Wann muss ein Personalrat das Gremium verlassen?

21. November 2023

Das Personalratsgremium wird von den Beschäftigten in Ihrer Dienststelle gewählt. Da ist es ganz natürlich, dass sich im Gremium Personen wiederfinden, die sich nicht immer „ganz grün“ sind. Müssen sie ja auch nicht, solange sie trotzdem gut zusammenarbeiten. Was aber, wenn einzelne Kollegen oder Kolleginnen das nicht können und den Bogen so weit überspannen, bis das restliche Gremium sagt: „Mit denen nicht mehr!“? Kann dann ein Kollege aus dem Gremium entlassen werden?

BPersVG regelt „Rauswurf“

Auch der Gesetzgeber hatte natürlich solche Fälle im Blick und hat in § 30 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt: „Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“

Kein Ausschluss ohne Pflichtverletzung

Die Voraussetzungen für den Ausschluss eines einzelnen Personalratsmitglieds sind:

●    Das Personalratsmitglied muss einen Verstoß gegen eine Amtspflicht begangen haben.

●    Der Verstoß muss eine grobe Pflichtverletzung sein.

●    Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein.

Liegt eine Amtspflichtverletzung vor?

Erste Voraussetzung für den Ausschluss aus dem Gremium ist ein Verstoß des Mitglieds gegen seine Amtspflichten aus dem BPersVG, gegen die Pflichten aus den allgemeinen Gesetzen oder gegen die für Ihre Dienststelle geltenden Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen.

Zu den gesetzlichen Pflichten gehören auch solche, die sich aus einer besonderen Stellung innerhalb des Gremiums ergeben, z. B. aus der Stellung als Personalratsvorsitzender. Als Vorsitzender haben Sie etwa die Pflicht, die Personalratssitzungen einzuberufen. Unterlassen Sie das, riskieren Sie den Ausschluss aus dem Gremium.

Ist die Pflichtverletzung schwerwiegend?

Ein Antrag auf Ausschluss aus dem Gremium kann nur durchgesetzt werden, wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt. Maßgeblich dafür, was als grobe Pflichtverletzung gewertet wird und was nicht unter den Begriff fällt, sind die Umstände des Einzelfalls.

Klar ist jedoch, dass die Pflichtverletzung

●    objektiv erheblich und

●    offensichtlich schwerwiegend sein muss.

Eine grobe Pflichtverletzung liegt danach vor, wenn sie grundsätzlich geeignet ist, den Betriebsfrieden zu stören oder die Funktionsfähigkeit des Gremiums ernstlich zu bedrohen.

Pflichtverletzung muss verschuldet sein

Zudem muss der Kollege aus dem Gremium die Pflichtverletzung absichtlich begangen haben. Ein Verschulden ist z. B. zu verneinen, wenn Ihr Kollege einem Irrtum unterliegt, wenn er also von einem anderen Sachverhalt ausgeht als tatsächlich vorliegt.

BEISPIELE

Grobe Pflichtverletzung oder nicht?

Ihr Kollege denkt, er könnte sich profilieren, und plau­dert unter den schärfsten Konkurrenten die jeweils letzten Bewertungen aus. Das ist ein glatter Verstoß gegen die Schweigepflicht. Hat ein Kollege aber mal vor lauter Stress vergessen, sich von einer Sitzung des Per­sonalrats abzumelden, und wurde deswegen auch kein Ersatzmitglied geladen, kann man nicht gleich an eine Amtsenthebung denken. Das wäre völlig überzogen.

WICHTIG

Ein grober Verstoß kann reichen

Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, reicht grundsätzlich bereits ein einmaliger Verstoß dafür aus, dass Ihr Dienstherr ein Ausschlussverfahren einleitet. Die vorherige Abmahnung einer Amtspflichtverletzung ist weder erforderlich noch möglich. Eine personalvertretungsrechtliche Abmahnung ist unzulässig.

Der Ausschluss aus dem Gremium ist eine sehr drastische und endgültige Maßnahme. Bevor Sie oder Ihre Dienststellenleitung den Ausschluss einleiten, sollten Sie eine Interessenabwägung vornehmen:

●    Wie kam es zum Eklat?

●    Hat das übrige Gremium oder die Dienststellenleitung gar dazu beigetragen?

●    Können Sie die Wogen noch glätten?

Wenn Sie hier zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Zusammenarbeit eventuell doch noch möglich ist, sollten Sie sie auch wagen. Klar muss aber sein, dass das Amtsenthebungsverfahren kommen wird, sollte es einen neuen Verstoß geben.

Schließen Sie niemanden voreilig aus – gehen Sie in 3 Schritten vor

Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu beteiligen. In diesem Zusammenhang schreibe ich Ihnen sonst immer, dass eine Kündigung nur das letzte Mittel der Wahl Ihrer Dienststellenleitung sein darf. Vorher sind alle milderen Maßnahmen auszuschöpfen. Genau so verhält es sich beim Ausschluss. Diesen dürfen Sie nie vorschnell, sondern nur nach eingehender Prüfung einleiten. Die Prüfung des Ausschlusses nehmen Sie am besten Schritt für Schritt vor:

Wiederholung bringt’s

Gehen Sie im Gremium, gerade mit neu gewählten Mitgliedern, immer wieder Ihre Rechte, aber auch Ihre Pflichten durch.

Wer sich seiner Pflichten bewusst ist, verletzt sie nicht so schnell oder aus Unachtsamkeit.

Schritt 1: Frieden in der Dienststelle muss nachhaltig gestört sein

Für ein Ausschlussverfahren müssen Umstände vorliegen, die so erheblich sind, dass die weitere Amtsausübung untragbar erscheint. Maßgeblich ist hier eine negative Zukunftsprognose. Es muss sich also abzeichnen, dass der Frieden in der Dienststelle ohne die Amtsenthebung nachhaltig gestört und gefährdet ist.

BEISPIEL

Grober Verstoß

Ein Kollege aus dem Gremium verstößt permanent gegen seine Verschwiegenheitspflicht. Alles, was er im Rahmen seiner Amtsausübung erfährt, wird mittags brühwarm in der Kantine kundgetan. Hier ist klar, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Das Vertrauen in das Mitglied ist offensichtlich und nachhaltig zerstört.

Schritt 2: Liegt schuldhaftes Verhalten vor?

Prüfen Sie als Nächstes, ob Ihrem Kollegen ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Das heißt, der Kollege müsste die Pflichtverletzung, die er begangen haben soll, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Falls Ihre Dienststellenleitung das Ausschlussverfahren betreibt, muss sie dieses schuldhafte Verhalten belegen können. Sie ist beweisbelastet.

BEISPIEL

Hat der Personalrat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt?

Ihrem Kollegen muss eigentlich klar sein, dass er Amtsgeheimnisse mit Kollegen, die nicht im Personalrat sind, nicht „besprechen“ darf. Es geht schließlich um sehr sensible Daten und Informationen zu persönlichen Verhältnissen anderer Kollegen und Kolleginnen.

Schritt 3: Haben Sie die zeitliche Grenze eingehalten?

Zeitlich sind in einem Ausschlussverfahren nur Amtspflichtverletzungen der laufenden Amtsperiode zu berücksichtigen. Das heißt: Was in der vorausgegangenen Amtsperiode passiert ist, ist in der Regel als erledigt anzusehen.

WICHTIG

Vorbei ist nicht immer vorbei

Wird eine Amtspflichtverletzung aus einer vorherigen Amtsperiode tatsächlich erst in der laufenden bekannt, kann Ihr Dienstherr ein Ausschlussverfahren einleiten, obwohl sich die Pflichtverletzung bereits in der vorausgegangenen Amtsperiode ereignete. Behalten Sie diesen Fall im Hinterkopf, Vergangenes kann Sie einholen!

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, gehen Sie auf Ihre Dienststellenleitung zu. Bitten Sie sie um ein klärendes Gespräch. Machen Sie ihr darin klar, dass sie das Verfahren so nicht erfolgreich betreiben können wird. Versuchen Sie aber auch sonst, sie davon zu überzeugen, dass sie von dem Verfahren absieht. Das gilt vor allem, wenn es sich um eine erstmalige Pflichtverletzung des Kollegen bzw. der Kollegin handelt. Sprechen hilft oft mehr als Streitereien.

Sollten Sie als Gremium gerade darüber nachdenken, ob Sie ein Ausschlussverfahren gegen einen Kollegen einleiten, setzen Sie ebenfalls auf Dialog statt auf Eskalation. Insbesondere bei einer erstmaligen Pflichtverletzung sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Kollegen suchen, bevor Sie mit Sanktionen reagieren. Vielleicht wusste der Kollege nicht, was er da tat. Manchmal handelt man einfach unbedacht. Eine einvernehmliche Lösung empfiehlt sich auch schon deswegen, weil der Sachverhalt im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist – abgesehen davon, dass Gerichtsverfahren immer kosten: Nerven, Zeit und Geld!

Ausschluss mal anders

Nicht immer ist es so, dass sich ein Personalratsmitglied danebenbenimmt und ausgeschlossen wird. Es kann auch vorkommen, dass ein gewähltes Personalratsmitglied auf einmal beschließt, nur noch Ersatzmitglied sein zu wollen. Was dann? Kann es einfach zurücktreten und Ersatzmitglied spielen?

Ohne Einsatz kein Ausschluss

Ein Ersatzmitglied, das niemals in Vertretung eines ordentlichen Mitglieds zur Personalratstätigkeit herangezogen wurde, hatte keine Gelegenheit, eine Amtspflichtverletzung zu begehen. Deshalb kann es auch nicht vom Personalrat ausgeschlossen werden.

Kandidat muss sich entscheiden

Nein, das ist nicht möglich. Entweder nimmt der gewählte Kandidat sein Amt wahr und ist dann verpflichtet, sich an der Personalratsarbeit zu beteiligen, oder er muss mit den Konsequenzen leben und ganz zurücktreten. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach.

Ein „freiwilliges“ Zurücktreten zu den Nachrückern geht nicht, das wäre Rosinenpickerei. Dies würde einerseits nicht dem Wählerwillen entsprechen, andererseits könnten dadurch gezielt die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat beeinflusst werden.

Gesetz ist Gesetz

Außerdem ist so ein Verhalten nicht mit dem Gesetz vereinbar. Wurde ein Personalrat einmal wirksam gewählt, ist er Personalrat und kann nur in den in § 28 Bundespersonalvertretungsgesetz genannten Fällen durch den dort abschließend aufgezählten Personenkreis angegriffen werden.

Angegriffen heißt hier, dass ein entsprechender Antrag auf Ausschluss aus dem Personalrat bei Gericht gestellt wird. Antragsberechtigt zum Verwaltungsgericht sind 1/4 der Wahlberechtigten, der Dienststellenleiter, das Personalratsgremium oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Der Personalrat bzw. ein gewähltes Mitglied hat es also nicht in der Hand, sich seiner Amtspflicht durch Hin- und Herspringen zwischen Ersatzund Vollmitgliedschaft zu entziehen.

Wenn das Mitglied seine Unlust auch dadurch zeigt, dass es nicht mehr an den Sitzungen teilnimmt und auch sonst die Arbeit Ihres Gremiums boykottiert, etwa durch

●    wiederholte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

●    Weitergabe von Gehaltslisten an außerbetriebliche Stellen,

●    Handgreiflichkeiten gegen Kollegen in einer Personalratssitzung,

●    ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von Personalratssitzungen sowie

●    Aufruf zu einem wilden Streik,

müssen Sie wiederum an einen Ausschluss des Mitglieds denken.

Sprechen Sie mit Ihrem Kollegen. Warum will er plötzlich nur noch Ersatzmitglied sein? Da muss doch etwas dahinterstecken, das sich eventuell durch ein Gespräch aus dem Weg schaffen lässt. Sagen Sie immer ganz deutlich:

„Nur dem, der spricht, kann geholfen werden!“

Tipp: Irren ist menschlich

Jeder kann sich mal irren und vom Amt enttäuscht sein. Dann soll er aber auch konsequent sein und ganz zurücktreten. Wenn sich neue Personalräte zur Wahl stellen, geben Sie diesen einen Einblick in Ihre Tätigkeit, sodass die Neuen einen realistischen Blick auf das Personalratsamt haben. So lassen sich solche unschönen Fälle vermeiden.

Auch Ersatzmitglieder kann der Ausschluss treffen

Der Antrag zum Ausschluss kann sich auch gegen ein Ersatzmitglied richten, wenn es seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten während seiner Vertretungszeit grob verletzt hat. Vorausgegangen sein muss auch hier eine grobe Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Pflichten während seiner Zugehörigkeit zum Personalrat oder im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit.

Tipp: Weisen Sie das Ersatzmitglied gründlich ein

Rückt ein Ersatzmitglied nach, weisen Sie es vorab noch einmal auf alle seine Pflichten hin. Das Ersatzmitglied ist ja nicht so in der Materie drin wie Sie. Deshalb kann es sein, dass ihm die eine oder andere Pflicht gar nicht bewusst ist und es diese deswegen verletzt. Sie können auch ein Handout erstellen: „Schnelleinstieg für Ersatzmitglieder“. Das geben Sie den Ersatzmitgliedern dann an die Hand.

Antrag auf Ausschluss: Prüfen Sie genau!

Egal, ob Sie oder Ihr Dienstherr ein Mitglied des Personalrats ausschließen möchten: Der Antrag muss immer korrekt sein. Hangeln Sie sich bei Ihrer Prüfung an der folgenden Übersicht entlang:

ÜBERSICHT: VORAUSSETZUNGEN DES ANTRAGS AUF AUSSCHLUSS
Form: Der Antrag wird beim Verwaltungsgericht schriftlich eingereicht oder bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts mündlich zur Niederschrift vorgetragen.
Frist: Für Ihren Antrag gibt es keine Frist. Beachten Sie allerdings, dass ein Mitglied, das wiedergewählt wurde, nicht mehr wegen Pflichtverletzungen aus der vergangenen Amtszeit ausgeschlossen werden kann. Handeln Sie deshalb stets so schnell wie möglich.
Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Das bedeutet: Sie als Personalrat, 1/4 der wahlberechtigten Beschäftigten, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können Antragsteller sein. Für den Antragsteller muss darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Es darf also nur die Partei den Antrag stellen, die durch die Pflichtverletzung auch tatsächlich betroffen ist. Stellen Sie als Personalrat den Antrag, ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung Voraussetzung für die Zulässigkeit.
Inhalt: Der Antrag muss ausreichend bestimmt sein. Das bedeutet, er muss enthalten 1.  eine konkrete Angabe des Gegenstands und des Grunds für den erhobenen Anspruch (grobe Pflichtverletzung des Personalratsmitglieds XY, Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit) und 2.  einen bestimmten Antrag zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts („Ausschluss aus dem Personalrat des Mitglieds XY“). Beschreiben Sie die Pflichtverletzung und die Folgen so genau, dass das Gericht über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden kann. Unzulässig ist ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird.

Checkliste: Ausschluss eines Kollegen möglich?

  • Sie haben den Sachverhalt zunächst sorgfältig geklärt.
  • Das Mitglied hat gegen seine Amtspflicht verstoßen.
  • Der Verstoß stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, denn sie ist ● objektiv erheblich und ● offensichtlich so schwerwiegend, dass davon auszugehen ist, dass der Kollege sein Amt auch zukünftig nicht ordentlich ausführen wird.
  • Der Kollege hat die grobe Pflichtverletzung verschuldet.
  • Sie können dem Kollegen nachweisen, dass er die grobe Pflichtverletzung schuldhaft verursacht hat, denn Sie als Personalrat haben entsprechende Beweise gesammelt (Schreiben, E­Mails etc.).
  • Für Sie als Gremium ist die weitere Zusammenarbeit mit dem Kollegen tatsächlich unzumutbar.
  • Sie als Personalrat haben einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt.
  • Einer der nachstehend aufgelisteten Gründe liegt vor: ● Behinderung der Gremiumsarbeit ● Beleidigung, Vorteilsnahme ● Handgreiflichkeiten ● parteipolitische Betätigungen ● Verletzung der Schweigepflicht, Weitergabe von Gehaltslisten

Können Sie bei all diesen Punkten das Ja ankreuzen, haben Sie theoretisch gute Chancen, ein Ausschlussverfahren durchzusetzen. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Gespräch vor Eskalation. Versuchen Sie, die Angelegenheit zunächst im Rahmen eines Gesprächs vom Tisch zu schaffen.

Ausschluss: Lebenslänglich gibt es nicht

HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

Der Ausschluss eines Personalrats aus dem Gremium ist nur sehr schwer möglich. Angenommen, es liegen schwerwiegende Gründe für einen Ausschluss vor, kann man dann einen Personalrat gleich für die nächste Amtszeit ausschließen lassen? Nein, sagen die Münchner Richter für Ihre Kolleginnen und Kollegen aus der freien Wirtschaft; für Sie gilt das jedoch ganz genauso (Landesarbeitsgericht München, 28.4.2014, Az. 2 TaBV 44/13).

Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte einem Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen. Allerdings erteilte das übrige Gremium seine Zustimmung hierfür nicht. Also klagte der Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung und leitete ein Amtsenthebungsverfahren gegen das zu kündigende Mitglied ein. Im Laufe des Verfahrens wurde der Betriebsrat neu gewählt. Der Arbeitgeber machte daher geltend, dass der Ausschluss auch gleich für den Verbleib im neu gewählten Betriebsrat gelten muss.

Die Entscheidung: Der Arbeitgeber scheiterte.

●    Weder wurde die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds ersetzt,

●   noch wurde dieser aus dem Gremium ausgeschlossen, da es sich um eine Arbeitspflichtverletzung gehandelt hatte. Eine Arbeitspflichtverletzung wirkt sich aber nicht auf die Betriebsratsarbeit aus.

●   Zudem gilt ein Ausschluss nur für das aktuelle Gremium. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann sich aber zur Wiederwahl stellen und auch gewählt werden.

Ausschluss gilt nur für die laufende Amtszeit

Hier hatte der Arbeitgeber zu viel gewollt. Ausschluss und Kündigung gibt es nur in Ausnahmefällen. Der Verstoß des Beschäftigtenvertreters müsste sich hier sowohl auf die Gremiumsarbeit als auch auf die Arbeitspflicht beziehen. Was Sie sich aber unbedingt merken sollten, ist, dass ein Ausschluss grundsätzlich nur für die laufende Amtszeit gilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann sich wieder zur Wahl stellen, außer der Verstoß wirkt auch in die neue Amtszeit hinein. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Personalrat ganz eklatant und wiederholt gegen seine Schweigepflicht verstoßen hat und nicht davon auszugehen ist, dass er dies in Zukunft unterlassen wird.

Ausschluss Personalratsgremium Pflichtverletzung
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