Welche Personen Sie zur Personalversammlung einzuladen haben

17. März 2025

Sie als Personalrat laden zur Personalversammlung ein. Immer wieder stehen die Gremien vor der Frage, wer denn nun wirklich zur Personalversammlung einzuladen ist. Hier steht es:

• Beschäftigte in Ihrer Dienststelle

Der Name Personalversammlung sagt es schon: Sie müssen die Beschäftigten Ihrer Dienststelle zur Versammlung einladen.

• Beschäftigte verselbstständigter Dienststellen

Beschäftigte verselbstständigter Dienststellen haben einen eigenen Personalrat. Sie müssen diese Beschäftigten also nicht einladen, der dortige Personalrat muss eigene Personalversammlungen einhalten. Verselbstständigte Dienststellen sind eigentlich Teilbereiche einer anderen Dienststelle, die in Organisation und Führung aber unabhängig sind.

• Dienststellenleitung

Die Vertreter der Dienststelle haben das Recht, an der Personalversammlung teilzunehmen und dort zu sprechen. Sie müssen die Dienststellenleitung also auf jeden Fall auch zu Ihrer Personalversammlung einladen.

• Gleichstellungsbeauftragte

Gleichstellungsbeauftragte sind meist Beschäftigte der Dienststelle. Schon deswegen haben sie ein Teilnahmerecht an der Personalversammlung der Dienststelle. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) haben sie aber auch ein Teilnahme- und sogar Rederecht (§ 25 Abs. 3 Satz 2 BGleiG). In den Ländern gibt es ähnliche Regelungen, etwa § 18 Landesgleichstellungsgesetz NRW.

• Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Nach § 178 Abs. 8 SGB IX darf die SBV an Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als SBV zuständig ist. Sie hat auch ein Rederecht. Also müssen Sie sie auch einladen.

• Vertreter der Gewerkschaften

Die von den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften entsandten Beauftragten dürfen an den Versammlungen teilnehmen: aktiv und beratend. Nach einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen dürfen Sie der Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten widersprechen. Allerdings kann die Personalversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten ihren Widerspruch aufheben.

Ablehnen können Sie einen Gewerkschaftler dann, wenn ein bestimmter Gewerkschaftsbeauftragter bereits mehrmals seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten verletzt hat und weitere Verstöße zu erwarten sind. Sind Gewerkschaften im Personalrat vertreten, haben sie ein selbstständiges Teilnahmerecht.

• Sachverständige und andere Auskunftspersonen

Macht ein Thema das Hinzuziehen von externen Auskunftspersonen nötig, dann dürfen auch diese an der Personalversammlung teilnehmen. Externer kann ein Sachverständiger sein oder auch ein Rechtsanwalt.

Personalversammlung
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