Was Sie bei jeder Versammlung beachten müssen

18. März 2025

Halten Sie im Gremium vor jeder Personalversammlung noch mal einen Moment inne und prüfen Sie in Ruhe, ob Sie alle Grundsätze beachtet haben, die bei jeder Personalversammlung gelten. Dies ist zum einen so wichtig, weil Sie sonst Fehler machen könnten, und zum anderen, weil Ihnen sonst Rechte verloren gehen könnten.

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Bei Personalversammlungen müssen Sie den personalvertretungsgesetzlich vorgegebenen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit beachten. Danach dürfen grundsätzlich nur Angehörige Ihrer Dienststelle die Versammlung besuchen. Ein Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen der Personalversammlung. Aber dennoch würde ich hier verstärkt darauf achten; Dienststellenfremde müssen ja nicht unbedingt involviert sein. Neben den Beschäftigten Ihrer Dienststelle dürfen natürlich noch die Personen teilnehmen, die Sie einladen müssen (siehe Seite 3).

Neutrale und objektive Versammlungsführung

Sie als Personalrat müssen für einen störungsfreien Ablauf der Personalversammlung sorgen. Dulden Sie keine Zwischenrufe, kein Lustigmachen über Kollegen und schlichten Sie Streitereien. Dabei haben Sie immer eine Mittlerrolle. Ergreifen Sie also nicht Partei.

Friedenspflicht und vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Teilnehmer einer Personalversammlung dürfen die Arbeit und den Frieden der Dienststelle nicht beeinträchtigen. So sind sie nicht berechtigt, dem Dienststellenleiter in einem förmlichen Beschluss ihre Missbilligung auszusprechen. Auch jede parteipolitische Betätigung hat in Personalversammlungen zu unterbleiben. Oft wird die Funktion der Personalversammlung missverstanden. Sie ist kein Kontrollorgan Ihnen oder dem Dienststellenleiter gegenüber. Sie können in der Personalversammlung also nicht durch Beschluss (Misstrauensvotum) einzelne Mitglieder aus dem Personalrat abberufen, sie zum Rücktritt zwingen oder ihnen das Vertrauen entziehen.

Arbeitszeit- und Kostenregelung

Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Die Dienststelle hat Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren, und zwar bezahlt. Auch die Wegezeiten werden grundsätzlich vergütet.

Wichtig: Bezahlung bei Versammlung außerhalb der Arbeitszeit?


Bei der Teilnahme an einer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlung muss die Dienststelle nur Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang gewähren, § 60 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz. In Ihrem Landespersonalvertretungsgesetz kann aber anderes geregelt sein. Im Saarland z. B. wird die Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit als Überstunden verbucht, § 50 Abs. 2 LPersVG Saarland.

Die Dienststellenleitung hat alle mit der Durchführung der Personalversammlung unmittelbar zusammenhängenden Kosten zu tragen. Befindet sich in der Dienststelle z. B. kein für die Personalversammlung geeigneter Saal, hat sie einen geeigneten andernorts zu mieten und die Kosten dafür zu tragen.

Kosten-Nutzen-Analyse

Sie als Personalrat sind an das Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies gilt besonders für die Einberufung einer außerordentlichen Personalversammlung. Das den Beschäftigten Mitzuteilende muss so wichtig sein, dass der finanzielle Aufwand als angemessen vertreten werden kann. Auch bei der turnusmäßigen Versammlung müssen Sie ein Auge auf die Kosten haben. Es muss nicht immer der teuerste Saal sein, nicht alles muss kopiert werden etc. Setzen Sie auch in der Personalversammlung immer auf Nachhaltigkeit und Sparsamkeit.

Muster: Buchung eines Saals

Wenn Sie mit dem Saal, der für die Personalversammlungen vorgesehen ist, nicht (mehr) zurechtkommen, verlangen Sie von der Dienststellenleitung einen anderen. Etwa so:

An die Dienststellenleitung

Ort, Datum

Durchführung einer Personalversammlung: Mieten eines geeigneten Saals

Sehr geehrter Herr …,

auf der letzten Personalversammlung fand nicht jeder Beschäftigte einen Platz, weil wir unter erheblicher räumlicher Enge litten. Erfreulicherweise besuchen mehr Beschäftigte die Personalversammlungen, als es früher der Fall war. Damit reicht aber offenbar der von der Dienststelle kostenlos zur Verfügung gestellte Raum nicht mehr für eine ordnungsgemäße Durchführung einer Personalversammlung. Wir machen als deshalb darauf aufmerksam, dass die Versammlung von Beschäftigten einer Dienststelle grundsätzlich nur als Vollversammlung zulässig ist, dies ist im vorgegebenen Raum aber nicht möglich. 

Deshalb bitten wir als Personalrat Sie, in räumlicher Nähe zur Dienststelle einen geeigneten Saal für die Personalversammlung am … zu mieten. Dafür schlagen wir die Aula des Gymnasiums … als kostengünstige Alternative vor.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Personalratsvorsitzende/r

Downloads zum Thema

Personalversammlung
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge