Für Sie als Personalrat ist es von entscheidender Bedeutung, die Rechte und Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen effektiv zu vertreten und zu schützen. Dies erfordert ein fundiertes Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und eine proaktive Herangehensweise bei der Durchsetzung dieser Rechte – insbesondere bei so wichtigen Themen wie Versetzung, Umsetzung und Abordnung.
Die Regelungen zu Ihren Beteiligungsrechten bei Änderungen des Arbeitsorts oder der Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet werden soll, sind im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in den Landesvertretungsgesetzen der Bundesländer differenziert geregelt. Jedoch sind die Grundsätze in fast allen Vertretungsgesetzen gleich. Beispiele für verschiedene Maßnahmen im öffentlichen Dienst:
1. Versetzung
Beispiel 1: Ein Beamter in der Finanzverwaltung wird aufgrund von Personalbedarf und Fachkenntnissen von einer lokalen Steuerbehörde in eine andere Stadt versetzt, um dort in einer leitenden Position tätig zu werden.
Beispiel 2: Eine Lehrkraft an einer Grundschule wird aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und ihres pädagogischen Fachwi sens an eine andere Schule innerhalb des Schulbezirks versetzt, um dort eine Schlüsselrolle in der Schulleitung zu übernehmen.
2. Umsetzung
Beispiel 1: Ein Angestellter im öffentlichen Gesundheitswesen wird von der Abteilung für Prävention und Gesundheitsförderung in die Abteilung für Infektionskontrolle umgesetzt, um dort spezifische Fachkenntnisse im Umgang mit ansteckenden Krankheiten einzubringen.
Beispiel 2: Ein Verwaltungsmitarbeiter im Stadtamt wird aufgrund organisatorischer Veränderungen von der Abteilung für Stadtplanung in die Abteilung für Bürgerdienste umgesetzt, um dort bei der Verbesserung der Bürgerservices mitzuwirken.
3. Abordnung
Beispiel 1: Ein Polizeibeamter wird für eine befristete Zeit von seiner regulären Polizeistation zu einer internationalen Polizeimission abgeordnet, um dort bei der Ausbildung und Unterstützung lokaler Sicherheitskräfte mitzuwirken.
Beispiel 2: Eine Verwaltungsangestellte wird vorübergehend von ihrem Job im Rathaus zu einer regionalen Entwicklungsbehörde abgeordnet, um dort an einem spezifischen Projekt zur Wirtschaftsförderung teilzunehmen.
Sie sehen, wie Dienststellen Versetzung, Umsetzung und Abordnung im öffentlichen Dienst nutzen können, um den Bedürfnissen der Organisation gerecht zu werden und gleichzeitig die Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitarbeiter effektiv einzusetzen.
Die tariflichen Regelungen
Wenn es um eine Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Personalbestellung geht, schauen Sie in § 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Beteiligung des Personalrats ist in § 78 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BPersVG vorgeschrieben. Danach haben Sie bei den folgenden Maßnahmen mitzubestimmen:
- Versetzung in eine andere Dienststelle
- Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als 3 Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts befindet
- Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate
Keine Zustimmung, keine Wirksamkeit
Die beabsichtigte Maßnahme darf Ihr Dienstherr nach § 70 Abs. 1 BPersVG nur aussprechen, wenn Ihre Zustimmung als Personalrat vorliegt. Das bedeutet gleichzeitig, dass bei einer fehlenden Zustimmung oder einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats die Maßnahme unwirksam ist.
Wann die Stufenvertretung aktiv wird
Einigen Sie sich als Personalrat nicht mit Ihrem Dienstherrn, kann eine Einigung der übergeordneten Dienststelle mit der dort bestehenden Stufenvertretung die fehlende Zustimmung ersetzen. Sollte auch hier keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet als letzte Instanz die Einigungsstelle. So steht es in § 74 Abs. 3 BPersVG.
Einigungsstelle oder Verwaltungsgericht (VG)?
Auch wenn die Personalvertretungsgesetze vom sogenannten Konsensprinzip ausgehen, kommt es mal vor, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihr oder sein Personalrat sich in bestimmten Angelegenheiten nicht einigen.
Im Regelfall kommt also das Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren zum Zuge. Doch wann entscheidet das VG?
In welchen Fällen die Verwaltungsgerichte entscheiden
Die Verwaltungsgerichte entscheiden in den in § 108 BPersVG festgelegten Streitigkeiten. Entsprechende Normen finden sich in den Landesvertretungsgesetzen.
Häufig geht es bei dem Streit darum, ob dem Personalrat in einer bestimmten Angelegenheit überhaupt ein Beteiligungsrecht zusteht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr Dienstherr meint, Sie als Personalrat gar nicht beteiligen zu müssen, da es sich nicht um eine Versetzung gehandelt hat. Immer, wenn es darum geht, ob der Dienstherr Beteiligungsrechte missachtet, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Das gilt übrigens auch bei Streitigkeiten darüber, ob Seminarkosten für die Fortbildung von Personalratsmitgliedern zu übernehmen sind. Das VG entscheidet dann im Beschlussverfahren.
In den allermeisten Fällen ist diese Aufteilung richtig:
Was ein Einigungsstellenverfahren regelt
Die Verwaltungsgerichte entscheiden dagegen keine Regelungsstreitigkeiten. Dort geht es um Fragen, wie einzelne Angelegenheiten zu regeln sind. Für solche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstherrn und dem Personalrat gibt das BPersVG vor, die Mitbestimmungsangelegenheiten durch die Möglichkeit der Entscheidung durch die Einigungsstelle zu regeln.
Beschluss erforderlich
Letztendlich ist also das Beschlussverfahren vor dem VG ein scharfes Schwert und im Regelfall das letzte Mittel für Sie als Personalrat, Ihre Rechte durchzusetzen. Vor dem Einleiten von Verwaltungsgerichtsverfahren ist stets ein Beschluss des Personalrats erforderlich. Darin sollten Sie auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung festhalten,
- in welcher Angelegenheit ein Beschlussverfahren eingeleitet und
- dass und welcher Rechtsanwalt mit der Vertretung des Personalrats beauftragt werden soll.
Stimmen Sie der Versetzung nicht zu, bleibt Ihrem Dienstherrn nur die Abordnung
Sowohl das Einigungsstellenverfahren als auch das Beschlussverfahren vom VG werden alles andere als schnell abgeschlossen. Sie können viele Wochen oder Monate dauern. Deshalb kann der Dienstherr nach § 76 BPersVG eine vorläufige Regelung in Fällen treffen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Das geht aber bei einer Versetzung nicht, da diese ihrem Wesen nach eine endgültige Maßnahme ist und damit nicht nur vorläufig durchgeführt werden kann. Plant Ihr Dienstherr eine Versetzung und verweigern Sie als Personalrat die Zustimmung, kann er die vorläufige Maßnahme nur als Abordnung aussprechen.
Ihre möglichen Verweigerungsgründe aus dem Gesetz
Das BPersVG legt in seinem § 78 Abs. 5 fest, wann Sie als Personalrat Ihre Zustimmung verweigern dürfen. Das ist der Fall, wenn
- die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie verstößt,
- die Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
- die Besorgnis besteht, dass die/der Beschäftigte oder die/der Bewerber/-in den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Die Personalvertretungsgesetze in den Bundesländern sind sehr ähnlich aufgebaut.
Wann Ihr Dienstherr die Maßnahme unterlassen oder rückgängig machen muss
Bisher hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Anspruch auf Unterlassen einer Maßnahme im Fall einer Verletzung Ihrer Mitbestimmungsrechte als Personalrat aufgrund von Verfahrensmängeln anerkannt. Es müsse sich vielmehr ausdrücklich und speziell aus dem Gesetz ergeben, dass den Pflichten der Dienststellenleitung im Mitbestimmungsverfahren Rechtsansprüche des Personalrats gegenüberstehen.
Wenn der Dienstherr die Maßnahme bereits umgesetzt hat
Anders ist es im praktischen Ergebnis, wenn Ihr Dienstherr die Maßnahme unter Missachtung Ihrer Rechte als Personalrat aus dem Beteiligungsverfahren schon vollzogen hat. In dem Fall haben Sie als Personalrat grundsätzlich einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens, der dazu führen kann, dass Ihr Dienstherr die vollzogene Maßnahme rückgängig machen muss, sofern dies tatsächlich und rechtlich möglich ist (BVerwG, 11.5.2011, Az. 6 P 4.10). Alternativ kann im Beschlussverfahren auch die Verpflichtung des Dienstherrn ausgesprochen werden, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen.
Beispiele: Verletzung Ihrer Mitbestimmungsrechte
Ihr Mitbestimmungsrecht als Personalrat ist ein wichtiges Instrument, das Ihnen ermöglicht, Ihre Interessen im Arbeitsumfeld zu vertreten. Verletzungen dieses Rechts können in verschiedenen Situationen auftreten.
Hier sind einige Beispiele für Sie:
- Veränderungen bei Arbeitszeitregelungen: Wenn der Dienstherr ohne Ihre erforderliche Mitbestimmung als Personalrat Änderungen an den Arbeitszeitregelungen einführt, beispielsweise die Einführung von Schichtplänen, die Verlängerung der Arbeitszeiten oder die Einführung von Kurzarbeit, kann dies eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts sein.
- Einstellungen und Kündigungen: Sie als Personalrat haben das Recht, bei Einstellungen und Kündigungen gehört zu werden. Wenn der Dienstherr Mitarbeiter einstellt oder kündigt, ohne den Personalrat einzubeziehen oder ohne seine Zustimmung einzuholen, kann dies eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts darstellen.
- Organisatorische Veränderungen: Wesentliche organisatorische Veränderungen, wie z. B. Umstrukturierungen, Fusionen oder Betriebsschließungen, sind mit Ihnen als Personalrat zu besprechen. Wenn der Dienstherr solche Veränderungen durchführt, ohne Sie angemessen zu konsultieren oder Ihre Zustimmung einzuholen, kann das Ihr Mitbestimmungsrecht verletzen.
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