbeitsunfähigkeit“ ist im Arbeitsalltag als Begriff hingegen eher ungewöhnlich. Wenn überhaupt, kommt sie noch am ehesten in der verkürzten Form im Wort „AU-Bescheinigung“ vor. Juristisch gibt es aber durchaus einen – auch für die Praxis wichtigen – Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.

„Krankschreibung“ klingt logisch und unkompliziert

Wer als Mitarbeiter*in den „gelben Schein“ beim Dienstherrn einreicht, spricht regelmäßig davon, dass er „krankgeschrieben“ ist und den „Krankenschein“ oder den „gelben Schein“ eingereicht hat. Das klingt logisch, für jeden nachvollziehbar und unkompliziert. Das Wort „Arbeitsunfähigkeit“ klingt dagegen irgendwie zu sperrig und zu juristisch für den Alltag.

Es gibt zwischen Krankheit und AU jedoch einen kleinen, aber feinen Unterschied.

Auf die Arbeitsunfähigkeit kommt es an

Entscheidend im Arbeitsverhältnis ist letztlich nicht die Krankheit, sondern die AU. Genauer gesagt geht es um die durch Krankheit oder auch durch andere Umstände bedingte AU. Das bedeutet, dass Krankheit im Arbeitsverhältnis erst dann eine Rolle spielt, wenn sie zu einer AU führt. Das klingt banal, führt aber am Ende zum wichtigen Begriff der leidensgerechten Beschäftigung.

AU hängt auch vom Arbeitsplatz ab. Zum Zusammenhang zwischen AU und leidensgerechter Beschäftigung muss man sich Folgendes vor Augen halten: Ob eine Krankheit zur AU führt, hängt von 2 Faktoren aber, nämlich

  • von der Art der Erkrankung, aber auch
  • von der Art der Arbeit bzw. der Beschäftigung.
Beispiel: Pflege ist schwieriger als Verwaltung

Peter S. arbeitet als Krankenpfleger in einer Klinik. Jörg H. arbeitet in derselben Klinik in der Verwaltung. Beide Mitarbeiter haben auf einer gemeinsamen privaten Fahrt einen Autounfall gehabt und ein Schleudertrauma erlitten. Dies wird möglicherweise nur bei Peter S., nicht aber bei Jörg H. zu einer längeren AU führen, da in der Verwaltung weniger körperliche Arbeit zu leisten ist. Letztlich hat das der behandelnde Arzt zu entscheiden. Eine interessante Frage wäre, ob auch Peter S. eventuell für Verwaltungsaufgaben einsetzbar wäre.

An dem Beispiel wird deutlich, dass bei vielen Erkrankungen manche Arbeiten, Beschäftigungen, Tätigkeiten noch ausgeübt werden können, andere hingegen nicht. Es gibt dann also möglicherweise unterschiedliche leidensgerechte Beschäftigungen und nicht leidensgerechte Beschäftigungen – je nach der Art der Erkrankung einerseits und der Art des Arbeitsplatzes andererseits.

Nicht jede Arbeitsunfähigkeit ist schon Grund zur Besorgnis

Wichtig ist also, immer zwischen Krankheit und AU zu unterscheiden. Bei dieser Unterscheidung kann die Frage der leidensgerechten Beschäftigung den Ausschlag geben. Auf den nächsten Seiten erfahren Sie Wichtiges zu dieser bedeutsamen Unterscheidung und wie Ihre Kollegen in der Praxis zu ihren Gunsten Hebel bewegen können, um trotz Krankheit eine AU möglichst zu vermeiden.

Dies betrifft natürlich vor allem die dauerhafte AU. Eine kurze AU von wenigen Wochen oder gar nur Tagen wird wohl niemandem Sorgenfalten auf die Stirn treiben. Wenn aber die Perspektive schwindet, überhaupt noch einmal an den Arbeitsplatz zurückzukehren, sieht die Sache schon ganz anders aus. Dann kann von der Frage der leidensgerechten Beschäftigung wirklich viel abhängen.

Das gilt noch einmal in verschärfter Form, wenn die Bezugsdauer des Krankengelds sich dem Ende zuneigt und die sogenannte Aussteuerung in Sicht ist. Das ist für viele Mitarbeitende ein Anlass, sich wirklich ernsthaft um das Thema leidensgerechte Beschäftigung zu kümmern. Bis dahin lassen erfahrungsgemäß die meisten Beschäftigten die Sache laufen, weil der finanzielle Druck durch das Krankengeld noch nicht so hoch ist. Das ist aber ein Fehler.

Info: Krankengeld – TVöD gewährt Zuschuss

Ihr Dienstherr zahlt nach § 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 6 Wochen. Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft, erhalten Sie bzw. der betroffene Beschäftigte Krankengeld von der Krankenkasse. Dies beträgt 70 % Ihres Nettogehaltes. Besteht Ihr Beschäftigungsverhältnis länger als ein Jahr, gleicht Ihr Dienstherr die Differenz Krankengeld/Gehalt längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Eintritt der AU aus. Besteht Ihr Beschäftigungsverhältnis länger als 3 Jahre, dann längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der AU.

Früh kümmern lohnt sich

Sinnvoll ist es, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen. Wenn Sie noch nicht so sehr finanziell unter Druck stehen, können Sie eine Auseinandersetzung über leidensgerechte Beschäftigung in der Regel viel gelassener und vor allen Dingen auch souveräner angehen. Finanzielle Sorgen sind immer existenzielle Sorgen!

Arbeitsunfähigkeit Krankheit
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