Vor jedem Beschluss beraten Sie im Gremium

08. Januar 2026

Jede Ihrer Entscheidungen im Gremium bedarf eines Beschlusses. Ohne diesen geht nichts. Ihre Beschlüsse wiederum werden in einer Personalratssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 39 Abs. 2 BPersVG).

Vor der eigentlichen Beschlussfassung muss über die Sache in einer Personalratssitzung beraten, diskutiert und sodann darüber abgestimmt werden. Festgehalten wird im Beschluss aber nur das Abstimmungsergebnis (Zustimmung erteilt oder nicht). Die eigentliche Begründung, mit der eine Entscheidung getroffen wird, findet sich nicht im Beschluss wieder (das würde Sie viel zu sehr binden), wohl aber im Protokoll der Sitzung.

Denken Sie an Ihr Landesgesetz

Wichtig ist hier, dass Sie immer an Ihr Landesgesetz denken. In den meisten Bundesländern ist zwar eine einfache Mehrheit ausreichend, das ist aber kein Muss. Ihre landesgesetzlichen Regelungen zur Beschlussfassung finden Sie hier:

  • Baden-Württemberg: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) § 34
  • Bayern: Art. 37 BayPVG
  • Berlin: Personalvertretungsgesetz (PersVG Berlin) § 32
  • Brandenburg: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) § 37
  • Bremen: Bremisches Personalvertretungsgesetz § 34
  • Hamburg: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) § 39
  • Hessen: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) Regelung zur Beschlussfassung enthalten im Abschnitt über Sitzungen/Beschlussfähigkeit des Personalrats § 30
  • Mecklenburg-Vorpommern: Personalvertretungsgesetz § 27
  • Niedersachsen: § 31
  • Nordrhein-Westfalen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) § 33
  • Rheinland-Pfalz: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG RLP) § 31
  • Saarland: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) § 38
  • Sachsen: Sächsisches Personalvertretungsgesetz
    (SächsPersVG) § 35
  • Sachsen-Anhalt: Landespersonalvertretungsgesetz LSA § 38
  • Schleswig-Holstein: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte § 27
  • Thüringen: Thüringer Personalvertretungsgesetz
    (ThürPersVG) § 37
Hinweis: Stichwort Geschäftsführung

Wenn Sie in Ihrem Landesgesetz etwas zur Sitzung und zur Beschlussfähigkeit suchen, dann suchen Sie unter dem Stichwort „Geschäftsführung“. Hier steht in den meisten Fällen das Wesentliche rund um Sitzungen und Beschlüsse.

Beratungspflicht Beschlussfassung
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