Von technischer Seite her ist zwar inzwischen sehr viel möglich, rechtlich ist aber auch im Zeitalter der Digitalisierung nicht alles erlaubt. Achten Sie auf die erweiterten Möglichkeiten Ihres Dienstherrn und steuern Sie gegen, denn erweiterte Überwachungsmöglichkeiten setzen Sie und Ihre Kollegen unter (digitalen) Stress. Aber Sie können zusammen mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegensteuern (27.7.2017, Az. 2 AZR 681/16).
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sogenannte Keylogger auf den Rechnern seiner Beschäftigten installiert. Diese Software zeichnet die Tastaturanschläge der Beschäftigten auf. So kann der Arbeitgeber überprüfen, was der Beschäftigte tippt – und damit auch, ob er Privates am Computer erledigt oder nicht. Der Arbeitnehmer stand im Verdacht, private Dinge am Dienst-PC zu erledigen.
Das Urteil: Mit seinem Urteil zieht das BAG enge Grenzen für den Einsatz einer solchen Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten. Keylogger, die heimlich die Tastatureingaben an einem Rechner protokollieren und (wie im entschiedenen Fall) auch Bildschirmfotos schießen, sind jedenfalls unzulässig, so das BAG. Das heißt konkret:
- Arbeitgeber dürfen die Arbeit ihrer Beschäftigten am Computer nicht pauschal überwachen.
- Eine Überwachung ist nur dann zulässig, wenn Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer missbräuchlich nutzt.
- Eine Überwachung „ins Blaue hinein“ ist unverhältnismäßig.
Die Begründung des Gerichts
Mit einer solchen Maßnahme verletzen Arbeitgeber das im Grundgesetz garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitgeber hat mit seiner Maßnahme das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Zwar ist bei einer verbotenen Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz eine Kontrolle nicht ausgeschlossen – sie darf aber eben nicht schrankenlos in das Persönlichkeitsrecht eines Beschäftigten eingreifen. Die vom Arbeitgeber im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung jedenfalls wurde vom BAG (wie auch schon von den Vorinstanzen) kassiert. Die Richter werteten die heimliche Installation des Keyloggers als so starken Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass die gewonnenen Daten nicht als Beweismittel dienen können – es gilt ein Verwertungsverbot. Der Arbeitgeber hätte ja auch eine offene Kontrolle vornehmen können!
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