Urteil zur Digitalisierung und Überwachung: Nicht alles ist erlaubt!

12. September 2025

Von technischer Seite her ist zwar inzwischen sehr viel möglich, rechtlich ist aber auch im Zeitalter der Digitalisierung nicht alles erlaubt. Achten Sie auf die erweiterten Möglichkeiten Ihres Dienstherrn und steuern Sie gegen, denn erweiterte Überwachungsmöglichkeiten setzen Sie und Ihre Kollegen unter (digitalen) Stress. Aber Sie können zusammen mit dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegensteuern (27.7.2017, Az. 2 AZR 681/16).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sogenannte Keylogger auf den Rechnern seiner Beschäftigten installiert. Diese Software zeichnet die Tastaturanschläge der Beschäftigten auf. So kann der Arbeitgeber überprüfen, was der Beschäftigte tippt – und damit auch, ob er Privates am Computer erledigt oder nicht. Der Arbeitnehmer stand im Verdacht, private Dinge am Dienst-PC zu erledigen.

Das Urteil: Mit seinem Urteil zieht das BAG enge Grenzen für den Einsatz einer solchen Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten. Keylogger, die heimlich die Tastatureingaben an einem Rechner protokollieren und (wie im entschiedenen Fall) auch Bildschirmfotos schießen, sind jedenfalls unzulässig, so das BAG. Das heißt konkret:

  • Arbeitgeber dürfen die Arbeit ihrer Beschäftigten am Computer nicht pauschal überwachen.
  • Eine Überwachung ist nur dann zulässig, wenn Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer missbräuchlich nutzt.
  • Eine Überwachung „ins Blaue hinein“ ist unverhältnismäßig.
Info: Recht auf Abschalten – Immer noch kein Recht auf Nichterreichbarkeit?


Gerade in der Pandemie sind wir mehr und mehr ins Homeoffice gegangen. Der Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments wollte die Position von Arbeitnehmern insbesondere in Zeiten zunehmender Arbeit im Homeoffice stärken. Die Abgeordneten forderten ein Grundrecht für alle Arbeitnehmer in der EU dahingehend, dass sie nach Arbeitsschluss und im Urlaub ihre Arbeitsgeräte abstellen dürfen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Gesichert werden soll das über eine EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten dann entsprechend umsetzen müssen.

Dieses Recht auf Nichterreichbarkeit gibt es leider immer noch nicht. Aber wir bleiben hoffnungsvoll.

Die Begründung des Gerichts

Mit einer solchen Maßnahme verletzen Arbeitgeber das im Grundgesetz garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitgeber hat mit seiner Maßnahme das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Zwar ist bei einer verbotenen Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz eine Kontrolle nicht ausgeschlossen – sie darf aber eben nicht schrankenlos in das Persönlichkeitsrecht eines Beschäftigten eingreifen. Die vom Arbeitgeber im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung jedenfalls wurde vom BAG (wie auch schon von den Vorinstanzen) kassiert. Die Richter werteten die heimliche Installation des Keyloggers als so starken Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass die gewonnenen Daten nicht als Beweismittel dienen können – es gilt ein Verwertungsverbot. Der Arbeitgeber hätte ja auch eine offene Kontrolle vornehmen können!

Fazit: Alles hat seine Grenzen

Digitalisierung darf nicht zur Allmacht des Dienstherrn führen. Aber Ihre Kollegen dürfen sich nicht verführen lassen. Denn das Vergehen des Arbeitnehmers im entschiedenen Fall war nicht ohne. Der Arbeitnehmer hatte seinen dienstlichen Computer nämlich auch dazu genutzt, in den Pausen ein Computerspiel zu programmieren und E-Mails für die Firma seines Vaters abzuwickeln. Dienstgeber und Beschäftigte sollten sich trotz aller digitalen Versuchungen an Recht und Gesetz halten.

Info: Berufskrankheit – Stress als Berufskrankheit


Leider ist es so, dass psychische Erkrankungen noch nicht zu den Berufskrankheiten gezählt werden. Psychische Krankheiten wie Angstzustände sind, wie auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, nicht auf der Berufskrankheitenliste zu finden. Somit fallen sie nicht in den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Grundlegend muss für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit nicht nur ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der beruflichen Tätigkeit bestehen. Für die Anerkennung ist zudem noch wichtig, dass der Job wissenschaftlich belegt ein höheres Risiko birgt, an einer psychischen Störung zu erkranken. Aber das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung (22.6.2023, Az. B 2 U 11/20 R) eine posttraumatische Belastungsstörung „wie eine Berufskrankheit anerkannt“. Es kommt damit immer auf den Einzelfall an, kämpfen kann sich auf jeden Fall lohnen!

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